Transparenz_Durchblick_Sanne_Kurz_Landtag

Transparenz

Transparenz, eine der zentralen Forderungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, liegt auch mir persönlich am Herzen. Ich finde, dass die umfassende Offenlegung aller Ämter und Tätigkeiten sowie deren Vergütung für alle Politiker*innen selbstverständlich sein sollte.

Landtagsmandat / Entschädigung bzw. Diäten

Laut dem Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von derzeit monatlich 8.886 Euro (ab 01.07.2022). Gemäß Art. 5 Abs. 4 BayAbgG vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Diese Entschädigung unterliegt nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht. Da Abgeordnete weder angestellt noch verbeamtet noch selbstständig tätig sind, sind die Entschädigungen nach §22 Einkommenssteuergesetz als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Es gibt für Abgeordnete keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder ähnliches. Alle Abgeordneten sind an umfangreiche Verhaltensregeln gebunden, wenn sie zum Beispiel Nebeneinkünfte haben.

Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten:

Die Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:

Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin zum 01.03. eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet, den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. 

Kostenpauschale

Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von monatlich 3.726 Euro (ab 01.Juli 2022). Diese Pauschale verwende ich für:

Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 Euro und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 Euro abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 Euro, maximal aber 100 Euro pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung.

Kranken- und Pflegeversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür muss ich den Höchstbetrag meiner gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich 677,25 € von meinen Diäten entrichten. Hierfür erhalte ich einen Zuschuss von 50% bzw. 338,63 € monatlich vom Landtagsamt. Zum Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 147,54 € erhalte ich ebenso einen 50%-Zuschuss, bzw. 73,77 € monatlich vom Landtagsamt. Der 0,25%-Zuschlag zur Pflegeversicherung ist nicht zuschussfähig.

Mitarbeiter*innen

Für die Bezahlung meiner Mitarbeiter*innen steht mir aktuell ein Budget von jährlich 141.129,54 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber-Brutto) bezahlt werden. Ich bin Arbeitgeberin meiner Mitarbeiter*innen, das Landtagsamt übernimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 5 BayAbgG eigenständig die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter*innen sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge. 

Mit dem Jahresbudget bezahle ich

Ich zahle meinen Mitarbeiter*innen Ende des Jahres Weihnachtsgeld. Dies ist seitens der Landtagsverwaltung auf maximal einen zusätzlichen Bruttomonatslohn pro Mitarbeiter*in und Jahr beschränkt. Zu keinem Zeitpunkt habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt.

Liegen die Personalkosten über dem mir zur Verfügung stehenden Jahresbudget, trage ich die Mehrkosten selbst.

IuK-Ausstattung

Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen („IuK“ – Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Mobiltelefonen, Hardware, Drucker, Mailingsysteme etc.) gibt es ein festgelegtes Budget. Nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen allen Abgeordneten jeweils bis zu 12.500 Euro pro Legislaturperiode (5 Jahre) zu. Dies entspricht einem jährlichen Budget von bis zu 2.500 Euro, wobei jeweils ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden. Als Abgeordnete zahle ich die gesetzliche Umsatzsteuer und profitiere nicht von Umsatzsteuer-Rückerstattung.

Weitere Aufgaben und Einkünfte

Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine “MVG-LandtagsCard”, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.

BR-Rundfunkrat

Schließlich bin ich seit dem 1. Januar 2019 Mitglied im Rundfunkrat des BR sowie in zwei Ausschüssen des Rundfunkrats. Für meine mit dem Rundfunkrat zusammenhängenden Tätigkeiten erhalte ich wie jedes Rundfunkrats-Mitglied eine monatliche Grundpauschale in Höhe von 700 Euro und ein Sitzungsgeld von je 100 Euro pro Sitzung (Bayerisches Rundfunkgesetz Art.7, Abs. 6 und daraus folgend §9 der Geschäftsordnung des Rundfunkrates). Je nach Sitzungsfrequenz erhalte ich so vom Gremienbüro des BR monatlich ca. 880 Euro.

Nebentätigkeiten

Aus meiner Tätigkeit als Filmemacherin und freie Künstlerin erhalte ich auch weiterhin unregelmäßig Erlöse aus Nutzungs-Lizenzen. Außerdem unterrichte ich als Gastdozentin an unterschiedlichen Bildungseinrichtungen. Alle Einkünfte aus diesen Nebentätigkeiten liegen unter der meldepflichtigen Höhe von 1000€/Monat bzw. 10.000€/Jahr.