Schriftliche Anfrage zur Barrierefreiheit im Kulturbereich und gleichberechtigter Teilhabe an bayerischen Kulturangeboten
In Art. 118a der Bayerischen Verfassung ist festgelegt, dass Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligt werden dürfen. Weiterhin heißt es dort, dass sich der Staat für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung einsetzt.
Dazu gehört auch die Teilnahme am kulturellen Leben. Damit diese Teilnahme tatsächlich allen Menschen ermöglicht wird, müssen kulturelle Programme sowie Medienangebote barrierefrei zugänglich sein und die Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigungen stets mit berücksichtigen
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