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Schriftliche Anfrage „Nutzung, Planung und Entwicklung staatlicher Liegenschaften durch Kulturinstitutionen im Stadtgebiet München“

Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, dem Staatsministerium der Justiz, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, dem Staatsministerium für Digitales sowie der Staatskanzlei

1. Welche staatlichen oder mehrheitlich staatlich getragenen Kulturinstitutionen im Stadtgebiet München teilen sich eine staatliche Liegenschaft mit anderen Nutzerinnen und Nutzern (bitte mit Nennung aller Institutionen pro Liegenschaft sowie Angabe, ob diese staatlich, mehrheitlich staatlich, nicht mehrheitlich staatlich oder nichtstaatlich sind)?

Es wird auf die anliegende Tabelle a verwiesen, in der Nutzungen staatlicher Liegenschaften durch andere staatliche oder mehrheitlich staatliche Kulturinstitutionen aufgeführt sind.

2. Welche kommunalen Kulturinstitutionen befinden sich im Stadtgebiet München in staatlichen Liegenschaften (bitte mit Nennung der jeweiligen Institution, der Adresse sowie – soweit möglich – der vertraglichen Grundlage, z. B. Miet- oder Nutzungsverhältnis)?

Das Rumfordhaus im Englischen Garten 5, 80538 München, ist mittels eines Mietvertrags an die Landeshauptstadt München vermietet und wird als Natur- und Kulturtreffpunkt für Kinder genutzt.

Grundlage für die Auswertung zur Frage 2 nach kommunalen Kulturinstitutionen in staatlichen Liegenschaften ist die Liste der Kulturinstitutionen gemäß dem Kulturreferat der Landeshauptstadt München.

3. Welche Interimsnutzungen staatlicher oder mehrheitlich staatlich getragener Kulturinstitutionen bestehen im Stadtgebiet München – abgesehen vom bereits in der Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Christian Hierneis vom 09.04.2025 genannten Bayerischen Staatsschauspiel in der Frankenthaler Straße 23 – 25 (bitte mit Nennung der Interimsnutzung, des Standorts und der voraussichtlichen Verweildauer)?

– Das Bayerische Staatsschauspiel nutzt eine Montagehalle in der Herbergstraße 13/13a, München-Feldmoching. Die Bayerische Staatsoper nutzt für Proben ein Gebäude der ehemaligen McGraw-Kaserne.

– Die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen haben Räume für die Verwaltung in der Richard-Wagner-Straße 1 für die Dauer der Sanierung der Neuen Pinakothek angemietet.

4.1 Welche staatlichen Liegenschaften, die im Stadtgebiet München von Kulturinstitutionen oder sonst kulturell genutzt werden, sind nach Kenntnis der Staatsregierung sanierungsbedürftig (bitte mit Angabe der jeweils geplanten konkreten Sanierungsmaßnahmen, die jeweils vorgesehen sind)?
4.2 Welche Zeitpläne liegen jeweils für Planung, Beginn und Abschluss der jeweiligen Sanierungen vor?
4.3 Welche Kosten werden aktuell je Maßnahme veranschlagt (bitte jeweils getrennt nach Planungskosten und Baukosten)?

Die Fragen 4.1 bis 4.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Die staatlichen Liegenschaften im Bereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK) unterliegen einer stetigen Überwachung hinsichtlich ihrer Substanz und der sich daraus ergebenden Sanierungsbedürftigkeit. Zu dieser Thematik einschlägige Große Baumaßnahmen (über 3,0 Mio. Euro) sind in der Anlage S des Einzelplans (Epl.) 15 aufgeführt.

In den Tabellen
b) Laufende Baumaßnahmen StMWK
c) Maßnahmen in Planung StMWK
d) Baumaßnahmen in Konzeption StMWK
in der Anlage werden die einzelnen zum 01.07.2025 laufenden bzw. in Planung oder in Konzeption befindlichen „Großen Baumaßnahmen“ des StMWK dargestellt. Neue Maßnahmen werden bei Veranschlagungsreife im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens angemeldet; über die Aufnahme entscheidet der Haushaltsgesetzgeber.

Neben diesen Projekten werden seitens der Nutzer und der Staatlichen Bauämter zum Substanzerhalt sowie zum Erhalt der Betriebsfähigkeit stetig Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Bauunterhalts bzw. von „Kleinen Baumaßnahmen“ durchgeführt.
In der Anlage b zu Frage 4.1 können die Jahreszahlen für Planungs- und Baubeginn genannt werden. Sofern hier nichts aufgeführt ist, sind die Maßnahmen fertiggestellt.

Bei den Maßnahmen in Anlage c zu Frage 4.1 kann die Jahreszahl für den Planungsbeginn (Erteilung des Planungsauftrags) genannt werden.
Maßnahmen in Konzeption (Anlage d zu Frage 4.1) befinden sich derzeit in der Projektentwicklung. Der Beginn konkreter Planungen hängt von diversen Faktoren ab, die derzeit noch keine validen Angaben ermöglichen. Eine mögliche Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

In Anlage b zu Frage 4.1 werden die festgesetzten Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme genannt. Aufgrund der haushalterischen Abrechnung auf einer Haushaltsstelle erfolgt keine getrennte Kostenverbuchung von (Vor-)Planungskosten, baubegleitenden Planungskosten sowie reinen Baukosten.
Bei den Baumaßnahmen in Planung und Konzeption (Anlagen c und d zu Frage 4.1) erfolgte noch keine Ermittlung der Gesamtkosten. Diese werden von der Bauverwaltung erst im Rahmen der Erstellung der Projektunterlage (PU) ermittelt.

Für das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH) wird auf Tabelle e verwiesen. Soweit nach der Richtlinie (RL) Bau 2020 erstellt, wurden bei den laufenden „Großen Baumaßnahmen“ nachrichtlich die von der Bauverwaltung ermittelten Risiko- und Indexkosten aufgeführt. In Vorbereitung oder Planung werden Baukosten und Zeitplan erst im Rahmen der PU ermittelt. Eine mögliche Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

5. Welche strategische Planung verfolgt die Staatsregierung für den mittel- und langfristigen Erhalt, die Weiterentwicklung und die strukturelle Ausrichtung der kulturell genutzten staatlichen Liegenschaften in München (z. B. Kulturentwicklungsplan, Standortkonzepte)?

Für den Kulturstandort München priorisiert die 2023 im Rahmen der Kulturagenda im Landtag vorgestellte Kulturkaskade die hier in den nächsten Jahrzehnten anstehenden großen Baumaßnahmen im Kulturbereich mit einem Volumen von jeweils über 100 Mio. Euro.

Zu weiteren Details wird auf die Antwort des StMWK zur Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Susanne Kurz, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, vom 28.01.2025: „Kulturinvestitionen im Kulturstaat Bayern II – Sachstand Sanierung staatlicher Kulturbauten“, dort Frage 4.3, verwiesen.

6. Welche Bau- oder Sanierungsvorhaben staatlicher oder mehrheitlich staatlich getragener Kulturinstitutionen in München wurden in den letzten zehn Jahren seitens der Nutzenden beantragt oder seitens der staatlichen Verwaltung für nötig befunden, aber bisher nicht abschließend zum Bau- oder Sanierungsbeginn genehmigt und/oder nicht umgesetzt (bitte mit Angaben zu Jahr, ggf. beantragendem Träger, Art des Vorhabens und aktuellem Status, bitte alle nicht begonnenen und nicht beendeten Bau- und Sanierungsprojekte im Stadtgebiet München im Kulturbereich auflisten, bitte dabei auch Orte, die kulturell genutzt werden, wie z. B. Herkulessaal, mit ein- beziehen)?

Zu den Maßnahmen an den staatlichen Liegenschaften des StMWK wird auf die Ausführungen zu den Fragen 4.1 bis 4.3 verwiesen, die aus diesem Grund auch im Bau befindliche Maßnahmen umfassen.

Für das StMFH wird auf Tabelle e verwiesen. Daneben erfolgen Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten turnusgemäß, sodass das Auftreten eines Mangels häufig verhindert werden kann. Kleinere Beschädigungen im Herkulessaal, die im Rahmen der täglichen Veranstaltungsnutzungen auftreten, werden regelmäßig kurzfristig im laufenden Betrieb beseitigt. Mittel- bis langfristig steht eine Instandsetzung der Haustechnik des Festsaalbaus mit Herkulessaal an. Konkrete Planungen hierzu liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

7. Welche Gespräche über Förder- oder Kooperationsprojekte zur kulturellen Infrastruktur wurden seitens der Staatsregierung in den letzten fünf Jahren mit der Landeshauptstadt München und/oder ihren Amts- und Mandatsträgerinnen und -trägern geführt (bitte mit Angabe der Gesprächspartnerinnen und -partner, Themen, Beteiligten und Ergebnisse)?

Unter dem Begriff „Staatsregierung“ werden die Mitglieder der Staatsregierung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern (BV) in dieser Funktion verstanden.

Aufgabenbedingt pflegt die Staatsregierung ständigen Kontakt mit Vertretern aus dem Kulturbereich, nicht zuletzt auch mit der Landeshauptstadt München, einzeln werden die Gespräche jedoch nicht erfasst. Eine rechtliche Pflicht zur Dokumentation besteht nicht.

Die in der Antwort des Staatsministeriums enthaltenen Anlagen stehen Ihnen über den nachfolgenden Button zur Verfügung.

Kleine Anfrage – AzP „Grundordnung für die Staatliche Museumsagentur“

Vor dem Hintergrund der seit 02.07.2025 öffentlichen Verwaltungsvorschrift „Grundordnung für die Staatliche Museumsagentur Bayern (Museumsagentur)“ frage ich die Staatsregierung zu Nr. 3.2 der Vorschrift, in der mit den Unterpunkten Nr. 3.2 Buchst. a bis d sowie f zwar auf Kulturgutverluste und Provenienzen mit Bezug zu NS-Raubgut eingegangen wird, aber weder in Buchst. e (Übernahme der Tiefenrecherche für Objekte, für die eine Restitutionsforderung besteht), Buchst. g (Publikation wissenschaftlicher Forschungsergebnisse) sowie Buchst. h (Kooperation mit nationalen und internationalen mit Provenienzforschung befassten Forschungsverbünden und Koordinierungsstellen) noch an anderer Stelle der Verwaltungsvorschrift auf Kulturgutverluste in kolonialen Kontexten, mit SBZ-/DDR-Bezug oder sonstige Kulturgutverluste
und Provenienzen eingegangen wird:

Welche Stelle kümmert sich ab Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift um die Festlegung verbindlicher Standards für die Inventarisierung und Digitalisierung des Sammlungsgutes sowie für die Recherche auf Verdachtsmomente hinsichtlich eines Kulturgutentzugs durch die Museen und Sammlungen, die Beratung der Museen und Sammlungen bei der Durchführung aller Provenienz-Erstchecks und aller damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben, die zentrale Meldung der im Ergebnis der Provenienz-Erstchecks identifizierten Objekte, deren Provenienz in Bezug auf koloniale Kontexte, mit SBZ- bzw. DDR-Bezug und/oder sonstige Kontexte des illegitimen Kulturgutentzugs höchstwahrscheinlich oder eindeutig belastet ist oder bedenklich ist, da Hinweise auf einen Zusammenhang mit unrechtmäßigem oder
problematischem Entzug vorliegen, die Übernahme der Tiefenrecherche für die im Ergebnis der Provenienz-Erstchecks als höchstwahrscheinlich oder eindeutig belastet oder bedenklich eingestuften Objekte sowie ggf. anschließender Erbensuche sowie die fachliche Begleitung von Restitutionsverfahren und Begleitung von Personen oder Gemeinschaften mit Restitutionsansprüchen, welche finanziellen und personellen Ressourcen werden den hier oben erfragten Stellen / der oben erfragten Stelle hierfür zur Verfügung gestellt (bitte Mittel Angaben pro Haushaltsjahr und Personal-Ressourcen in VZÄ mit Einstufung angeben) und welche finanziellen und personellen Ressourcen sind für die mit der Verwaltungsvorschrift beschriebene neue Verwaltungsebene („Museumsagentur“) zur Verfügung gestellt worden bzw. im Haushaltsentwurf eingestellt, damit die neue Verwaltungsebene die unter 3.2 aufgezählten Aufgaben erfüllen kann (bitte mit Angabe der Finanzmittel pro Haushaltsjahr für die neue Verwaltungsebene gesamt sowie für die mit 3.2 befasste Abteilung, bitte mit Angaben von Personal in VZÄ für die neue Verwaltungsebene gesamt und Angabe der mit 3.2 befassten Stellen)?

Hier geht’s zur Antwort:

Kleine Anfrage – AzP „Novelle des Kulturgutschutzgesetzes“

Ich frage die Staatsregierung,

welche Ressourcen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bereitstellen muss, um die durch die Novelle des Kulturgutschutzgesetzes auf Bundesebene in Kraft tretenden neuen Vorgaben zur Sicherstellung und Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgut (insbesondere von Objekten, die im EU-Ausland erworben wurden) sicherzustellen, inwieweit sich die neuen Verfahren auf interne
Verwaltungsvorschriften und Vollzugshinweise auswirken (bitte einzeln angeben inkl. möglichem Personalmehrbedarf/Personalminderbedarf) und welche weiteren Anpassungen sind landesrechtlich oder verwaltungsseitig notwendig, um der von der Vorgängerregierung auf Bundesebene erarbeiteten und nun vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesnovelle in Bayern voll und ganz Rechnung zu tragen?

Hier geht’s zu Antwort:

Schriftliche Anfrage „Nachhaltigkeit in Kunst und Kultur – Evaluation der Initiative ‚bink‘ und deren Wirksamkeit“

Die Klimakrise stellt uns vor immense Herausforderungen, die alle Bereiche unserer Gesellschaft betreffen – auch den Kunst- und Kultursektor. Die jüngsten Ereignisse wie die verheerenden Überschwemmungen in Bayern und unseren Nachbarländern unterstreichen die Dringlichkeit einer umfassenden ökologischen und sozialen Transformation auf dem Weg zu null Emissionen. Der Freistaat Bayern hat sich per Gesetz das ambitionierte Ziel gesetzt, bis 2040 klimaneutral zu sein. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen wir alle Potenziale nutzen und jeden Sektor in die Verantwortung nehmen. Der Kunst- und Kulturbereich spielt hierbei eine zentrale Rolle, nicht nur als Vorbild, sondern auch als Impulsgeber für gesellschaftliche Veränderungen. Die kürzlich gestartete Initiative „bink – Bayerns Initiative für nachhaltige Kultur“ ist ein wichtiger erster Schritt, der dem Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom Juli 2023 „Beratung für Nachhaltigkeit in Kunst und Kultur“ (Drs. 18/29803) nachkommt. Jedoch kann und darf bink nicht als alleinige Maßnahme oder gar als Greenwashing oder Feigenblatt dienen. Vielmehr muss die Initiative der Auftakt sein, mit dem die Staatsregierung den Kultursektor bei der tiefgreifenden und ganzheitlichen Transformation unterstützt.

Die Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

1.1 Wie viele Besuche verzeichnete die Plattform bink seit ihrem Start am 18.09.2024 (bitte nach einzelnen Monaten aufschlüsseln, um Kick-off-Effekte oder Maßnahmen der bewerbenden Begleitung sichtbar machen zu können)?

Zielvorgaben für Klickzahlen von bink bestehen nicht. Vielmehr steht die passgenaue Adressierung der betroffenen Kultureinrichtungen im Vordergrund. Vom 18.09.2024 bis einschließlich 31.03.2025 wurde die Webseite bink-bayern.de 2.721 Mal besucht. Die monatlichen Besuchszahlen bewegten sich zwischen 259 Besuchen im März 2025 und 587 Besuchen im Oktober 2024.

Die monatsweise Aufschlüsselung stellt sich dar wie folgt:
September 2024: 420 Besuche
Oktober 2024: 587 Besuche
November 2024: 333 Besuche
Dezember 2024: 545 Besuche
Januar 2025: 346 Besuche
Februar 2025: 259 Besuche
März 2025: 259 Besuche

1.2 Wie viele Anfragen zu dem Format „Orientierungsgespräch binkStart“ gingen im besagten Zeitraum ein?

Zwischen dem 18.09.2024 und dem 31.03.2025 gingen 15 Anfragen zum Format „binkStart“ ein.

1.3 Wie viele Veranstaltungen der „Infoveranstaltung binkImpuls“ gab es (bitte mit Angabe der jeweiligen Anmeldungen/Teilnehmendenzahlen)?

Im Zeitraum zwischen dem 18.09.2024 und dem 31.03.2025 fanden zwei bink-Impulse statt.
Der binkImpuls #1: „Nachhaltig ins Handeln kommen – Der schwierigste Schritt ist immer der erste“ fand am 31.10.2024 digital statt. An der Veranstaltung nahmen 36 Personen teil.
Der binkImpuls #2: „Klimaschutz in der Kultur – Werkzeug und Methode für den Wandel“ fand am 13.02.2025 digital statt. An der Veranstaltung nahmen 30 Personen teil.

2.1 Auf wie viele Teilnehmende ist das Format „Nachhaltigkeitsassessment – binkCheck“ begrenzt (bitte etwaige Deckelungshöhe hinsichtlich der teilnehmenden Personen/Institutionen bzw. Mittel unter Angabe des jeweiligen Zeitraums seit 18.09.2024 aufschlüsseln)?

Das Format ist für 2024 und 2025 auf insgesamt maximal zehn Kultureinrichtungen ausgelegt.

2.2 Wie oft wurde das Format „Nachhaltigkeitsassessment – binkCheck“ genutzt (bitte Anzahl der Nutzungen im Zeitraum angeben)

Bislang wurde noch kein binkCheck durchgeführt. Mögliche Gründe sind die längere Vorlaufzeit für das Format bei den Einrichtungen und der breit angelegte Ansatz des Nachhaltigkeitsassessments, da viele Einrichtungen zunächst auf die Themen Energieeinsparung bzw. CO2-Einsparung fokussiert waren. Eine Aussage zu treffen, ob der binkCheck als Angebotsbaustein von bink für die übrigen Kultureinrichtungen erhalten bleiben soll, wäre aufgrund der erst kurzen Laufzeit von bink verfrüht.

2.3 Wie viele „Roundtable – binkAustausch“ fanden statt (bitte seit 18.09.2024 angeben unter Angabe der jeweiligen Teilnehmendenanzahl)?

Der binkAustausch #1: „Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – Gemeinsam den Weg zur Umsetzung finden“ fand digital am 04.02.2025 statt. An der Veranstaltung nahmen 41 Personen aus 16 Kultureinrichtungen teil.

3.1 Welche spezifischen Analysetools werden zur Erfassung und Auswertung der Besuchsdaten (Homepage, Veranstaltungen, Monitoring der Mailings, Beratungen, sonstige Angebote seit 18.09.2024) verwendet?

Zur Erfassung und Auswertung der digitalen Kommunikation kommen verschiedene Analysetools zum Einsatz:

  • Auswertung Website: Matomo
  • Auswertung Quartalsmailing/Newsletter: integriert in Newsletter-Programm, Versand Mailings über Salesforce
  • Auswertung Social Media: Meta Business Suite
  • Auswertung Veranstaltungen: Salesforce, Feedbackfragebögen
  • Auswertung Beratungen: Salesforce, Feedbackfragebögen Ende 2025 sind geplant Auswertung sonstige Angebote: Salesforce

3.2 Welche Besuchsdaten werden bei den Angeboten (Homepage, Veranstaltungen, Mailings, Beratungen, Infoangebote, sonstige Angebote seit 18.09.2024) erfasst?

Folgende Besuchsdaten werden erfasst:

  • Besuchsdaten Social Media (Facebook, Instagram, LinkedIn): je nach Plattform Anzahl der Posts, Reichweite, Impressionen, Interaktionen, Interaktionsrate, Beitragsinteraktion, Klickrate, Anzahl Werbeanzeigen
  • Besuchsdaten Homepage: Besuche, Anzahl Seitenansichten, Verweildauer, interne Suchen
  • Customer Journey und Net Promoter Score:
  • Wie wurden Sie auf unser Beratungsangebot aufmerksam?
  • Wie wahrscheinlich ist es, dass Sie bink weiterempfehlen (Nutzerzufriedenheit)?
  • Besuchsdaten Mailings: Versandzeitpunkt, verschickte Gesamtzahl, Öffnungsrate, KlickratebinkNetzwerk: Anzahl der Teilnehmenden
  • Nachfrage Beratungsangebote: Anzahl, angebotsspezifisch
  • Veranstaltungen: Anzahl der Teilnehmenden

3.3 Werden die erfassten Daten regelmäßig in Form von Reporting-Systemen zusammengefasst und zur Analyse weitergeleitet bzw. von Fachleuten ausgewertet (bitte um Information, wer die Daten zur Erfolgsmessung wie auswertet, unter Angabe der zeitlichen Reporting-Abstände)?

Die Besuchsdaten sowie die Kommunikationsaktivitäten werden von Bayern Innovativ erfasst und quartalsweise an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) übermittelt.

4.1 Wie werden die erfassten Daten wie Bounce Rate etc. zur Optimierung der Plattform (Homepage/Mailings) genutzt?

Die erfassten Daten helfen, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen. Hieraus werden technische Optimierungen und die inhaltliche Fortentwicklung des Angebots abgeleitet.

4.2 Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Reichweite von bink zu erhöhen und mehr Kultureinrichtungen, Institutionen, Einzelpersonen und Verbände zu erreichen?

Um die Reichweite von bink zu erhöhen, werden folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Hinweise und Links auf bink-bayern.de auf den Websites von Bayern Innovativ und bayernkreativ
  • Posts zum bink-Angebot auf verschiedenen Social-Media-Plattformen
  • Quartalsmailing binkImpuls für das binkNetzwerk
  • Direktansprache von Kulturinstitutionen und Verbänden via E-Mail und Telefon
  • Vorstellung von bink auf verschiedenen Veranstaltungen (bislang: Kunstareal München, Austausch der Green-Culture-Anlaufstelle auf Bundesebene, Forum für die bayerische Kultur- und Kreativwirtschaft)

5.1 Wie verteilen sich die Besuchs- und Teilnehmendenzahlen bei den Angeboten von bink (Homepage, Beratung, Info, Mailings, sonstige Angebote) auf die verschiedenen Sparten des Kunst- und Kulturbereichs (bitte mit Auflistung nach Sparten, jeweils aufgeschlüsselt nach Angeboten)?

Diese Frage lässt sich nur für die Nutzung der Veranstaltungen und Beratungen beantworten. Die prozentuale Verteilung wird in dem folgenden Diagramm dargestellt:

250630_sAn_Diagramm_Kultureinrichtungen nach Sparte_Sanne Kurz_Grüne_Bayern_Landtag

Unter die Rubrik „Sonstiges“ fallen Studierende, Angehörige freier Berufe, andere Initiativen, Beratungsunternehmen, Organisationen, Unternehmen für Theaterproduktion und Bühnenbild.
Hinsichtlich der weiteren Aktivitäten wird die Nutzung nicht spartenmäßig erfasst.

5.2 Welche demografischen Daten liegen über die Nutzenden vor (z. B. Alter, Geschlecht, regionale Verteilung, Bildung)?

Da sich das Angebot vornehmlich nicht an Einzelpersonen, sondern an Kulturinstitutionenrichtet, werden diese Daten nicht erfasst.

5.3 Wie hoch ist die durchschnittliche Verweildauer der Besucher auf der Plattform?

Die durchschnittliche Verweildauer lag zwischen dem 18.09.2024 und dem 31.03.2025 bei 1 Minute 27 Sekunden.

6.1 Wie viele Kultureinrichtungen haben bisher konkrete Maßnahmen zur Nachhaltigkeit aufgrund der Beratung durch bink umgesetzt (bitte mit Angaben zur Einsparung von CO2-Äquivalenten bzw. mit Blick auf alle 17 Ziele zur Nachhaltigen Entwicklung auf gemessene andere Ergebnisse)?

Diese Daten können nicht erhoben werden bzw. die unterstellte unmittelbare Kausalität zwischen bink-Aktivität und bezifferbarer Einsparung in CO2-Äquivalenten ist aufgrund der Multikausalität und Komplexität der Vorgänge nicht ableitbar.

6.2 Welche messbaren Ziele wurden für bink in Bezug auf CO2-Äquivalent-Einsparungen im Kultursektor bis 2040 festgelegt (bitte geplante Milestones angeben)?

Siehe Antwort zu Frage 6.1.

6.3 Wie wird die Zusammenarbeit zwischen bink und anderen Nachhaltigkeitsinitiativen koordiniert?

bink steht in engem Kontakt mit Anlaufstellen auf Bundesebene wie der Green-Culture-Anlaufstelle, Culture4Climate oder den vergleichbaren Landesanlaufstellen aus Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Am 02.12.2024 fand ein virtueller Runder
Tisch der Anlaufstellen statt, im Rahmen dessen erörtert wurde, wie sich die Anlaufstellen auf Bundes- und Landesebene koordinieren k önnen. Darüber hinaus greift binkauf das bestehende Netzwerk von Bayern Innovativ zurück.

7.1 Wie viele Stellen wurden für die Beratung der Kulturschaffenden über die bink-Plattform geschaffen (bitte um Angabe der Vollzeitäquivalente unter Angabe der Stundenzahl und Eingruppierung)?
7.2 Auf welchen Zeitraum sind diese Stellen angelegt (bitte etwaige Befristungszeiten angeben)?
7.3 Wird der Personalumfang der Nachfrage angepasst und gegebenenfalls erhöht oder reduziert (bitte unter Angabe des vorgesehenen Evaluierungszeitraums für etwaige Anpassungen)?

Die Fragen 7.1 bis 7.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Da es sich bei bink nicht um eine staatliche Einrichtung handelt, wurden keine Stellen geschaffen. Vielmehr stellt Bayern Innovativ als Vertragspartner die für die Erfüllung des Vertragsgegenstands erforderlichen Personalressourcen zur Verfügung.

8.1 Warum ist die Kreativwirtschaft von der Beratung durch bink ausgenommen?
8.2 Wie grenzt die Staatsregierung insbesondere bei Einzelpersonen und der Freien Szene „Kreativwirtschaft“ ohne von „Kulturszene“ mit Beratungsanspruch ab?
8.3 Welche passgenauen Beratungsmöglichkeiten zur ökologischen Nachhaltigkeit bietet die Staatsregierung zur Unterstützung bei der sozial-ökologischen Transformation und Erreichung der bayerischen Klimaziele der Kreativwirtschaft stattdessen?

Die Fragen 8.1 bis 8.3 werden im Zusammenhang beantwortet.
Das Angebot von bink richtet sich vornehmlich an staatliche und nichtstaatliche Kultureinrichtungen in Bayern, die ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln und die ein öffentlich zugängliches Kulturangebot bereitstellen. Der Begriff Kreativwirtschaft umfasst dagegen nach üblicher Definition die Teilmärkte Software und Games sowie Werbewirtschaft, gelegentlich auch das Design.
Aufgrund gestiegener Energiekosten infolge des Angriffes Russlands auf die Ukraine und der Ausweitung der CO2-Bepreisung bestehen für Unternehmen (der Kreativwirtschaft) bereits starke Anreize, ökologische Entscheidungen zu treffen. Zur Unterstützung stehen dabei verschiedene Förderprogramme von Bund, Ländern und Kommunen auch der Kreativwirtschaft offen. Zu den einzelnen Programmen gibt es in der Regel auch Beratungsangebote. Über die erwähnten Beratungen hinaus wird das Thema Nachhaltigkeit auch im Rahmen von „bayernkreativSTUNDE“, einem Beratungsformat von bayernkreativ, behandelt. Eine darüber hinausgehende branchenspezifische Beratung, die es für die überwiegende Mehrzahl der Wirtschaftsbranchen nicht gibt, für die Kreativwirtschaft speziell über bink bereitzustellen, erscheint daher nicht geboten.

Kleine Anfrage – AzP „Museumsrichtlinien“

Ich frage die Staatsregierung:

Welche Inhalte genau sind in den neuen Museums-Richtlinien zu finden, die zum 01.07.2025 in Kraft treten sollen (bitte im Wortlaut inkl. Zielsetzung der Novelle angeben), wann wurden die unmittelbar Betroffenen, also Museumsleitungen und Museums-Belegschaften, über die Inhalte und damit verbundenen neuen Strukturen, Rechte und Pflichten, die sich aus den Richtlinien ergeben können informiert bzw. bei der Erarbeitung der Eckpunkte bzw. der Richtlinie selbst mit eingebunden (bitte Gruppen angeben, die über die Planungen bzw. konkrete Eckdaten/Entwürfe der Richtlinie im Wortlaut informiert bzw. eingebunden wurden, sowie Zeitpunkt und Art und Weise dessen) und wie viel Zeit bleibt den Institutionen, um zu reagieren, z. B. nicht praktikable Neuregelungen anzupassen und/oder neue Vorgaben zu implementieren?

Hier geht’s zur Antwort:

Pressemitteilung: „Geraubt. Bewahrt. Blockiert.“ Interpellation NS-Raubgut in Bayern – Fragen, die auf Antworten warten 

Noch immer lagern in Bayerns Museen und Bibliotheken Kunstwerke und Kulturgegenstände, die unter dem NS-Regime ihren rechtmäßigen Eigentümerinnen und Eigentümern, meist jüdische Personen, geraubt wurden – doch der Freistaat handelt zu langsam:

Der Umgang der CSU-FW-Staatsregierung mit NS-Raubgut bleibt unzureichend – trotz wachsendem öffentlichen und parlamentarischen Druck und erster Maßnahmen”, konstatiert Sanne Kurz, kulturpolitische Sprecherin der bayerischen Landtags-Grünen. 

Mit ihrer umfassenden Interpellation fordert die Grüne Fraktion im Bayerischen Landtag jetzt Aufklärung: Welche Maßnahmen hat der Freistaat seit Inkrafttreten der Washingtoner Prinzipien ergriffen? Welche Mittel ist er bereit zur Milderung geschehenen NS-Unrechts auszugeben? Welche Mittel gibt er aus? Wie steht es um Restitution, Transparenz und Gerechtigkeit für die Familien der Beraubten?

Nach jedem Skandal in Bayern sieht man: Konkrete Konsequenzen folgen schleppend, Betroffene werden weiterhin vertröstet, moralisch-ethische Aspekte sollen mit Blick auf ein noch einzurichtendes Schiedsgericht in den Hintergrund gerückt werden. Wenn der Skandal-Nebel sich verzieht, darf man aber nicht weiter Nebelkerzen werfen!“, so Sanne Kurz

Um die Restitutionspraxis in Bayern künftig zu verbessern und nach 80 Jahren endlich dafür zu sorgen, dass Hinterbliebene und Opferfamilien endlich ihr Eigentum zurückerhalten, reicht die Grüne Fraktion im Bayerischen Landtag eine Interpellation an die Staatsregierung ein. 

Denn für die kulturpolitische Sprecherin der Landtags-Grünen Sanne Kurz muss endlich Schluss mit Verschleppen und Hinhalten sein: „Wo es in anderen Bundesländern zentrale Stellen für Provenienzforschung gibt, wird in Bayern vieles nebenamtlich oder gar ehrenamtlich „mit erledigt“. Da wundert es nicht, dass man mit Blick auf Lösungen kaum vom Fleck kommt. Mit unserer Interpellation möchten wir zum einen Kenntnis über den Stand der Dinge, insbesondere zu den Ressourcen der wichtigen Arbeit zu NS-Raubgut in Bayern, bekommen – und darüber hinaus Weichen stellen, die nicht formaljuristische, sondern auch moralisch gebotene Lösungen im Sinne der Opfer und ihrer Nachkommen ermöglichen.Schließlich wollen wir alle mit gutem Gewissen ins Museum gehen.“

In der 364 Fragen umfassenden Interpellation geht es zum einen um ganz konkrete Werke aus den Beständen der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen, aber auch um grundsätzliche und strukturelle Fragen zu allen Institutionen in Bayern, wie etwa zu Umsetzungen von internationalen und nationalen Vereinbarungen. Sanne Kurz erklärt: „Die Staatsregierung hat jetzt vier Wochen Zeit, Stellung zu beziehen und zu erklären, bis wann sie in welchem Umfang auf unseren grünen Fragenkatalog antworten kann und will. Ich hoffe darauf, dass nicht zig weitere Jahre ins Land gehen und so der Vertrauensbruch gegenüber den Erbinnen und Erben der jüdischen Eigentümerinnen und Eigentümer noch größer wird.



Kleine Anfrage – AzP „Finanzierung des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste (DZK) und seiner Vorgängerinstitutionen“

Mein Kollege Johannes Becher fragt die Staatsregierung:

In welcher Höhe hat der Freistaat Bayern Beiträge zur Einrichtung des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste (DZK) sowie zur Einrichtung seiner Vorgängerinstitutionen bzw. deren Träger geleistet (bitte die für die Einrichtung aufgewendeten Summen mit dem jeweiligen Jahr der Zahlung tabellarisch angeben), welche jährlichen Mittel wurden bzw. werden seit der erstmaligen Zahlung bis einschließlich 2025 für den laufenden Betrieb des DZK, seiner Vorgängerorganisationen sowie der Trägerstiftung aufgewendet (bitte mit Jahreszahl und Summe angeben) und in welcher Weise begründet die Staatsregierung die jeweilige finanzielle Beteiligung?

Hier geht’s zur Antwort:

Kleine Anfrage – AzP „Pressefreiheit in Bayern – Schutzmaßnahmen, Vorfälle und Bewertung durch die Staatsregierung“

Ich frage die Staatsregierung:

Wie viele gemeldete Vorfälle im Zusammenhang mit Angriffen, Bedrohungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Vorkommnissen gegen Medienschaffende wurden der Staatsregierung jeweils in den Jahren 2019 bis 2024 bekannt (bitte Aufschlüsslung nach Vorkommnissen bei Versammlungen, online, allgemein im Kontext ihrer beruflichen Tätigkeit, sowie in der Gesamtzahl), welche Mittel hat die Staatsregierung in den Jahren 2019 bis 2024 jeweils im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Medienschaffenden verausgabt, insbesondere im Rahmen der Projekte „Sicher von Demonstrationen berichten“ und „Konsequent gegen Hass“ sowie durch staatlich unterstützte Aus- und Weiterbildungsangebote (bitte mit Angabe der jeweils veranschlagten und jeweils abgerufenen Mittel) und inwiefern sieht die Staatsregierung durch Projekte wie „Sicher von Demonstrationen berichten“, die Initiative „Konsequent gegen Hass“, die Förderung journalistischer Weiterbildung, die Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Journalisten-Verband (BJV), ver.di oder ähnlichen, zum Teil vom Freistaat unterstützten Projekten, einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitslage von Journalistinnen und Journalisten und somit der Freiheit der Presse in der Berichterstattung in Bayern?

Hier geht’s zur Antwort:

Schriftliche Anfrage „Umgang des Freistaates Bayern mit Grundstücken und Gebäuden aus (ehemals) jüdischem Besitz“

Mit der Einrichtung eines Schiedsgerichts im Jahr 2025 wird es erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein geordnetes Verfahren mit rechtskräftigen Beschlüssen zur Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern geben. Doch auch in anderen Bereichen wurde von den Nazis verfolgten Personen Eigentum entzogen oder abgepresst. Die Aufarbeitung ist auch hier dringend nötig. So gibt es Hinweise darauf, dass Immobilien, die in der Zeit des Nationalsozialismus enteignet wurden, nicht an die rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben worden sind und sich teilweise noch im Besitz des Freistaates Bayern befinden.

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, zu den Fragen 1.3 bis 2.3 in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vom 16.04.2025, auf die Anfrage von meiner Kollegin Claudia Köhler, meinem Kollegen Tim Pargent und mir


1.1 Wie viele Immobilien hat der Freistaat Bayern ab dem Jahr 1949 auf Grundlage der Kontrollratsdirektive an sich selbst statt an die früheren Eigentümer überschrieben (bitte tabellarisch auflisten)?

Es existiert keine statistische Erfassung der ab dem Jahr 1949 durchgeführten Rückerstattungsverfahren. Die entsprechenden Rückerstattungsakten befinden sich mittlerweile in den bayerischen Staatsarchiven.

1.2 Wie ist der Freistaat Bayern in dieser Zeit bis heute mit den Rückgabeersuchen der ehemaligen Eigentümer umgegangen (bitte tabellarisch pro Immobilie angeben)?

Vergleiche Antwort zu Frage 1.1.

1.3 Wie wird die Villa in der Möhlstraße 12a in München-Bogenhausen aktuell genutzt?

Aktuell befinden sich in der Immobilie sechs Mietwohnungen im Bestand der Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mbH (Stadibau).

2.1 Sollte die Villa zu Wohnzwecken genutzt werden, besteht ein Mietverhältnis zwischen dem Freistaat und den Bewohnern und Bewohnerinnen?
2.2 Ist eine Anmietung der Wohnungen über den freien Markt möglich oder ist dies Beamtinnen und Beamten des Freistaates vorbehalten?
2.3 Wenn Frage 2.2 mit ja beantwortet wird, welche Kriterien müssen diese Personen erfüllen, um für eine Anmietung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken infrage zu kommen?

Die Fragen 2.1 bis 2.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet.

Die Wohneinheiten wurden der Stadibau zum 1. Januar 1995 vom Freistaat Bayern im Pachtverhältnis übertragen und unterliegen dem Belegungsrecht der staatlichen Wohnungsfürsorge. Die Mieter werden durch die Wohnungsfürsorgestelle des Landesamts für Finanzen benannt, der Mietvertrag wird direkt mit der Stadibau geschlossen. Wohnungsfürsorgeberechtigt sind gemäß den Bayerischen Wohnungsvergaberichtlinien die Beschäftigten des Freistaates Bayern, der Uniklinika und der Bayerischen Staatsforsten.

3. Welche Bemühungen unternimmt die Staatsregierung, um die eigene Rolle von Enteignungen von Verfolgten des NS-Regimes in Bezug auf Immobilien aufzuarbeiten?

Beim Umgang des Freistaates Bayern mit Grundstücken und Gebäuden aus (ehemals) jüdischem Besitz bestehen aus Sicht der Staatsregierung entscheidende Unterschiede zu den Grundsätzen für die Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern. Für die Rückgabe von Immobilien in Deutschland nach dem Jahr 1945 wurden spezifische gesetzliche Regelungen – angefangen mit dem Gesetz Nr. 59 der Militärregierung im amerikanischen Kontrollgebiet vom 10. November 1947 – geschaffen, die klare Antragsfristen und rechtliche Verfahren vorsahen. Beruhend auf den vorhandenen gesetzlichen Grundlagen wurde in jedem Fall, in dem Rückerstattungsansprüche angemeldet wurden, ein individuelles Entschädigungsverfahren vor den Wiedergutmachungsbehörden durchgeführt. Hintergrund dieser Vorgehensweise war, dass der Belegenheitsort von Immobilien stets bekannt war, während Kulturgüter bzw. Kunstwerke oftmals nicht mehr auffindbar waren und als verschollen galten. Aus diesem Grund beschränken sich die Washingtoner Erklärung und die weiteren Bemühungen zur Provenienzforschung auf Kulturgüter. Immobilien sind von diesem Regelwerk nicht umfasst.

Kleine Anfrage – AzP „Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im StMWK“

Ich frage die Staatsregierung:

Wie hoch ist die aktuelle Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen im Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) sowie in den staatlichen Kulturinstitutionen (bitte mit Auflistung der einzelnen Institutionen mit jeweiliger Quote), welche konkreten Maßnahmen ergreift das StMWK, um die Beschäftigungsquote zu erhöhen bzw. die gesetzliche Pflichtquote in den einzelnen Institutionen zu erreichen und welche strukturellen oder branchenspezifischen Herausforderungen erschweren insbesondere im Bereich Kunst und Kultur die Erfüllung der Schwerbehindertenquote?

Hier geht’s zur Antwort:

Kleine Anfrage – AzP „Zeitplan Konzerthaus – Markterkundung“

Ich frage die Staatsregierung, wo steht das Projekt Konzerthaus München aktuell (bitte mit Angabe der Schritte seit Ankündigung der Redimensionierung vom 11.05.2024 bis zur Fertigstellung des Gebäudes unter Berücksichtigung der Informationen aus der Markterkundung), bis wann werden die Gespräche zur Markterkundung mit den Baufirmen abgeschlossen sein (bitte mit Angabe, wann dem Landtag ein Ergebnisbericht vorgelegt wird) und welchen zeitlichen Projektablauf bis zur Fertigstellung skizzieren die Bauunternehmen?

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Kleine Anfrage – AzP „Projekt Konzerthaus München“

Ich frage die Staatsregierung:

Wo steht das Projekt Konzerthaus München aktuell (bitte mit Angabe der Schritte seit Ankündigung der Redimensionierung vom 11.05.2024 bis zur Fertigstellung des Gebäudes unter Berücksichtigung der Informationen aus der Markterkundung), bis wann werden die Gespräche zur Markterkundung mit den Baufirmen abgeschlossen sein (bitte mit Angabe, wann dem Landtag ein Ergebnisbericht vorgelegt wird) und welchen zeitlichen Projektablauf bis zur Fertigstellung skizzieren die Bauunternehmen?

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Schriftliche Anfrage „Spitzenreiter Bayern? Die Rolle des Freistaates bei der Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, insbesondere aus jüdischem Besitz“

Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Vorbemerkung:

Der Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 27.02.2025 auf Antrag der CSU und FW (Nachzieher zu Drs. 19/5199) und Antrag der SPD (Drs. 19/5200) eine umfassende Berichterstattung durch die Staatsregierung zum Thema Provenienzforschung und Restitutionspraxis beschlossen. Darüber hinaus hat Staatsminister Markus Blume im Landtag angekündigt, dass eine unabhängige Untersuchungskommission („Task Force“) eingerichtet wird. Unabhängig davon beantwortet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) die Fragen im Einzelnen wie folgt, wobei sich die Antworten im Wesentlichen auf den Fokus der Schriftlichen Anfrage und somit auf den staatlichen Bereich der Kunstmuseen sowie die staatlichen Archive und Bibliotheken beziehen:

1.1 Für wie viele Fälle von Kulturgütern, die sich im Besitz des Freistaates Bayern befinden, laufen derzeit Restitutionsverfahren bzw. gibt es offene Forderungen zur Restitution (bitte Objekt, geschätzten Wert des Werkes und Institution, die das jeweilige Objekt aktuell verwahrt, benennen)?

Als offene Forderung auf Restitution im Sinne dieser Anfrage werden Forderungen auf die Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut verstanden, die aktuell aktiv verfolgt werden und die noch nicht beschieden wurden (z. B. keine Empfehlung der Beratenden Kommission; aus Sicht der Zentralen Dienste (ZD) liegt kein verfolgungsbedingter Entzug vor). Den Bayerischen Staatsgemäldesammlungen (BStGS) liegen aktuell nach deren Angaben drei offene Forderungen zu Restitutionen vor. Dazu gehören die in dieser Schriftlichen Anfrage (SANFR) genannten Restitutionsfälle nach Alfred Flechtheim (drei Werke) und den Gebrüdern Lion (vier Werke). Dem Bayerischen Nationalmuseum (BNM) liegen nach dieser Definition vier Forderungen vor, der Staatlichen Graphischen Sammlung (SGSM) zwei Forderungen.

In neun weiteren Fällen, die die BStGS (acht Fälle) und die SGSM (ein Fall) betreffen, wurde in der Sache bereits auf Restitution entschieden. Die Restitutionen der Kunstwerke an die jeweiligen Erben als nächster Schritt ist in Vorbereitung, wobei sich die ZD in engem Austausch mit jenen Personen und Stellen befinden, die zur Prüfung der Rechtsnachfolge beitragen können, um diese einer möglichst raschen Klärung zuzuführen. Dazu gehören das in der SANFR erwähnte Waldmüller-Gemälde „Junge Bäuerin mit drei Kindern im Fenster“ sowie die vier Gemälde und zwölf Aquarelle (fünf Fälle), deren Restitution Staatsminister Markus Blume am 04.12.2024 bekannt gegeben hat. Im BNM laufen derzeit nach dessen Angaben aktuell 17 Restitutionsverfahren.

Angaben zum Wert von Kulturgütern sind ohne entsprechende Wertgutachten nicht substantiiert, sodass hierzu keine validen Aussagen möglich sind.

Zum Bereich der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB) hat diese folgende aktuelle Rückmeldung gegeben:

An der BSB liegt ein Verfahren im Umfang von vier Objekten vor.

Vier weitere Verdachtsfälle befinden sich derzeit in der weiteren Recherche-/Abstimmungsphase, teilweise sind auch noch die Rechtsnachfolger zu ermitteln.

Gegenüber den Staatlichen Archiven Bayerns werden derzeit keine Forderungen zur Restitution geltend gemacht.

In sechs Fällen mit ca. 1 500 Objekten (davon ein umfangreiches Archiv mit rund 1 450 Objekten) bemühen sich die Staatlichen Archive Bayerns proaktiv um eine Restitution.

Dabei befinden sich die Staatlichen Archive Bayerns in zwei Fällen in einem Austausch mit potenziellen Anspruchsberechtigten und in den übrigen vier Fällen laufen interne Ermittlungen bzw. handelt es sich um Fundmeldungen auf der Lost Art-Datenbank.

1.2 Wie schätzt die Staatsregierung die kunsthistorische Bedeutung dieser Objekte ein?

Prinzipiell sind alle Objekte in staatlichen Museen und Sammlungen als kunsthistorisch bedeutsam zu betrachten, weil sie genau aus diesem Grund Eingang in eine öffentliche kulturgutbewahrende Einrichtung gefunden haben. Deshalb gilt Kulturgut, das sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer das öffentlich-rechtliche Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, auch als nationales Kulturgut i.S.d. §6 Abs. 1 Nr. 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG). Es erfährt damit durch die §§ 69 ff. KGSG einen besonderen Schutz vor Verbringung.

1.3 Von welcher Stelle werden diese Fälle aktuell geprüft?

Die Fälle in den staatlichen Museen und Sammlungen werden in einem mehrstufigen Verfahren geprüft. Die Sachverhaltsermittlung erfolgt durch die Provenienzforschung in den jeweiligen Häusern, die Bewertung des so ermittelten Sachverhalts auf Grundlage der Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999 („Handreichung zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung“) wird durch das juristische Referat der Zentralen Dienste bei den BStGS vorgenommen. Nach Vorliegen dieser Sachverhaltsermittlung und rechtlichen Prüfung erfolgt die Vorlage mit der Empfehlung zu einer abschließenden Entscheidung für oder gegen eine Restitution an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das auf dieser Grundlage entscheidet.

Künftig sollen die Provenienzforschung und die juristische Expertise für alle bayerischen Museen und Sammlungen in der Museumsagentur konzentriert werden, die am 01.07.2025 ihren Dienst aufnehmen wird. In den Fällen der BSB gilt: Das aktuelle Restitutionsverfahren wird zentral über die Deutsche Nationalbibliothek in Leipzig koordiniert. Ziel ist ein Verbleib der Objekte an den jeweiligen Kultureinrichtungen im Rahmen eines Rückkaufs. Dieses Verfahren konnte für die BSB entsprechend im Februar 2025 abgeschlossen werden.

In den weiteren Fällen ist die Abteilung Handschriften und Alte Drucke der Bayerischen Staatsbibliothek prüfend/koordinierend tätig.

In den Fällen der Staatlichen Archive Bayerns erfolgt die Prüfung federführend durch die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns.

2.1 In wie vielen Fällen hat die Staatsregierung seit der Unterzeichnung der Washingtoner Prinzipien Objekte restituiert (bitte jeweils einzeln Objekte, geschätzten Wert der Objekte und Dauer der Restitutionsprozesse angeben)?

Zum Bereich der staatlichen Museen kann Folgendes gesagt werden:

Aus den staatlichen Museen wurden in 80 Fällen 139 Werke an die Nachfahren der Opfer der NS-Herrschaft zurückgegeben.

Die Dauer der Restitutionsprozesse ist nicht einheitlich zu bestimmen, weil insbesondere für die Beendigung des Verfahrens auf unterschiedliche Zeitpunkte (Entscheidung über die Restitution oder Übergabe des Objekts an die Eigentümer) abgestellt werden kann. Zudem liegt die Beendigung nicht allein in der Hand des Freistaates, weil sie im Fall einer Entscheidung auf Restitution vom Nachweis der persönlichen Berechtigung der Restitutionsempfänger und deren Inbesitznahme des Objekts abhängt. Restitutionen sollen mit Blick auf den in der Vorbemerkung genannten Prozess beschleunigt werden. Dazu soll bei den BStGS bei allen gemäß DZK-Standard (DZK = Deutsches Zentrum Kulturgutverluste) auf rot stehenden Werken, also bei Fällen mit hohem Verdachtsgrad hinsichtlich NS-verfolgungsbedingten Entzugs, schnellstmöglich eine Tiefenrecherche eingeleitet und ein verbindlicher Zeitplan für die systematische Ersteinschätzung aller noch nicht geprüften Werke bis zum Jahr 2026 vorgelegt werden. Die Einrichtung einer unabhängigen Kommission wird weitere Möglichkeiten zur Systematisierung und Effizienzsteigerung prüfen. Außerdem werden die Ressourcen erhöht und 1 Mio. Euro und zwei Stellen zusätzlich kurzfristig zur Verfügung gestellt.

Zum Bereich der Staatlichen Bibliotheken kann Folgendes gesagt werden:

Die BSB sucht bereits seit dem Jahr 2003 systematisch und kontinuierlich mit Autopsie der Bestände nach NS-Raubgut in ihren Beständen. Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurden seit 2006 in 27 Fällen insgesamt 809 Bände restituiert.

Zudem hat die Landesbibliothek Coburg im Jahr 2024 eine Restitution größeren Umfangs von NS-Raubgut durchgeführt (89 Titel in 109 Bänden). Die Erbin hat die noch überlieferten 109 Bände der Landesbibliothek Coburg wiederverkauft, damit die Sammlung am ursprünglichen Entstehungsort verbleiben und einer weiteren Erforschung zur Verfügung stehen kann.

Zum Bereich der Staatlichen Archive Bayerns kann Folgendes gesagt werden:

Aus dem Besitz der Staatlichen Archive Bayerns sind seit der Unterzeichnung der Washingtoner Erklärung am 3. Dezember 1998 insgesamt 42 Ob- jekte (41 Handschriften und ein Schreiben) restituiert worden.

2.2 Bei welchen Objekten hat die Staatsregierung in den letzten zehn Jahren auf Restitutionsersuchen hin oder auf Bitten der Anrufung der Beratenden Kommission hin die Zusammenarbeit verweigert, also z. B. die Restitution von Objekten oder die Anrufung der Kommission abgelehnt (bitte ebenfalls jeweils einzeln Objekte und den geschätzten Wert dieser Objekte sowie Datum der Erstanfrage der anspruchstellenden Personen oder Stellen angeben)?

Die staatlichen Museen und Sammlungen nehmen jedes einzelne Restitutionsbegehren ernst und unterziehen es einer Prüfung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse. Ob die Voraussetzungen für eine Restitution erfüllt sind, ergibt sich aus der Subsumtion der Fakten unter die Handreichung zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung.

In den letzten zehn Jahren wurde in zehn Fällen keine Restitutionsempfehlung ausgesprochen und im Ergebnis die Restitution abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Restitution nicht vorlagen. In einem dieser Fälle ging der Ablehnung ein Verfahren vor der Beratenden Kommission und eine entsprechende Empfehlung gegen eine Restitution voraus.

Der Forderung, die Beratende Kommission anzurufen, wurde im Fall von Pablo Picassos „Madame Soler“ aus den wiederholt dargelegten Gründen nicht entsprochen (siehe dazu u. a.: Drs. 18/29289, ausführlich: Drs. 18/30390).

Den Erben nach Alfred Flechtheim wurde nach Abschluss der Prüfung der Restitutionsforderung in Bezug auf Picassos Bronze-Büste der „Fernande/Beatrice“ sowie der beiden Gemälde von Paul Klee („Grenzen des Verstands“, „Sängerin der Komischen Oper“) unmittelbar die Befassung des in Errichtung befindlichen Schiedsgerichts NS-Raubgut angeboten. Eine Anrufung der Beratenden Kommission zum jetzigen Zeitpunkt wäre angesichts der bevorstehenden Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit, der Verfahrensdauer vor der Beratenden Kommission, der Zahl von dort noch anhängigen Fällen und der Unverbindlichkeit ihrer Empfehlung nicht zielführend.

Aus dem Bereich der Staatlichen Bibliotheken und der Staatlichen Archive Bayerns ist kein Fall bekannt.

2.3 Welchen Einfluss hat die persönliche Situation der Personen, die Restitutionsansprüche stellen, auf die Entscheidungen des Freistaates vor dem Hinblick auf die Selbstverpflichtung im Rahmen der Washingtoner Prinzipien, faire und gerechte Lösungen zu finden?

Entschieden wird ohne Ansehung der Person auf Grundlage der Washingtoner Prinzipien, der Gemeinsamen Erklärung und der Orientierungshilfe der Handreichung.

3.1 Welche der in den Fragen 2.1 und 2.2 aufgelisteten Werke schätzt die Staatsregierung als kunsthistorisch besonders wertvoll und welche als weniger wertvoll ein (bitte alle angegebenen Objekte tabellarisch nach angenommenem kunsthistorischen Wert einordnen)?

Auf die Antwort zu Frage 1.2 wird verwiesen.

3.2 Wie erklärt die Staatsregierung, dass es trotz seit 1999 bestehender Forschungsarbeit bisher keine gesicherten Erkenntnisse zur Provenienz des Werkes „Junges Mädchen mit Strohhut“ von Friedrich von Amerling gibt, das sich um 1935 im Besitz der jüdischen Kunsthandlung Brüder Lion befunden hat?
3.3 Welche Bemühungen haben die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen seit 1998 selbst proaktiv entfaltet, um die Erben der Kunsthandlung BRÜDER LION am Maximiliansplatz, deren Sammlung von den Nationalsozialisten im Jahr 1935 enteignet wurde, zu finden (bitte konkrete Fälle und Bemühungen in den jeweiligen Fällen darlegen)?

Die Fragen 3.2 und 3.3 werden gemeinsam beantwortet.

Aktuell wird die Tiefenrecherche anlassbezogen durchgeführt; ein Restitutionsantrag für das Gemälde „Junges Mädchen mit Strohhut“ wurde Anfang April 2024 gestellt. Auf drei weitere Gemälde mit derselben Provenienz haben die ZD den rechtlichen Vertreter der Antragsteller mit der Eingangsbestätigung der Restitutionsforderung im April 2024 schriftlich proaktiv hingewiesen.

Zur Erläuterung des Verfahrens:

Die BStGS haben in den vergangenen Jahren im Zuge ihrer proaktiven Provenienzrecherche gemäß der Verpflichtung nach den Washingtoner Prinzipien die Zugehörigkeit mehrerer Gemälde zum ehemaligen Bestand der Kunsthandlung der Gebrüder Lion identifiziert. Drei davon sind in der Lost Art-Datenbank des Deutschen Zentrums für Kulturgutverluste als Fundmeldungen registriert, das vierte Werk wird in Kürze auf Lost Art eingetragen werden. In der Online-Datenbank der BStGS sind alle vier Werke veröffentlicht. Die bislang bekannten Fakten sind in den jeweiligen Einträgen genannt und die Brüder Lion in der Provenienzkette angegeben.

Die Tiefenrecherche im Fall der Gebrüder Lion dauert für die vier Werke noch an, wird jedoch bald abgeschlossen sein. Bei Werken, die aus der Provenienz von Kunsthändlern stammen, stellt sich zusätzlich regelmäßig die Frage, ob die betreffenden Werke in ihrem Eigentum standen oder ob es sich um Kommissionsware handelte, die dem Eigentum Dritter zuzurechnen war. Eng verknüpft ist damit die Frage nach möglichen Einlieferern als Voreigentümer der Werke, die als potenzielle Erstgeschädigte bei Restitutionen prioritär zu berücksichtigen wären.

4.1 Was hat der Freistaat Bayern in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, dass die Beratende Kommission gut und effizient arbeiten konnte?

Die Beratende Kommission ist keine Einrichtung des Freistaates Bayern. Die Kommissionsmitglieder werden von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit der Kultusministerkonferenz und den kommunalen Spitzenverbänden für eine Zeitdauer von zehn Jahren (bei Neuberufung) berufen. Der Freistaat hat im Rahmen der Kultusministerkonferenz die Einrichtung und die Entwicklung der Verfahrensgrundlagen der Beratenden Kommission begleitet.

4.2 Wie erklärt die Staatsregierung den Sinneswandel des Direktors der Bayerischen Staatsgemäldesammlung, der sich, in Bezug auf die Restitution dreier Werke an die Erben des jüdischen Kunsthändlers Alfred Flechtheim, zunächst für eine direkte Restitution dieser Objekte ausgesprochen hatte, wie von unabhängigen Forschern empfohlen und mit Blick auf die Tatsache, dass in einem sehr ähnlich gelagerten Fall aus derselben Sammlung vom Walraff-Richartz-Museum in Köln bereits restituiert wurde?

Die Rechtsposition der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen wie auch des Freistaates Bayern insgesamt gründet auf Erkenntnissen, die einen NS-verfolgungsbedingten Entzug nicht eindeutig belegen. Es liegt bei allen drei Werken für unterschiedliche Zeitpunkte vor dem 30.01.1933 ein Nachweis des Eigentums Alfred Flechtheims vor. Gleichwohl besteht wegen dokumentierter Hinweise auf Verkaufsabsichten bzw. Ver- käufe noch vor der sog. Machtergreifung Unklarheit über die Eigentümerstellung Alfred Flechtheims an den von ihm gehandelten Kunstwerken in dem relevanten Zeitraum nach dem 30.01.1933. Gerade für solche Fälle, deren Sachverhalt und Bewertung uneindeutig sind, bietet das Schiedsgericht NS-Raubgut künftig ein rechtsförmiges und rechtsverbindliches Verfahren. Aus diesem Grund strebt das StMWK eine Anrufung des Schiedsgerichts an.

Das im Zusammenhang mit der Restitutionsforderung der Erben Alfred Flechtheims zitierte interne Schreiben des Generaldirektors der BStGS an das StMWK vom Sommer 2023 gibt dessen an museumsethischen Grundsätzen orientierte, ergänzende Einschätzung wieder. Diese deckt sich nicht mit der abschließenden hausinternen juristischen Bewertung der Ergebnisse der Provenienzforschung in den BStGS (Zentrale Dienste).

Die Restitution des Gemäldes „Tilla Durieux“ aus dem Walraff-Richartz-Museum in Köln, das ehemals im Eigentum der Galerie Alfred Flechtheims stand, ist bekannt. Sie war Gegenstand einer Empfehlung der Beratenden Kommission vom 09.04.2013. Es bestehen in den Provenienzen Unterschiede, die entscheidungserhebliche Tatsachen betreffen. Daher kann die Restitutionsempfehlung der Beratenden Kommission nicht als Blaupause dienen.

4.3 Wie erklärt die Staatsregierung die Tatsache, dass die seit 2016 existierenden Ergebnisse der Provenienzforschung im Falle Flechtheim laut Presseberichten noch nicht mit der Erbenvertretung geteilt wurde, obwohl ein solches Teilen von Erkenntnissen den Washingtoner Prinzipien, die ein proaktives Veröffentlichen jeglicher Informationen einfordern, mehr als entspräche?

Die Ergebnisse der Provenienzrecherche zu Picassos Bronze-Büste der „Fernande/Beatrice“ sowie den beiden Gemälden von Paul Klee („Grenzen des Verstands“, „Sängerin der Komischen Oper“) wurden den Antragstellern im September 2023 in einem umfangreichen Dossier durch die BStGS mitgeteilt; zugleich erhielten die Antragsteller die Möglichkeit zu Korrekturen und Ergänzungen. Der in der Folge finalisierte Provenienzbericht wurde den Antragstellern Ende 2023 übermittelt.

5.1 Wie erklärt die Staatsregierung die Auslegung des bayerischen Haushaltrechts, die laut Staatsminister Markus Blume eine Restitution nur zulässt, wenn der NS-verfolgungsbedingte Entzug eindeutig festgestellt werden könne, vor dem Hintergrund, dass es international und bundesweit geübte Praxis ist, im Zweifel im Sinne der Erbinnen und Erben zu entscheiden, weil wegen der verstrichenen Zeit und der besonderen Umstände des Holocaust Lücken und Unklarheiten in der Frage der Herkunft unvermeidlich sind, was ebenso auch in den Washingtoner Prinzipien, zu denen sich auch der Freistaat bekannt hat, vereinbart ist?

Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 Bayerisches Haushaltsgesetz 2024/2025 i. V. m. Art. 8 Abs. 11 Satz 1 Bayerisches Haushaltsgesetz 2021 gestattet eine Restitution, wenn das betreffende Kulturgut entsprechend der Gemeinsamen Erklärung als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten hat. Ob es als NS-verfolgungsbedingt entzogen gelten kann, ist durch eine Subsumtion auf Grundlage der Handreichung zur Umsetzung der Gemeinsamen
Erklärung zu bewerten. Die Handreichung nimmt eine Beweislastverteilung vor, die der Verfolgungssituation und der großen zeitlichen Entfernung zum damaligen Geschehen Rechnung trägt. Die Vielzahl der einvernehmlich restituierten Kunstwerke belegt, dass – entgegen der Unterstellung der Fragestellung – diese erleichterte Beweislastverteilung gelebte Praxis ist.

Wenn trotz dieses restitutionsfreundlichen Bewertungsmaßstabes Zweifel verbleiben, weil die Tatsachenüberlieferung zu wesentlichen, entscheidungserheblichen Fragen lückenhaft bleibt, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit von einem NS-verfolgungsbedingten Entzug ausgegangen werden.

Gerade für solche Zweifelsfälle wurde die Beratende Kommission eingerichtet, deren Empfehlung nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 Bayerisches Haushaltsgesetz 2024/2025 i. V. m. Art. 8 Abs. 11 Satz 1 Bayerisches Haushaltsgesetz 2021 in diesen Fällen die Grundlage einer Restitution darstellte. In Zukunft wird das einseitig anrufbare, auf Grundlage eines Bewertungsrahmens entscheidende Schiedsgericht NS-Raubgut mit seinen Schiedsurteilen an die Stelle der Beratenden Kommission mit ihren Empfehlungen treten.

5.2 In welchen Fällen hat die Staatsregierung schon davon Gebrauch gemacht, dass der Art. 8 Abs. 11 Bayerisches Haushaltsgesetz vergangener Jahre das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ausdrücklich ermächtigt, Kulturgüter, die nach den Washingtoner Prinzipien als „verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, den Berechtigten unentgeltlich zu übertragen“?

In allen Fällen, in denen seit der Aufnahme dieser Regelung in das Bayerische Haushaltsgesetz auf Restitution entschieden wurde, wurde von der Ermächtigung Gebrauch gemacht.

5.3 Welche Argumente gibt es aus Perspektive der Staatsregierung für und gegen eine Restitution des Objektes „Madame Soler“ (bitte auch angeben, welche Argumente vor der Schiedsgerichtsbarkeit ins Feld geführt werden sollten, falls diese angerufen würde)?

Die Argumente wurden in der Vergangenheit schon vielfach vorgetragen (siehe dazu u. a.: Drs. 18/29289, ausführlich: Drs. 18/30390). Eine Stellungnahme wird in das schiedsgerichtliche Verfahren eingebracht, dem nicht vorgegriffen wird.

6.1 Welche Argumentation will die Staatsregierung vor dem Schiedsgericht im Falle der Picasso-Bronzen, die laut Einschätzung von Sachverständigen Teil der Sammlung Flechtheims waren, vorbringen, damit die Bronzen im Besitz des Freistaates bleiben?
6.2 Sollte die Staatsregierung auf die Frage 6.1 keine valide Argumentationsstrategie haben, warum werden die Bronzen nicht zeitnah und im Falle von Frage 6.1 zu Lebzeiten des Erben restituiert?

Die Fragen 6.1 und 6.2 werden gemeinsam beantwortet.

Die aktuelle Restitutionsforderung der Erben nach Alfred Flechtheim bezieht sich auf eine Bronze-Büste und zwei Gemälde. Solange das Vorliegen eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs nicht ausreichend geklärt ist, steht eine unmittelbare Restitution im Widerspruch zu den Vorgaben des Haushaltsrechts (siehe dazu im Detail die Antwort zu Frage 5.1).

Der Freistaat hat bereits angekündigt, den Fall dem Schiedsgericht NS-Raubgut zur Entscheidung vorzulegen. Der Freistaat verfolgt mit der Anrufung allein das Ziel, unter den gegebenen Umständen und unter Vorlage der vorliegenden Ergebnisse der Provenienzforschung eine Entscheidung für eine faire und gerechte Lösung durch das Schiedsgericht herbeizuführen. Jede Entscheidung des Schiedsgerichts wird selbstverständlich akzeptiert.

7.1 Was sind die Gründe dafür, dass sich das Restitutionsverfahren im Fall des Waldmüller-Gemäldes „Junge Bäuerin mit drei Kindern im Fenster“, das vor über zwei Jahren, im August 2022, beschlossen wurde und auf Basis der Washingtoner Prinzipien schon abgeschlossen sein müsste, immer noch nicht abgeschlossen ist, und dass trotz der Tatsache, dass die Erben positiv bekannt sind und von den Rechtsanwälten der Erben Freistellungserklärungen angeboten wurden, um die Bayerischen Gemäldesammlungen vor jedweden Ansprüchen weiterer Erben abzusichern?

Das StMWK hat im August 2022 für die Restitution des Gemäldes entschieden und steht uneingeschränkt zu dieser Entscheidung. Die für den Abschluss der Restitution noch zu klärenden Fragen betreffen das Zivilrecht, namentlich im Bereich des Erbrechts. Sie können als Gegenstand eines noch laufenden Verfahrens mit Rücksicht auf die beteiligten Parteien nicht kommentiert werden. Die Zentralen Dienste stehen mit den Parteien und ihren jeweiligen rechtlichen Vertretern im engen Austausch.

7.2 Wie erklärt Staatsminister Markus Blume die Diskrepanz zwischen seiner jahrelangen Forderung nach gesetzlichen Lösungen und der Tatsache, dass er gleichzeitig mehrere Erbenfamilien hinhalten lässt und kaum Kunstwerke mit kunsthistorischer Relevanz zurückgibt?

Zur kunsthistorischen Relevanz der Werke siehe die Antwort zu Frage 1.2.

Die Staatsregierung hat sich stets für eine Verrechtlichung eingesetzt, für die auch die jüdischen Verbände eintreten. Diesem Ziel dient die in Errichtung befindliche Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut. Die strittigen Fälle durch das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen, ist damit nur konsequent und folgerichtig. Eine Restitution auf Grundlage eines Schiedsspruchs des Schiedsgerichts NS-Raubgut erfährt ihre Legitimation durch ein rechtsverbindliches, transparentes und vorhersehbares Verfahren.

7.3 Wie erklärt die Staatsregierung die Nutzung der Villa in der Möhlstraße 12a, die von Heinrich Himmler 1941 per Zwangskauf erworben wurde und die sie dann gegen die alliierte Kontrollratsdirektive an sich selbst überschrieben hat und seit nun fast 80 Jahren kostenlos nutzt bzw. aktuell schlicht weitervermietet, ohne die Hinterbliebenen des NS-Entzugs des Baudenkmals zu suchen, vor dem Hintergrund der Selbstverpflichtung zur Restitution und der wiederholten Bekundungen, der Freistaat tue sein Möglichstes für eine gerechte und umfassende Restitution?

Es lagen keine Hinweise vor, dass die Liegenschaft entgegen den Vorgaben der Kontrollratsdirektive Nr. 50 in das Eigentum des Freistaates überging.

8.1 Gehören Kunstwerke, die als NS-verfolgungsbedingt entzogene Raubkunst einzustufen sind, zum Grundstockvermögen des Freistaates?

Alle Objekte im Bestand der staatlichen Museen und Sammlungen gehören zum Grundstockvermögen des Freistaates, auch wenn sie als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben. Ihre Restitution erfolgt daher auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 Bayerisches Haushaltsgesetz 2024/2025 i. V. m. Art. 8 Abs. 11 Satz 1 Bayrisches Haushaltsgesetz 2021.

8.2 Inwieweit wirkt sich die Restitution von Kunstwerken aus dem Besitz des Freistaates auf den Grundstock im Zusammenhang mit Art. 81 Bayerische Verfassung und den Staatshaushalt aus?

Mit Abschluss der unentgeltlichen Übertragung an die Restitutionsberechtigten sind sie nicht länger Teil des Grundstockvermögens, aus dem sie ersatzlos entnommen werden.

8.3 Was ist der Grund dafür, dass Art. 8 Abs. 11 Bayerisches Haushaltsgesetz 2021, welcher eine Ermächtigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vorsieht, sodass Eigentum an zum Grundstockvermögen gehörenden und in seiner Verwaltung befindlichen Kulturgütern, die entsprechend der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ von 1999 als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten habe, den Berechtigten unentgeltlich übertragen werden kann, nicht in das aktuelle Bayerische Haushaltsgesetz Eingang gefunden hat?

Das aktuell gültige Bayerische Haushaltsgesetz 2024/2025 verweist in Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 auf die Ermächtigung aus Art. 8 Abs. 11 Bayerisches Haushaltsgesetz 2021. Der Entwurf für ein Nachtragshaushaltsgesetz 2025 sieht in § 1 Nr. 5 vor, Art. 8 Bayerisches Haushaltsgesetz 2024/2025 um einen Abs. 24 zu ergänzen, der der bisherigen Ermächtigungsgrundlage des Art. 8 Abs. 11 Bayerisches Haushaltsgesetz 2021, ergänzt um die Schiedssprüche des Schiedsgerichts als Grundlage für Restitutionen, entspricht und diese künftig ersetzen soll.

Schriftliche Anfrage „Kulturinvestitionen im Kulturstaat Bayern II – Sachstand Sanierung staatlicher Kulturbauten“

„Der Herkulessaal wird nur noch künstlich beatmet.“ So beschrieb die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen bereits vor der Pandemie den Zustand des einzigen großen Konzertsaals im Zentrum der Landeshauptstadt München. Am 27. Januar 2025 führte eine defekte Elektrik, begleitet von einem stroboskopartigen Alarmlicht, schließlich zur kurzfristigen Absage eines Konzerts des renommierten Dirigenten Herbert Blomstedt.1 Diese Entwicklung beleuchtet eindringlich die strukturellen Probleme der staatlichen Kulturbauten in Bayern, deren Sanierungsbedarf seit Jahren bekannt ist.

Nachdem der Sanierungsstau lange ignoriert wurde, zielt der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Markus Blume auf ein langsames hintereinandergeschaltetes Abarbeiten des Sanierungsstaus ab. Bereits im Mai 2023 verkündete er hierfür pressewirksam zunächst extern, dann im Landtag die sogenannte „Kulturkaskade“ – ein Maßnahmenpaket zur Abarbeitung der Sanierungen, dessen Vermarktungsname „Kaskade“ einige bereits 2023 eher eine Abwärtsbewegung beim Thema Kulturbauten befürchten ließ. Ungeachtet der vollmundigen Vermarktung der „Kaskade“ zeigt der Fall des Herkulessaals, ebenso wie der scheinbar weitgehende Stillstand bei weiteren Bauten, dass es immer noch an politischem Willen und konkreten Maßnahmen fehlt, um die kulturelle Infrastruktur Bayerns nachhaltig zu sichern und weiterzuentwickeln. In einer Zeit angespannter Haushaltslagen ist eine Sanierung mit Weitsicht erforderlich, um das kulturelle Erbe Bayerns zu bewahren und gleichzeitig die Kulturbauten als Orte gesellschaftlichen Austauschs und der kulturellen Teilhabe zu stärken.

1.1 Wie groß ist zum 1. Januar 2025 das finanzielle Gesamtvolumen des Sanierungsbedarfs der staatlichen Kulturbauten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK; bitte tabellarisch für jeden Bau einzeln auflisten)?

In den beiden Tabellen

  • a) Laufenden Baumaßnahmen StMWK
  • b) Maßnahmen in Planung StMWK

in der Anlage werden die einzelnen zum 1. Januar 2025 laufenden und in Planung befindlichen Großen Baumaßnahmen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK) dargestellt.

Soweit nach der RLBau 2020 erstellt, wurden bei den laufenden Großen Baumaßnahmen nachrichtlich die von der Bauverwaltung ermittelten Risiko- und Indexkosten aufgeführt. Das finanzielle Gesamtvolumen der Baukosten zum 1. Januar 2025 dieser Maßnahmen beträgt rd. 1.164,8 Mio. Euro. Als laufende Maßnahmen wurden im Hinblick auf die Genehmigungsvorbehalte des Landtags Projekte aufgeführt, soweit bereits eine Genehmigung der Projektplanung (PP) bzw. in Altfällen der HU-Bau erfolgt ist.

Bei den Baumaßnahmen in Planung werden die Baukosten von der Bauverwaltung erst im Rahmen der Erstellung der Projektunterlagen (PU) ermittelt.

1.2 Wie groß ist zum 1. Januar 2025 das finanzielle Gesamtvolumen des Sanierungsbedarfs der staatlichen Kulturbauten der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (StMFH; bitte tabellarisch für jeden Bau einzeln auflisten)?

In den beiden Tabellen

  • c) Laufenden Baumaßnahmen der Schlösserverwaltung
  • d) In Planung befindliche Baumaßnahmen der Schlösserverwaltung

in der Anlage werden die einzelnen zum 1. Januar 2025 laufenden und in Planung befindlichen Großen Baumaßnahmen der Schlösserverwaltung dargestellt. Soweit nach der RLBau 2020 erstellt, wurden bei den laufenden Großen Baumaßnahmen nachrichtlich die von der Bauverwaltung ermittelten Risiko- und Indexkosten aufgeführt. Das finanzielle Gesamtvolumen zum 1. Januar 2025 dieser Baumaßnahmen beträgt rd. 397 Mio. Euro. Laufende Maßnahmen wurden im Hinblick auf die Genehmigungsvorbehalte des Landtags aufgeführt, soweit bereits eine Genehmigung der Projektplanung (PP) bzw. in Altfällen der HU-Bau erfolgt ist. Bei den Baumaßnahmen in Planung werden die Baukosten von der Bauverwaltung erst im Rahmen der Erstellung der Projektunterlage (PU) ermittelt.

1.3 Welche Bau- und Sanierungsvorhaben, zu denen es bisher keine Kostenschätzungen und somit auch keine Veranschlagung im Staatshaushalt gibt, werden nach aktuellem Wissensstand der Staatsregierung zu den unter Frage 1.1 bzw. 1.2 genannten in den kommenden Jahren in den Geschäftsbereichen des StMWK und des StMFH anfallen?

In der Tabelle

  • e) Baumaßnahmen in Konzeption StMWK

in der Anlage werden Große Baumaßnahmen des StMWK in Konzeption aufgeführt. Veranschlagungsreife Maßnahmen werden im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens angemeldet; über die Aufnahme entscheidet der Haushaltsgesetzgeber. Eine mögliche Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

In der Tabelle

  • f) In Vorbereitung befindliche Maßnahmen der Schlösserverwaltung

in der Anlage werden Große Baumaßnahmen der Schlösserverwaltung (Staatsministerium der Finanzen und für Heimat – StMFH) in Vorbereitung aufgeführt. Veranschlagungsreife Maßnahmen werden im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens angemeldet; über die Aufnahme entscheidet der Haushaltsgesetzgeber. Eine mögliche Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2.1 Mittel in welcher Höhe wurden für die Sanierung der bayerischen Kulturbauten im Geschäftsbereich des StMWK seit 2023 pro Jahr verausgabt (bitte für die Haushaltsjahre 2023, 2024 sowie die Haushaltsansätze 2025 auflisten)?

2.2 Mittel in welcher Höhe wurden zusätzlich zur Sanierung für Planung und Neubau der bayerischen Kulturbauten im Geschäftsbereich des StMWK seit 2023 pro Jahr für Große Baumaßnahmen verausgabt (bitte tabellarisch für alle Neubauten und Sanierungen pro Maßnahme einzeln angeben, also für das Konzerthaus – jetzt: Konzertsaal – München, alle staatlichen Museen und Sammlungen, das Landesamt für Denkmalpflege, die Staatsoper, das Haus der Kunst, die staatlichen Archive, die Staatsbibliothek, das Staatsschauspiel, die Oper Nürnberg, das Haus der Bayerischen Geschichte, die Musikhochschule München, das Staatstheater am Gärtnerplatz, das Proben- und Werkstättenzentrum des Residenztheaters, die Staatstheater in Augsburg, Würzburg usw. sowie die Gesamtplanung Kunstareal)?


Die Fragen 2.1 und 2.2 werden gemeinsam beantwortet.

In nachstehender Tabelle befinden sich die Bauausgaben des StMWK im Zusammenhang mit Kulturgebäuden sowie der Musikhochschule München (Ist-Zahlen).

in Tsd. Euro20232024
Gr. Baumaßnahmen (Tit. 710 ff.)78.182,4117.064,5

Die differenzierten Ausgaben für die jeweilige Große Baumaßnahme können der veröffentlichten Haushaltsrechnung für das Jahr 2023 (www.stmfh.bayern.de1) des Einzelplans 15 beim jeweiligen Kapitel, Tit. 710 ff. entnommen werden. Die Zahlen für das Jahr 2024 wurden noch nicht veröffentlicht.

Eine Angabe der für Sanierungszwecke aufgewendeten Mittel aus den Titeln des Bauunterhalts, der Kleinen Baumaßnahmen sowie der Kanalsanierungen ist aufgrund der Vielzahl an Einrichtungen nicht mit angemessenem Aufwand ermittelbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Oper Nürnberg sowie den Staatstheatern Augsburg und Nürnberg um kommunale Liegenschaften handelt, für die eine staatliche Förderung nach Art. 10 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in Betracht kommt.

3.1 Mittel in welcher Höhe wurden für die Sanierung der bayerischen Kulturbauten im Geschäftsbereich der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen im Geschäftsbereich des StMFH seit 2023 pro Jahr verausgabt (bitte Summe für jedes Jahr angeben)?

3.2 Mittel in welcher Höhe wurden für Sanierungen der staatlichen Kulturbauten im Geschäftsbereich der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen im Geschäftsbereich des StMFH seit 2023 pro Jahr für Große Baumaßnahmen verausgabt (bitte für die jeweilige Baumaßnahme einzeln angeben)?

Die Fragen 3.1 und 3.2 werden gemeinsam beantwortet.

Im Folgenden sind die Bauausgaben der Schlösserverwaltung im Zusammenhang mit Gebäuden (Ist-Zahlen) aufgelistet:

in Tsd. Euro20232024
Bauunterhalt (Tit. 519 01)16.77717.145
Kleine Baumaßnahmen (Tit. 701 01)4.2026.229
Kanalsanierung (Tit. 702 01)569874
Gr. Baumaßnahmen (Tit. 710 ff.)43.11938.167
Summe64.66662.415

Die Ausgaben für die jeweilige Große Baumaßnahme können den veröffentlichten Haushaltsrechnungen für das Jahre 2023 (www.stmfh.bayern.de2) des Einzelplans 06 bei Kap. 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Tit. 710 05 ff. entnommen werden. Die Zahlen für das Jahr 2024 werden zeitnah veröffentlicht.

4.1 In welchen Haushaltstiteln werden die in Fragen 1.1, 1.2, 2.1, 2.2 und 3.1 und 3.2 genannten Vorhaben jeweils einzeln dargestellt (bitte tabellarisch auflisten)?

Die Bauausgaben der Kultureinrichtungen erfolgen über die Titel der jeweiligen Haushaltskapitel im Einzelplan 15 bzw. bei Kap. 06 16 der Schlösserverwaltung für:

  • Bauunterhalt Gruppe 519
  • Kleine Baumaßnahmen Gruppe 701
  • Kanalsanierungen Gruppe 702
  • Große Baumaßnahmen Gruppe 710 ff.

4.2 Welche Eckdaten hinsichtlich Dauer und Kosten einzelner Maßnahmen ergeben sich aus dem Beschluss vom 5. Juli 2023, Projektunterlage „Bayerische Staatsoper – Bauliche und technische Erneuerung des Nationaltheaters München zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs, 1. Teilbaumaßnahme“ (bitte begründen)?

Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 hat der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags die Projektunterlage für die 1. Teilbaumaßnahme der Maßnahme „Bauliche und technische Erneuerung des Nationaltheaters München zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs“ (Kap. 1581 Tit. 711 26) freigegeben. Sie umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen an bühnen- und haustechnischen Anlagen sowie an der Gebäudesubstanz des Nationaltheaters, die abschnittsweise vorzunehmen sind, um die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs bis zum Zeitpunkt der späteren Generalsanierung sicherzustellen. Die Projektplanung wurde am 10. Juli 2024 vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags mit Kosten von 37,1 Mio. Euro genehmigt. Die Umsetzung der Maßnahme wird in den hierfür verlängerten Theaterferien 2025 beginnen und jeweils in den fortgeführten Theaterferien der beiden Folgejahre fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Über die Dauer und Kosten der weiteren Teilbaumaßnahmen liegen derzeit noch keine Informationen vor.

4.3 In welcher Reihenfolge plant die Staatsregierung die Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen der staatlichen Veranstaltungshäuser in Bayern (bitte aktuelle Zeitspannen angeben, bitte aktuelle vermutliche Daten der Baubeginne mit angeben, bitte aktuelle geplante Eröffnungsdaten mit angeben)?

Baubeginne und Eröffnungsdaten leiten sich aus den Ergebnissen der Einzelplanungen der jeweiligen Projekte ab.

Die im Frühjahr 2023 im Landtag vorgestellte Kulturkaskade priorisiert die hohe Anzahl der am Standort München in den nächsten Jahrzehnten anstehenden großen Baumaßnahmen im Kulturbereich mit einem Volumen von jeweils über 100 Mio. Euro. Die Zeitachse dieser kulturellen Schlüsselprojekte hat folgenden aktuellen Sachstand:

  • 2024: Residenztheater inkl. Interimslösung: Projektantrag genehmigt. Nächster Schritt ist die Erteilung des Planungsauftrags.
  • 2024: u. a. Anstoß für die Sanierung des Nationaltheaters inkl. Interimslösung. Der Beginn der Maßnahme ist nach Abschluss der Sanierung des Residenztheaters avisiert, voraussichtlich Mitte der 2030er-Jahre.
  • 2024: Entscheidung zur Redimensionierung des Konzerthauses München.
  • 2024: Richtfest des Proben- und Werkstattzentrums des Staatsschauspiels ist im Dezember erfolgt.
  • Geplant in 2026: Vorlage der Projektunterlage Bau für die Sanierung des Hauses der Kunst zur Genehmigung des Haushaltsausschusses.

5.1 Mittel in welcher Höhe werden für tragfähige Konzepte für die Zeit der erforderlichen Schließungszeiten der großen Kultureinrichtungen bereitgestellt, beispielsweise für Interimsspielstätten, Zwischennutzungsbetrieb, Ausweichspielstätten oder Mehrbedarfe aufgrund von inhaltlicher Arbeit ohne Haus (bitte auflisten nach Jahr seit 2023, bitte begründen, falls keine Mittel eingestellt wurden)?

Der Projektantrag für die Generalsanierung des Residenztheaters umfasst eine Interimsunterbringung des Spielbetriebs für die Dauer der Bauzeit. Eine genauere Bezifferung der Interimskosten ist erst auf der Grundlage des endgültigen Interimskonzepts möglich.

Als Ausweichspielstätte für den Spielbetrieb des Landestheaters Coburg während der Schließung und Sanierung des Theatergebäudes wird das von der Stadt Coburg errichtete GLOBE genutzt. Der Freistaat Bayern beteiligt sich an den Baukosten des GLOBE mit einem Betrag von 10 Mio. Euro, der zu gegebener Zeit auf den von der Stadt Coburg zu erbringenden Finanzierungsanteil an den Kosten der Generalsanierung angerechnet wird.

Mit Blick auf die geplante Sanierung des Hauses der Kunst betrifft diese Frage Beschlussfassungen zukünftiger Haushalte, denen nicht vorgegriffen werden kann.

5.2 Welche Maßnahmen und Formate wurden seit 2023 eingeführt, um künstlerische und konzeptionelle Bedürfnisse und Visionen der jeweiligen Führungspersönlichkeiten der Kultureinrichtungen sowie der örtlichen Nutzungsgruppen bzw. Stadtgesellschaft vor Ort und/ oder nationale wie internationale Expertise und Erfahrungen, beispielsweise durch Sounding-Boards, bei den Sanierungsarbeiten mit einzubeziehen (bitte Beispiele und Ergebnisse angeben)?

Bei den anstehenden Generalsanierungen im Theaterbereich (Residenztheater, Landestheater Coburg) stehen Maßnahmen wie die Sanierung der Sicherheits- und Bühnentechnik, Anpassungen an veränderte rechtliche Anforderungen im Arbeitsschutz, die Herstellung von zeitgemäßer Barrierefreiheit und die Behebung funktionaler Defizite im Vordergrund. Soweit dabei konzeptionelle bzw. künstlerische Bedürfnisse eines zeitgemäßen Theaterbetriebs zu berücksichtigen sind, wird die Expertise des sachverständigen Personals der Einrichtungen in die Planungen einbezogen.

Sanierungen werden im Übrigen entsprechend den Vorgaben für staatliche Große Baumaßnahmen geplant. „Maßnahmen und Formate“ des Verfahrens richten sich nach der RLBau 2020. Dabei werden die im Rahmen des Bauverfahrens erforderlichen Austausche und Beteiligungen vorgenommen sowie Expertisen eingeholt und regelmäßige Einbindungen der Nutzerinnen und Nutzer gewährleistet.

5.3 Inwieweit werden aktuell bei Neubau- und Sanierungsprojekten Leitideen verfolgt, die speziell die Aspekte Nachhaltigkeit, Zugänglichkeit und kulturelle Innovation fördern und Bayern damit als Vorreiter für zukunftsfähigen Kulturbau positionieren könnten (bitte konkrete Projekte und Maßnahmen angeben)?

Bei den staatlichen Baumaßnahmen hat der Freistaat als Bauherr eine Vorbildrolle. Daher werden neben der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen auch die Umsetzung von Zielen und Vorgaben der Staatsregierung sowie des Landtags gewährleistet. Dies betrifft auch die Bereiche Nachhaltigkeit, Zugänglichkeit und Innovation. Da dies generell für die Neubau- und Sanierungsprojekte des Freistaates gilt, können keine konkreten Projekte benannt werden.

6.1 Welche bekannten Mängel (z. B. Bausubstanz, Arbeitsbedingungen, Backstagebereich, Bühnentechnik, Akustik, Zuschauerbereich, Brandschutz, Arbeitssicherheit etc.) bestehen aktuell bei den staatlichen Kulturbauten, insbesondere im Marstall, Herkulessaal und Staatsoper (bitte mit Angabe der Mängel, die seit 2023 neu hinzugekommen sind, bitte jeweils geschätzte Kosten zur Behebung der Mängel angeben)?

Der Projektantrag für die Generalsanierung des Residenztheaters umfasst insbesondere folgende Maßnahmen, mit denen bekannte Mängel behoben werden sollen:

  • statische Ertüchtigung der Hofdecken und des Bühenturms
  • Erneuerung der Bühnenmaschinerie
  • Barrierefreiheit im Zuschauerbereich und teilweise Barrierefreiheit im Mitarbeiterbereich
  • Ausbau von Schadstoffen
  • Erneuerung der haustechnischen, elektrotechnischen und sicherheitstechnischen Anlagen
  • Verbesserung der Bühnenlogistik
  • Anpassung der Arbeitsplätze unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes

Der Marstall zeigt altersentsprechende Mängel der Bausubstanz (Fundament, Tragwerk, Mauerwerk, Fassadenputz). Perspektivisch erforderlich sind eine zeitgemäße Optimierung des Brandschutzes, der Heizungs- und Lüftungsanlagen und der Stromversorgung sowie eine Verbesserung der Akustik. Eine detaillierte Bedarfsbeschreibung kann erst in Vorbereitung einer umfassenden Sanierungsmaßnahme und unter Berücksichtigung eines Konzepts für die künftige Nutzung erstellt werden.

Im Nationaltheater stehen Instandhaltungsmaßnahmen an bühnen- und haustechnischen Anlagen sowie an der Gebäudesubstanz an, die im Rahmen der Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs bis zur Generalsanierung vorzunehmen sind (vgl. Antwort zu Frage 4.2). Der konkrete Bedarf für die in den 2030er-Jahren anstehende Generalsanierung wird im Zuge einer vorgeschalteten Machbarkeitsstudie ermittelt.

Das Gebäude des Landestheaters Coburg erfüllt derzeit nicht mehr die Anforderungen an einen modernen Theaterbetrieb und die heutigen gesetzlichen Vorgaben von Brandschutz, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Der Projektantrag umfasst die Behebung dieser Defizite und die Umsetzung eines u. a. durch die genannten Erfordernisse entstehenden betrieblichen Mehrflächenbedarfs.

Im Herkulessaal der Residenz München wurden bei der Reparatur des Podiums im Jahr 2023 die Spindeln am Podium beschädigt, die daraufhin bis März 2024 repariert wurden. Die Kosten der Podiumsreparatur einschließlich Ersatz der Spindeln beliefen sich auf 230.649 Euro.

Daneben erfolgen Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten der Verwaltung der Residenz München im Herkulessaal turnusgemäß, insbesondere während der Zeit der bayerischen Sommerferien, sodass das Auftreten eines Mangels häufig verhindert werden kann.

Darüber hinaus werden kleinere Beschädigungen im Herkulessaal, die im Rahmen der täglichen Veranstaltungsnutzungen auftreten, regelmäßig kurzfristig im laufenden Betrieb beseitigt und nicht gesondert aufgezeichnet.

6.2 Liegt bereits eine Planung bezüglich der Instandsetzung der Haustechnik der Residenz München inklusive des Festsaalbaus mit Herkulessaal vor?

Mittel- bis langfristig steht eine Instandsetzung der Haustechnik des Festsaalbaus mit Herkulessaal an. Konkrete Planungen hierzu liegen zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht vor.

6.3 Wie sind Sanierungsmaßnahmen im Marstall in den baulichen Ablauf der anderen großen Sanierungsaufgaben an Residenztheater und Nationaltheater eingetaktet?

Während der Generalsanierung des Residenztheaters kommt dem Marstall eine wichtige Rolle als eine der Säulen des Interimsspielbetriebs des Staatsschauspiels zu. Eine parallele Sanierung von Residenz- bzw. Nationaltheater und Marstall ist nicht möglich.

7.1 Welche Pläne hat die Staatsregierung in den staatlichen Kulturbauten, die neu gebaut, derzeit oder seit 2023 saniert wurden/werden, zur Gewinnung neuer Nutzungsgruppen, die bisher nicht zum Publikum der jeweiligen staatlichen Kulturbauten gehörten, für die Zeit nach Neubau/Sanierung und (Wieder-)Eröffnung – beispielsweise durch stärkere Transparenz, architektonische Öffnung, frei zugängliche Räume für die Öffentlichkeit etc. (bitte pro Kulturbau auflisten)?

Der Ansatz, Kultureinrichtungen generell als sog. „Dritte Orte“ stärker für ein breiteres Publikum und die Stadtgesellschaft zu öffnen und damit neue Publikumsgruppen zu erschließen, wird in den anstehenden kulturellen Bauprojekten geprüft. Wie eine solche Öffnung baulich und konzeptionell aussehen kann, ist im weiteren Planungsprozess zu untersuchen.

Aussagen zu einer künftig ggf. erforderlichen personellen Ausstattung oder inhaltlichen Aspekten sind vor Abschluss dieses Prozesses nicht möglich.


Dies gilt auch für den Theaterbereich sowie den Konzertsaal München.

Die Staats- und Stadtbibliothek Augsburg wird nach dem voraussichtlich 2027 erfolgenden Rückumzug in das sanierte und erweiterte Gebäude im Stadtzentrum in der Schaezlerstraße in ihren Räumlichkeiten verschiedene Nutzungsangebote machen können, die bisher noch nicht in dieser Form für die Bewohner der Stadt und Region zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Voraussetzungen hierfür sind ein Veranstaltungs- und Vortragssaal sowie moderne Ausstellungsflächen, die ermöglichen werden, verschiedenste Ausstellungsprojekte für die breite Öffentlichkeit anzubieten. Die Bibliothek wird zudem einen barrierefreien Zugang erhalten und hat in Zukunft im Bereich der Gutenbergstraße einen gemeinsamen Campus mit dem benachbarten Maria-Theresia-Gymnasium, der verstärkt Schülerinnen und Schüler anregen wird, die Bibliothek und deren Angebote in Zukunft noch stärker zu nutzen. Dies betrifft auch den neuen modernen Lesesaal und die Möglichkeit, den Gruppenarbeitsraum und die Carrels zu nutzen.

In dem neuen staatlichen Archiv in Kitzingen, das derzeit errichtet wird, werden sich künftig zwei Vortragsräume und ein Ausstellungsraum befinden. Dies wird insbesondere die historisch-politische Bildungsarbeit fördern und so auch neue Nutzergruppen ansprechen.

Im Staatsarchiv Nürnberg wird im Rahmen der Sanierung ein neuer Ausstellungsraum geschaffen. Zudem werden in diesem ältesten Archivzweckbau Bayerns historisch bedeutsame Gebäudeteile neu zugänglich gemacht werden.

7.2 Spiegeln sich die in Frage 7.1 genannten Pläne zur Erschließung neuer, bisher nicht angesprochener Nutzungsgruppen auch in den Plänen für personelle Ausstattung beispielsweise in Vermittlung oder Kommunikation der Häuser nach der (Wieder-)Eröffnung wider (bitte Art und Weise angeben)?

Die Bespielung staatlicher Kulturbauten und die hierfür erforderliche personelle und finanzielle Ausstattung (z. B. für Vermittlung und Kommunikation) ist – sowohl vor, während als auch nach Großen Baumaßnahmen – in der Gesamtschau aller anfallenden Aufgaben zu sehen und lässt sich nicht auf einzelne bauliche Maßnahmen zurückführen bzw. herunterbrechen.


Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 7.1 Bezug genommen.

7.3 Spiegeln sich die in Frage 7.1 genannten Pläne zur Erschließung neuer, bisher nicht angesprochener Nutzungsgruppen auch in den Plänen inhaltlicher Angebote nach der (Wieder-)Eröffnung wider (bitte Art und Weise angeben)?


Auf die Antwort zu Frage 7.2 wird Bezug genommen.

Die Staats- und Stadtbibliothek Augsburg bietet bereits jetzt Veranstaltungen für ganz unterschiedliche Nutzergruppen und deren Interessen an. Sie wird dies auch ab 2027 vor dem Hintergrund ihres Sammlungsprofils besonders berücksichtigen.

Hinsichtlich des Theaterbereichs und für den Konzertsaal München können noch keine konkreten Aussagen zu inhaltlichen Angeboten getroffen werden.

8.1 Welche aktuellen Sanierungs- bzw. Neubaupläne der „Kulturkaskade“ weisen nach aktuellem Stand noch eine Finanzierungslücke auf (bitte tabellarisch pro Bauprojekt inkl. Betrag der Finanzierungslücke angeben)?

Die Durchführung der Maßnahmen der „Kulturkaskade“ erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Baumittel nach baufachlicher Prioritätensetzung. Dabei steht die Baudurchführung – insbesondere der noch nicht bereits im Bau befindlichen Maßnahmen – unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen durch den Landtag bewilligt werden. Bei den Baumaßnahmen, die sich noch nicht in Ausführung befinden, ist ferner Voraussetzung für die Realisierung, dass die Gesamtkosten zu gegebener Zeit durch den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags genehmigt werden und der Planungstitel in einen Bautitel umgewandelt wird. Die Angabe konkreter Zeiträume für die Umsetzung der aktuellen und geplanten Maßnahmen ist daher nicht möglich. Die Staatsregierung strebt bei allen laufenden und anstehenden Baumaßnahmen an staatlichen Kultureinrichtungen eine zügige Umsetzung im Rahmen der veranschlagten Baumittel an.

8.2 Welche Maßnahmen hat das StMWK seit Mai 2023 ergriffen, um zivilgesellschaftliche Mittel für Sanierungs- oder Neubauprojekte im Rahmen der „Kulturkaskade“ einzuwerben (bitte mit jeweiliger Angabe der bislang eingeworbenen sowie geplanten bzw. angestrebten finanziellen Beiträge der Zivilgesellschaft für jedes Projekt)?

Privates Engagement für das kulturelle Leben hat in Bayern große Tradition. Das bestmögliche Miteinander von staatlicher und privater Seite zur Finanzierung kultureller Projekte ist beiden Seiten ein wichtiges Anliegen und Ziel.

Nach internationalem Vorbild sollen die Türen für privates Engagement weiter geöffnet und Interessierte herzlich eingeladen werden, öffentliche Mittel nicht zu ersetzen, aber wirksam zu ergänzen. Die konkreten Möglichkeiten bleiben der Diskussion im Einzelfall vorbehalten.

8.3 Welche Aufgaben innerhalb Bayerns Kulturinfrastruktur sollen von den Kulturinstitutionen nach Neubau bzw. Sanierung abgedeckt werden (bitte die künftig angedachte Aufgabe für die jeweiligen Kulturinstitutionen, die gebaut bzw. saniert werden, einzeln angeben)?

Kunst- und Kultureinrichtungen gestalten das durch eine Vielzahl gesellschaftlicher Herausforderungen geprägte neue Zeitalter wesentlich mit. Zentrale Leitthemen sind die kulturelle Teilhabe sowie die Digitalität. Dabei gibt es nicht nur bei Neubauten ein hohes Potenzial, kulturelle Transformation mitzugestalten. Ebenso stellen Sanierungen über die rein baulichen Maßnahmen hinaus eine Modernisierung der kulturellen Infrastruktur dar. Dies eröffnet die Chance, die Transformation unserer Kultureinrichtungen aktiv zu gestalten und ihre jeweilige Funktionalität noch stärker vom Publikum und von einer bayernweiten Perspektive her zu denken.

Die in der Antwort des Staatsministeriums enthaltenen Anlagen stehen Ihnen über den nachfolgenden Button zur Verfügung.


1 https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/haushaltsrechnungen/

2 https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/haushaltsrechnungen/

Schriftliche Anfrage „Kultur für alle – auch auf dem Land? Finanzielle Ausstattung der Förderung kulturelle Teilhabe in der Fläche Bayerns durch die Staatsregierung

Das Landesentwicklungsprogramm1 Bayern (LEP, Stand 1. Juni 2023) nennt in seiner „Vision Bayern 2035 – Gleichwertige Lebens-und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen“ explizit auch „ein flächendeckendes Netz an Einrichtungen und Dienstleistungen der Daseinsvorsorge wie […] Kultur- und Sporteinrichtungen […], die aus dem Umland in angemessener Zeit zu erreichen sind.“ als Ziel. Präzisiert wird im LEP dann unter 8.4.2 „Einrichtungen der Kunst und Kultur“ wie folgt: „Barrierefreie und vielfältige, auch traditionsreiche oder regionalbedeutsame Einrichtungen und Angebote der Kunst und Kultur sollen in allen Teilräumen vorgehalten werden.“ Auch der CSU-FW-Koalitionsvertrag2 für die Legislaturperiode 2023 bis 2028 bekennt sich zur Unterstützung von Kunst und Kultur. Mit Blick auf Klassismus, Altersdiskriminierung und Teilhabegerechtigkeit und im Sinne einer sozialen Nachhaltigkeit wird darin zurecht u. a. betont, dass das kulturelle Angebot in allen Landesteilen Bayerns, insbesondere für junge Menschen und Menschen mit geringem Einkommen, erhalten bleiben soll.

Antwort des Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Vorbemerkung:

Die Staatsregierung misst der kulturellen Teilhabe aller Menschen, die in Bayern leben – unabhängig von Alter, Wohnort, sozialer Herkunft oder finanziellen Möglichkeiten – eine hohe Bedeutung bei. Da kulturelle Teilhabe in vielen verschiedenen Kontexten und an den unterschiedlichsten Orten erfolgt, ist ihre Ermöglichung nicht als isolierte Fördermaßnahme zu verstehen, sondern als grundlegender Bestandteil der Arbeit aller Einrichtungen und Projekte im Kulturbereich. Alle Verbände, Vereine, sonstigen Vereinigungen, staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, freien Träger, Initiativen etc., die im Kulturbereich tätig sind, leisten mit ihrer Arbeit kulturelle Bildung, sei es explizit im konkreten Projekt oder in der konkreten Maßnahme, als Teilprojekt- oder Teilmaßnahme, aber auch implizit im Rahmen ihres gesamten Angebots. Daher erfolgt die Förderung kultureller Teilhabe in Bayern insbesondere über die Grundfinanzierung und strukturelle Unterstützung dieser Einrichtungen. Es gibt keine isolierten Ausgabeansätze, deren Zweckbestimmung ausschließlich Maßnahmen der kulturellen Teilhabe umfassen. Entsprechende Ausgaben werden unter einer Vielzahl von Ausgabeansätzen veranschlagt und verbucht. Vor diesem Hintergrund ist eine abgegrenzte, zielgruppenorientierte Aufschlüsselung einzelner Maßnahmen und der für sie aufgewendeten Mittel nicht in dieser Form möglich, weil diese Förderung integraler Bestandteil der Kulturförderung des Freistaates Bayern ist. Eine Auswertung und Aufschlüsselung von Ausgaben für kulturelle Teilhabe ist daher nicht möglich. Stattdessen werden im Folgenden bei der Beantwortung der Fragen vor allem Beispiele verschiedener Sparten und Einrichtungen benannt, in denen sich der Freistaat Bayern besonders für eine erfolgreiche kulturelle Teilhabe der genannten Zielgruppen engagiert. Hinsichtlich der gewünschten Aufschlüsselung konkreter Maßnahmen nach Metropolen, Regionalzentren, Bezirken und Regionen wird darauf hingewiesen, dass die örtliche Kulturpflege gemäß Art. 83 Bayerische Verfassung in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden fällt und sich dem Verantwortungsbereich der Staatsregierung entzieht. Die Zuständigkeit des Freistaates Bayern beginnt erst dann, wenn Maßnahmen überregionale Wirkung entfalten. Die gewünschte örtliche Abgrenzung, wie sie in der Schriftlichen Anfrage vorgenommen wird, entspricht daher nicht den staatlichen Fördergrundsätzen. Zu den Fragen im Einzelnen antwortet das StMWK in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK), dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales (StMAS), dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFH) und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) wie folgt:

1.1 Welche Maßnahmen wurden in den Jahren seit 2022 für den Erhalt der kulturellen Teilhabe, insbesondere für jüngere Menschen, durchgeführt (bitte mit Aufschlüsselung der Maßnahmen und der bisher veranschlagten Summen pro Maßnahme und Jahr pro Regierungsbezirk sowie Angabe der jeweiligen Titelgruppe, sofern vorhanden, beginnend mit dem Jahr 2022)?

Im Folgenden werden ausgewählte Beispiele verschiedener Sparten und Einrichtungen benannt, in denen sich der Freistaat Bayern besonders für eine erfolgreiche kulturelle Teilhabe der genannten Zielgruppen engagiert:

  • Die bayerische Landeskoordinierungsstelle Musik wurde 2011 als ressortübergreifende Arbeitsgemeinschaft der damaligen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, für Wissenschaft, Forschung und Kunst (StMWFK) und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie des Bayerischen Musikrats e. V. (BMR) gegründet. Sie dient u. a. zur Sammlung, Darstellung, Vermittlung und Durchführung von Musikbildungsprojekten als Servicestelle; zur Unterstützung neuer Initiativen zur musikalischen Breitenbildung zur Kooperation und/oder Vernetzung in und zwischen Kindertageseinrichtungen, Schulen, Vereinen, Musikbildungseinrichtungen, Musikbildungsprojekten, Seniorenprojekten; zur Entwicklung von Modellen in Kooperation mit Partnern zur Unterstützung des Ausbaus musikalischer Bildung in allen Regionen Bayerns und zur Umsetzung des bayernweiten jährlichen „Aktionstags Musik“
  • Landesverband der Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern e. V. (LJKE); außerschulische Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (institutionelle Förderung und Projektförderung)
  • Förderung öffentlicher Bibliotheken; Auszeichnung Gütesiegel „Bibliotheken – Partner der Schulen“; gewürdigt werden das herausragende Engagement von öffentlichen sowie wissenschaftlichen Bibliotheken bei der Kooperation mit Schulen in den Bereichen Leseförderung, Vermittlung von Informationskompetenz und bibliotheksfachliche Dienstleistungen für Schulbibliotheken (Kooperationsprojekt StMWK und StMUK)
  • Internationale Jugendbibliothek (institutionelle Förderung und Projektförderung differenzierter, passgenauer Angebote für Kinder und Jugendliche verschiedener Altersgruppen, insbesondere Förderung des White Ravens Festivals mit zahlreichen Veranstaltungen in ganz Bayern)
  • Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendliteratur e. V. (institutionelle Förderung und Projektförderung differenzierter, passgenauer Angebote für Kinder und Jugendliche verschiedener Altersgruppen, Ausstellungen, Lesungen, Aktionsund Teilhabetage sowie durch das vom StMWK initiierte Projekt „Lese-Kick“)
  • Umfangreiche Kinder- und Jugendtheaterprogramme der Bayerischen Staatstheater mit speziellen Aufführungen, Workshops und Einführungsveranstaltungen
  • Verband freier Kinder- und Jugendtheater Bayern (vfkjtb); Förderung von Gastspielen für junges Publikum an dezentralen Orten in Bayern außerhalb der etablierten Bühnen, d. h. in Kulturhäusern, Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege
  • Unterstützung von nichtstaatlichen Kinder- und Jugendtheatern wie Theater Mummpitz, Theater Pfütze und Theater EUKITEA
  • Bayerischer Musikrat; Förderung unterschiedlicher Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen des Laienmusizierens, der professionellen Musik und der musikalischen Teilhabe (z. B. „NMiS – Lehrer Singen Kinder klingen“, Chorwerkstatt Schwaben, Bayerische Chorakademie mit Landesjugendchor und Singakademie, Chor- und Bläserklassentag)
  • Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V.; Förderung der breiten und niederschwelligen musikalischen Teilhabe im gesamten Freistaat
  • Tonkünstlerverband Bayern e. V.; Förderung qualifizierter Musikunterrichtsangebote, insbesondere durch private Musikinstitute
  • Landesausschuss Jugend musiziert e. V.; Förderung des bayerischen Landeswettbewerbs „Jugend musiziert“ und des Bayerischen Landesjugendorchesters
  • Landesjugendjazzorchester Bayern: Arbeitsphasen und „Jugend jazzt!“; Kursangebote vom Jazzbeginner bis zu Masterclasses für Studierende und Fortbildungsseminare für Lehrende
  • Haus der Kunst; Förderung von Maßnahmen wie spezielle Ferien-Workshops für Schülerinnen und Schüler sowie junge Gruppen, verschiedener Programme für Kinder und Jugendliche, die zum Mitmachen und Ausprobieren einladen sowie Führungen speziell für Familien (einschließlich „Baby hört mit“); Gründung eines Jugendbeirats zu Beginn des Schuljahrs 2024/2025 (Blick hinter die Kulissen, Einbringung eigener Ideen in den Entstehungsprozess von Ausstellungen).
  • Alle staatlichen Museen und Sammlungen führen zahlreiche und vielfältige Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Teilhabe junger Menschen durch (Programme und Aktionen für Kinder, Jugendliche, Familien und Schulklassen, um sie mit niedrigschwelligen und altersgerechten Vermittlungsangeboten für einen Besuch im Museum zu begeistern und zum aktiven kreativen Mitmachen und Gestalten einzuladen, etwa durch adressatenbezogene Führungen, Kataloge und Publikationen, museumsdidaktische Aktivitäten, Mediaguides, Workshops und
    Seminare, Vorträge u. v. m). Außerdem erhalten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie grundsätzlich Schüler über 18 Jahre freien Eintritt in die staatlichen Museen und Sammlungen.
  • Im nichtstaatlichen Museumsbereich fördert die Landesstelle für die nichtstaatliche Museen u. a. die Entwicklung von museumspädagogischen Konzepten sowie die Planung und Einrichtung von museumspädagogischen Räumen (Beratung in Fragen der Museumspädagogik, der Vermittlung, Kommunikation und Bildung; Unterstützung von Modellprojekten für die Vermittlungsarbeit in Museen in Kooperation mit Museen, Schulen sowie museumspädagogischen Einrichtungen; Zertifikatskurs Museumspädagogik mit Fortbildungs- und Vernetzungsmöglichkeiten im Bereich der kulturellen Bildung und Teilhabe gerade auch im Hinblick auf junge Menschen).
  • Das Haus der Bayerischen Geschichte (HdBG) kommt seinem Auftrag, „die geschichtliche und kulturelle Vielfalt Bayerns allen Bevölkerungsschichten, vor allem der jungen Generation, in allen Landesteilen zugänglich zu machen“, u. a. mit dem museums- und medienpädagogischen Zentrum „Bavariathek“ nach. Diese bietet Schulklassen die Möglichkeit, mit modernster technischer Ausstattung (Medienlabor, Greenscreen, Multitouch-Wand) kostenlose medienpädagogische Programme und Projekte durchzuführen und dabei Medienkompetenzen zu erwerben.
  • In allen Ausstellungen des HdBG haben Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende bis 30 Jahre freien Eintritt. Senioren ab 65 Jahren, Schwerbehinderte ab 50 Prozent GdB (Grad der Behinderung) sowie Inhaber von Ehrenamtsausweisen haben ermäßigten Eintritt. Für Besuche des Museums sowie der Bavariathek in Regensburg gewährt das HdBG bayerischen Schulklassen aller Jahrgangsstufen zudem einen Fahrtkostenzuschuss.
  • Förderung kultureller Projekte im Rahmen der Förderrichtlinie Landesentwicklung – Regionalmanagement, wie z. B. das Projekt „Stärkung des (über-)regionalen sanften Kultur-Tourismus im LK Schwandorf“, „Kultur – Land – Heimat im LK Donau-Ries“ oder „Kultur und Genuss im Hofer Land“.
  • Im Bereich der Heimatpflege werden die Dachverbände mit wiederkehrenden Zuwendungen unterstützt, die diese insbesondere auch für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen einsetzen.
  • Darüber hinaus werden auf Grundlage der Regionalkultur-Förderrichtlinie u. a. innovative Veranstaltungen und Projekte im Bereich der Heimatpflege und im Rahmen der Heimat-Digital-Regional-Förderrichtlinie fachübergreifende digitale Heimatprojekte unterstützt, die zum Teil auch zum Erhalt der kulturellen Teilhabe insbesondere für jüngere Menschen beitragen.
    –Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld – oder Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind. Sie können außerdem einen Anspruch auf Leistungen haben, wenn sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Wohngeld/ Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erhalten.
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen u. a. Leistungen zur soziokulturellen Teilhabe. Anspruch auf Leistungen zur soziokulturellen Teilhabe können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres haben.
  • Förderfähig sind u. a. der (außerschulische) Unterricht (in qualifizierter Form) in künstlerischen Fächern (z. B. Musik, Malerei, Schauspiel) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops, Museen, Deutsch- bzw. Sprachkurse, EDV-Kurse).
  • Auch die Bayerische Schlösserverwaltung bietet zahlreiche und vielfältige Maß- nahmen zur Förderung der kulturellen Teilhabe junger Menschen an (Programme und Aktionen für Kinder, Jugendliche, Familien und Schulklassen, um sie mit niedrigschwelligen und altersgerechten Vermittlungsangeboten für einen Besuch zu begeistern und zum aktiven kreativen Mitmachen und Gestalten einzuladen, etwa durch adressatenbezogene Führungen, museumsdidaktische Aktivitäten, Mediaguides, Workshops und Familientage u. v. m). Außerdem erhalten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie grundsätzlich Schüler über 18 Jahre freien Eintritt in die Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung.

1.2 Welche Maßnahmen werden bisher für den Erhalt der kulturellen Teilhabe, insbesondere für jüngere Menschen, bis zum Ende der Legislaturperiode geplant (bitte mit Aufschlüsselung der Maßnahmen und der bisher geplanten Summen pro Maßnahme und Jahr pro Regierungsbezirk sowie Angabe der jeweiligen Titelgruppe, beginnend mit dem ersten Jahr, das unter Frage 1.1 nicht aufgeführt ist)?

Die unter Frage 1.1 genannten Maßnahmen (außer bereits abgeschlossene Projekte) werden in weiten Teilen weitergeführt. Hinsichtlich neuer Maßnahmen ist die Entwicklung der Haushaltslage abzuwarten.

2.1 Welche Maßnahmen wurden in den Jahren seit 2022 für den Erhalt der kulturellen Teilhabe, insbesondere für Menschen mit geringerem Einkommen jeglichen Alters, durchgeführt (bitte mit Aufschlüsselung der Maßnahmen und der bisher veranschlagten Summen pro Maßnahme und Jahr pro Regierungsbezirk sowie Angabe der jeweiligen Titelgruppe, beginnend mit dem Jahr 2022)?

Der Freistaat Bayern engagiert sich insbesondere in den folgenden Bereichen für eine erfolgreiche kulturelle Teilhabe der genannte Zielgruppe:

Erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und der maßgeblichen Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit zwischen 65 und 67 Jahren) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, erhalten Bürgergeld (nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ihre nicht erwerbsfähigen Familienangehörigen erhalten ebenfalls Bürgergeld (nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Nichterwerbsfähige Personen und Personen, die die maßgebliche Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit zwischen 65 und 67 Jahren) erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder Vermögen bestreiten können, erhalten Sozialhilfeleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Alter bzw. bei voller dauerhafter Erwerbsminderung in Form von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Sozialhilfe (SGB XII) sowie das Bürgergeld (SGB II) haben die Aufgabe, den notwendigen Lebensunterhalt (sog. soziokulturelles Existenzminimum) zu sichern. Für beide Rechtsbereiche gilt grundsätzlich, dass für Hilfebedürftige der notwendige Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie für persönliche Bedürfnisse einschließlich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft durch den Regelbedarf abgegolten wird.

Die Bayerischen Staatstheater bieten verschiedene Ermäßigungen für Menschen mit
geringem Einkommen und besonderen Bedürfnissen an:

  • Ermäßigte Eintrittskarten für Menschen mit Behinderung
  • Ermäßigungen für Studierende und junge Menschen:
    • Schüler, Studierende und Auszubildende: Diese Gruppen können ermäßigte Karten für 8 Euro erwerben, solange sie unter 30 Jahre alt sind.
    • München-Pass: Inhaber des München-Passes können ab 15 Minuten vor Vorstellungsbeginn an den Abendkassen der Bayerischen Staatstheater Restkarten zum Preis der Schülerermäßigung erwerben.

Das Haus der Kunst bietet die „Open Haus“-Reihe (letzter Freitag im Monat freier Eintritt sowie offener Workshop für alle Altersstufen) an sowie freien Eintritt zu einzelnen Ausstellungen (bspw. derzeit „Glamour und Geschichte. 40 Jahre P1“, „Historische Dokumentation“ und „Luisa Baldhuber. Afterglow“); zahlreiche Eintrittsermäßigungen (z. B. für Bürgergeld-Empfängerinnen/ Empfänger, Rentnerinnen/Rentner, Menschen mit Behinderung, Schülerinnen/Schüler, Auszubildende, Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr).

Die staatlichen Bibliotheken sowie die öffentlichen Bibliotheken bieten nahezu kostenfreie Nutzung an; verwiesen sei auch auf die Bayerische Staatsbibliothek mit zahlreichen kostenfreien digitalen Informationsangeboten wie Bavarikon, Historisches Lexikon oder Literaturportal Staatliche Archive Bayern: kostenfreie Vermittlungsangebote hauptsächlich in Form von analogen und digitalen Ausstellungen, Vorträgen, Archivführungen.

Die Tarifbestimmungen der staatlichen Museen und Sammlungen sehen einen ermäßigten Eintrittspreis für Studierende, Menschen über 65 Jahre und Schwerbehinderte sowie für Absolventen eines Freiwilligen Sozialen bzw. Ökologischen Jahres, für freiwillig Wehrdienstleistende und Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetzes vor. Außerdem ist der Eintritt zu den Dauerausstellungen der staatlichen Museen und Sammlungen an allen Sonntagen auf 1 Euro reduziert. Diese Ermäßigungen tragen wirksam dazu bei, dass Menschen mit geringem Einkommen und besonderen Bedürfnissen der Zugang besser ermöglicht wird.

Die Programme Verbindungslinien und Mobiles Atelier des BBK-Landesverbands (BBK = Berufsverband Bildender Künstler )bieten eine kostenlose Teilhabe an qualitätsvollen Kunstpräsentationen und Vermittlungsangeboten.

In allen Ausstellungen des HdBG haben Senioren ab 65 Jahren, Schwerbehinderte ab 50 Prozent GdB sowie Inhaber von Ehrenamtsausweisen ermäßigten Eintritt. Das HdBG veranstaltet regelmäßig kostenlos zugängliche Sonderveranstaltungen und gewährt während dieser Veranstaltungen gleichzeitigen freien Eintritt in die Ausstellungen (z. B. beim „Bärenfest“ zur Bayerischen Landesausstellung 2024 [07. bis 08.09.2024]). Das HdBG unterstützt ferner bedürftige Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Freikarten über den Verein KulTür Regensburg e. V. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1.1 verwiesen.

Studierende, Menschen über 65 Jahren und Schwerbehinderte sowie Absolventen eines Freiwilligen Sozialen bzw. Ökologischen Jahres, freiwillig Wehrdienstleistende und Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetzes erhalten in den Objekten der Schlösserverwaltung ermäßigten Eintritt. Außerdem finden in den Objekten der Schlösserverwaltung regelmäßig Aktionstage statt (z. B. UNESCO-Welterbetag in der Residenz Würzburg und im Markgräflichen Opernhaus Bayreuth), an denen für alle Besucherinnen und Besucher freier Eintritt gewährt wird. Von diesen Ermäßigungen profitieren auch Menschen mit geringem Einkommen und besonderen Bedürfnissen.

2.2 Welche Maßnahmen werden bisher für den Erhalt der kulturellen Teilhabe, insbesondere für Menschen mit geringerem Einkommen, bis zum Ende der Legislaturperiode geplant (bitte mit Aufschlüsselung der Maßnahmen und der bisher geplanten Summen pro Maßnahme und Jahr pro Regierungsbezirk sowie Angabe der jeweiligen Titelgruppe, beginnend mit dem ersten Jahr, das unter Frage 1.1 nicht aufgeführt ist)?

Die unter Frage 2.1 genannten Maßnahmen (außer bereits abgeschlossene Projekte) werden weitergeführt. Hinsichtlich neuer Maßnahmen ist die Entwicklung der Haushaltslage abzuwarten.

3.1 Wie viele der seit 2022 ausgegebenen Teilhabemittel nach Frage 1.1 und 2.1 wurden für Maßnahmen und Förderungen in Regionalzentren3 und Metropolen verwendet (bitte getrennt aufschlüsseln nach Maßnahme, nach Bezirk sowie innerhalb der Bezirke für Ausgaben für Regionen außerhalb der Regionalzentren in Prozent)?

3.2 Wie viele der für die Zukunft eingeplanten Teilhabemittel nach den Fragen 1.2 und 2.2 werden für Maßnahmen und Förderungen in Regionalzentren und Metropolen verwendet (bitte getrennt aufschlüsseln nach Maßnahme, nach Bezirk sowie innerhalb der Bezirke für Ausgaben für Regionen innerhalb und außerhalb der Metropolen und Regionalzentren in Prozent der Gesamtsumme)?

Die Fragen 3.1 und 3.2 werden gemeinsam beantwortet.

Das Projekt „Land.Schafft.Kultur“ der Landesvereinigung für Kulturelle Teilhabe Bayern e. V. (2022 bis 2024) wird als praxisorientierte, qualitativ-empirische Bestandsaufnahme und Entwicklungsarbeit zur kulturellen Bildung und Teilhabe sowie konkrete Sichtbarmachung der kulturellen Bildung und Teilhabe in den Regionen Bayerns gefördert. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

4.1 Welche Programme oder Projekte der CSU-FW-Staatsregierung zur kulturellen Teilhabe junger Menschen werden außerhalb der Metropolen und Regionalzentren gefördert (bitte tabellarisch auflisten mit Angabe des jeweiligen Finanzrahmens der jeweiligen Programme und Projekte)?

  • Kulturfonds Kulturelle Bildung; Förderung von partizipativen Projekten mit künstlerisch-kulturellem Schwerpunkt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, bayernweit und mit besonderem Nachdruck in der Fläche
  • Kulturfonds Bayern Kunst; u. a. auch Förderung von Projekten, die ausdrücklich und prominent Vermittlungsprogramme für Kinder und Jugendliche beinhalten
  • Verband freier Kinder- und Jugendtheater Bayern (vfkjtb); Förderung von Gastspielen für junges Publikum an dezentralen Orten in Bayern außerhalb der etablierten Bühnen, also in Kulturhäusern, Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege
  • Bayerische Staatsbibliothek mit digitalen Angeboten
  • Staatliche Archive Bayern; Vermittlungsangebote auch in Form von digitalen Ausstellungen, Vorträgen, Archivführungen.
  • Die unter Frage 1 genannten Maßnahmen und Aktionen staatlicher Museen zur
  • Förderung der kulturellen Teilhabe junger Menschen werden in allen Landesteilen angeboten. Die außerhalb von Metropolen und Regionalzentren gelegenen Häuser in Selb (Porzellanikon) und Frauenau (Glasmuseum) bieten ebenfalls ein sehr umfangreiches Vermittlungsprogramm für Kinder, Jugendliche, Familien und Schulklassen an.
  • Die Förderprogramme der Landesstelle für nichtstaatliche Museen richten sich ebenfalls ganz dezidiert an alle über 1 200 Museen, die in Bayern zum großen Teil gerade außerhalb der Metropolen und Regionalzentren sehr zahlreich vertreten sind. Es ist eine Kernaufgabe der Landesstelle, die bayerische Museumslandschaft flächendeckend, gerade und ausdrücklich auch im Bereich der Museumspädagogik, zu unterstützen.
  • Die Programme Verbindungslinien und Mobiles Atelier des BBK-Landesverbands bieten eine kostenlose Teilhabe an qualitätsvollen Kunstpräsentationen und Vermittlungsangeboten.
  • Das StMWi fördert das Theaterprojekt „Upschalten – Für die Energiewende“ mit bezuschussten Projektwochen in Dillingen, Hof und Landshut.
  • Für Leistungen zur soziokulturellen Teilhabe wurden in Bayern im Jahr 2022 rd. 3,2 Mio. Euro und im Jahr 2023 rd. 4,7 Mio. Euro von den Landkreisen und kreisfreien Städten (bei nahezu vollständiger Erstattung durch den Bund) ausgegeben. Von einer Aufschlüsselung dieser Ausgaben nach Regierungsbezirken wird abgesehen, weil hierzu keine Daten vorliegen und eine Beschaffung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich wäre.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1.1 verwiesen.

4.2 Mit welchen Maßnahmen wird sichergestellt, dass staatliche oder in Projekten oder dauerhaft staatlich geförderte kulturelle Angebote für Menschen mit geringem Einkommen in allen Landesteilen Bayerns zugänglich bleiben (bitte mit Angabe der zugrunde liegenden Maßnahmen und Haushaltsmittel)?

Alle Zuschüsse für staatliche Kultureinrichtungen und Förderungen von Kulturveranstaltungen führen dauerhaft zu einer Verringerung von Eintrittspreisen:

  • Ermäßigte Eintrittspreise an den Bayerischen Staatstheatern
  • Die ermäßigten Eintrittspreise von staatlichen Museen gelten bayernweit und somit selbstverständlich in allen Landesteilen.
  • Unterstützung regionaler Kinder- und Jugendtheater wie Theater Mummpitz, Theater Pfütze und Theater EUKITEA, die niedrigschwellige Kulturangebote bereitstellen
  • Förderung dezentraler Gastspiele durch das vfkjtb-Programm, um auch in ländlichen Regionen kostengünstige Theaterangebote zu ermöglichen.

4.3 Hat die Staatsregierung Kenntnis über die Möglichkeiten der Kommunen, eine Kofinanzierung leisten zu können, sollten Zuschüsse hieran gekoppelt sein?

„Bayern ist ein Kulturstaat“ und Kultur ist von Staat und Gemeinden zu fördern – so sieht es Art. 140 Bayerische Verfassung vor. Diesem Verfassungsauftrag gerecht zu werden, ist eine andauernde Herausforderung. Dabei sollen nach Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) neben dem Staat auch die Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit dazu beitragen, dass Bayern seinem Ruf als Kulturstaat gerecht bleiben kann. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

5.1 Rainer Glaaps Buch „Publikumsschwund? Ein Blick auf die Theaterstatistik seit 1949“4 sowie kulturelle Teilhabeforschung und Nicht-Publikums-Monitoring wie KulMon5 zeigen trotz steigender Kulturausgaben keine nachhaltige Erschließung neuer Besuchergruppen und Publika, sondern eine Verkleinerung des erreichten Personenkreises; wie plant die Staatsregierung, diesem Trend entgegenzuwirken?

Die Staatsregierung setzt im Theaterbereich auf folgende Maßnahmen:

  • Zielgruppenspezifische Angebote, insbesondere für junges Publikum
  • Aktive Publikumseinbindung durch interaktive Formate
  • Dezentrale Aufführungen durch Gastspielförderung
  • Niedrigschwellige Zugangsmöglichkeiten durch Workshops und Einführungsveranstaltungen
  • Vernetzung und Austausch durch Festivals wie das Südwindfestival

5.2 Welches Monitoring nutzt die Staatsregierung zur Kontrolle der Wirksamkeit der eingesetzten Mittel in Bezug zu den selbst gesteckten Zielen des LEP und des Koalitionsvertrages?

Im Sinne gleichwertiger Lebensbedingungen, dem Leitziel der Landesentwicklung, sind in allen Teilräumen Bayerns u. a. auch Einrichtungen und Angebote der Kunst und Kultur (z. B. Museen, Theater, Musikpflege und bildende Kunst sowie Bibliotheken und Archive) vorzuhalten (vgl. LEP, Kap. 8.4). Zentrale Orte nehmen entsprechende Versorgungsaufgaben für sich und für Gemeinden im Umland, insbesondere im ländlichen Raum, wahr. Die Pflege von Kunst und Kultur ist für Bayern als Kulturstaat von besonderem öffentlichen Interesse. Dabei kommt neben der staatlichen Ebene den Kommunen eine zentrale Bedeutung zu.

Die in der Anfrage angesprochenen, im Landesentwicklungsprogramm Bayern festgelegten „Regionalzentren“, also die Städte Ingolstadt, Regensburg und Würzburg, und die „Metropolen“, also die Städte Augsburg und München sowie die Städteagglomeration Nürnberg/Fürth/Erlangen/Schwabach, wurden als hochrangigste Zentren im System der Zentralen Orte im LEP ausgewiesen. Diese Zentren sollen für sich und die im weiteren Einzugsbereich liegenden Gemeinden eine Versorgungsfunktion übernehmen. Dazu sollen überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge, auch im Kulturbereich, dort gebündelt werden.

Die in den Regionalzentren und Metropolen polyzentral gebündelten überregionalen Kultureinrichtungen, wie Theater, Museen und Opernhäuser, dienen damit gerade auch der kulturellen Teilhabe des ganzen Landes, auch des ländlichen Raums. Ein Monitoring durch die Landesentwicklung der in Regionalzentren und Metropolen eingesetzten Mittel findet nicht statt und wäre aufgrund deren überörtlichen Versorgungscharakters mit Blick auf die Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse auch nicht
aussagekräftig.

Eine Berichterstattung über die Umsetzung des LEP erfolgt im Rahmen der Raumbeobachtung, mit regelmäßigen thematischen Daten zur Raumbeobachtung und mit Raumordnungsberichten (www.stmwi.bayern.de6). Ferner enthalten die regelmäßigen Heimatberichte umfangreiche Informationen und Daten zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Verdichtungsräume in Bayern (www.stmfh.bayern.de7).

5.3 Welches Monitoring nutzt die Staatsregierung in Bezug zur messbaren Verteilung von Mitteln innerhalb der Metropolen und Regionalzentren und außerhalb dieser?

Ein Monitoring wird derzeit nicht eingesetzt (siehe auch Antwort zu Frage 5.2).


1 Landesentwicklungsprogramm Bayern, https://www.stmwi.bayern.de/landesentwicklung/instrumente/landesentwicklungsprogramm/
2 „Wir werden das kulturelle Angebot für alle Landesteile Bayerns mit einem niederschwelligen Angebot erhalten, um insbesondere auch junge Menschen und Menschen mit geringerem
Einkommen am reichen kulturellen Leben Bayerns teil haben zu lassen“. Vgl. https://www.csu.de/common/download/Koalitionsvertrag_2023_Freiheit_und_Stabilitaet.pdf, Seite

3 Regionalzentren laut LEP sind die Städte Ingolstadt, Regensburg, Großraum Nürnberg, Großraum München, Würzburg, Augsburg. Vgl. https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Landesentwicklung/Dokumente/Instrumente/Landesentwicklungsprogramm/
Landesentwicklungsprogramm_Bayern_-Nichtamtliche_LesefassungStand_2020/LEP_Stand_2018_Anhang_1_-_Zentrale_Orte.pdf
4 Vgl. https://www.kulturmanagement.net/Themen/Buchrezension-Publikumsschwund-Ein-Blickauf-die-Theaterstatistik-seit-1949,4666
5 Vgl. https://www.iktf.berlin/kulmon/
6 https://www.stmwi.bayern.de/landesentwicklung/raumbeobachtung/daten-zur-raumbeobachtung/
7 https://www.stmfh.bayern.de/heimat/Heimatbericht_2023.pdf

Schriftliche Anfrage „Nachwuchs im Filmbereich: Ersatz, Ausbau oder Fortführung zu den Programmen im ehemaligen Filmzentrum am Geiselgasteig“

Bayern ist Medienstandort. Auch die Filmbranche ist im Freistaat stark vertreten und tief verwurzelt. Sie ist eine relevante Wirtschaftskraft, nicht zuletzt in den Metropolregionen
München und Nürnberg. Die Förderung junger Filmtalente, also der Menschen, die hier ihre Ausbildung an einer Hochschule oder auch direkt in einer Produktionsfirma abgeschlossen haben, ist essenziell, um die Zukunft des Standorts zu sichern. Unternehmerische Förderung ist dabei ebenso wichtig wie künstlerische Förderung und solides Handwerkszeug. Denn der Übergang von der Ausbildung in den Beruf ist vor allem für Menschen in kreativen Berufen, mit oft unstetigen Arbeitsverhältnissen, eine Herausforderung. Gerade die Gründung eines jungen Unternehmens im Produktionsbereich, eine gute Zusammenarbeit der verschiedenen kreativen Gewerke und auch der transdisziplinäre Austausch mit Nachwuchs aus innovativen technischen wie
nichttechnischen Bereichen sollte als Chance gesehen und als kräftiger Startanschub ermöglicht werden. Mit der Abschaffung des Bayerischen Filmzentrums (BFZ) 2021
ging der Branche ein wichtiger Dreh- und Angelpunkt für den Nachwuchs verloren.

Das Bayerische Filmzentrum wurde 1988 auf dem Bavaria-Filmgelände in Geiselgasteig gegründet und war bei Gründung eine wichtige Institution für die Förderung und Vernetzung junger kreativer Filmschaffender ebenso wie für Start-ups der Medienbranche. Es bot vielfältigem Nachwuchs, wie z. B. Gründerinnen, Drehbuchautoren und Produzentinnen, Büroräume und Infrastruktur ebenso wie Vernetzungsraum, um innovative Film- und Medienprojekte zu entwickeln und zu realisieren und sich auch national und international zu positionieren. Die Institution war ein Vorreiter für die Förderung von Nachwuchstalenten und trug zur Profilierung des Standorts Bayern als führendem Filmstandort bei. Das Bayerische Filmzentrum wurde 2021 planmäßig
eingestellt, eine dezidierte Förderung explizit des Filmnachwuchses in Addition und/oder Nachfolge des Zentrums, außerhalb der Hochschule für Fernsehen und Film, wurde, trotz vielfältiger allgemeiner Mediennachwuchsförderung, nicht geschaffen.

Die Antwort der Staatskanzlei:

1. Unterstützung beim Übergang von der Ausbildung in den Beruf
1.1 Welche Initiativen und Programme sind neben der bestehenden Nachwuchsförderung über den FilmFernsehFonds Bayern (FFF Bayern) derzeit von der Staatsregierung geplant, um den Übergang von Filmausbildung des Nachwuchses (Studium/Training on the Job etc.) in den Beruf in der Filmindustrie zu erleichtern (bitte tabellarisch oder als Bullet-Point-Liste aufzählen, bitte Fördersummen oder Beistellungen, wie z. B. Nutzung von Büroräumen, mit angeben)?
1.2 Welche Landesförderprogramme gibt es derzeit, die Filmproduktionsunternehmen unabhängig von konkreten Produktionen strukturell als Medienunternehmen bei der Gründung und beim Übergang ins Berufsleben unterstützen (bitte tabellarisch oder als Bullet-Point-Liste aufzählen, bitte Fördersummen oder Beistellungen, wie z. B. Nutzung von Büroräumen, mit angeben)?
1.3 Welche Unterstützungsmaßnahmen gibt es derzeit für junge Filmschaffende in Bayern bei der Suche nach geeigneten und günstigen Arbeitsplätzen, also Orten, die auch die Möglichkeit einer interdisziplinären Vernetzung bieten, wie es am Filmzentrum Geiselgasteig bis 2021 der Fall war?

Die Fragen 1.1 bis 1.3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Bayern ist ein national und international führender Standort für Filmunternehmen und Filmschaffende. Die breite Aufstellung des Standorts mit erfolgreichen Produktionsunternehmen, innovativen Dienstleistern und Studiobetrieben, renommierten Ausbildungseinrichtungen und zahllosen Top-Kreativen der Branche bildet ein hervorragendes Ökosystem für den filmischen Nachwuchs. Dabei hat die Staatsregierung stets aktiv den Filmnachwuchs gefördert:
Zentrales Element ist die erfolgreiche Talentfilmförderung des FilmFernsehFonds Bayern. Jährlich werden 2 Mio. Euro gezielt für Abschluss- und Erstlingsfilme von Studierenden und Absolventinnen sowie Absolventen bayerischer Film- und Fernsehhochschulen verwendet. Im Jahr 2023 ist zudem beim FFF Bayern das nachwuchsorientierte Praktikumsincentive erfolgreich angelaufen und wird stark nachgefragt.

Daneben unterstützt die Staatsregierung den filmischen Nachwuchs u. a. mit verschiedenen Projekten und Initiativen. Das renommierte Stipendiaten-Programm „Drehbuchwerkstatt München“ (MDW) unterstützt seit über 30 Jahren Nachwuchsautorinnen und -autoren und übernahm infolge der Schließung des Bayerischen Filmzentrums dortige Programme. Filmschaffende haben die Möglichkeit, eine Gründungsförderung im Rahmen des vielfältigen „Media Startup Fellowship“ des Media Lab Bayern zu erhalten. Filmunternehmen, die innovative Geschäftsmodelle verfolgen, können auch Start-up-Büros und einen Coworking-Bereich des renommierten Gründerzentrums „WERK1“ nutzen. Auch das Start-up-Programm „Start Into Media“ der Medien.Bayern GmbH bietet mit ihrer Berufs- und Karrieremesse „Media For You“ zwei Mal im Jahr jungen Filmschaffenden Möglichkeiten, direkt in den Austausch mit potenziellen Arbeitgebern zu treten. Das Bayerische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft (bayernkreativ) bietet zudem jungen Filmschaffenden und Gründern in Bayern vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten. Daneben fördert die Staatsregierung die „Autorenwerkstatt“ des „TOP: Talente e. V.“ und das europaweite bzw. internationale Fort- und Weiterbildungsangebot „Documentary Campus: Masterschool“.

2. Nutzung und Weiterführung bestehender Förderstrukturen
2.1 Sind Filmschaffende generell auch für eine Bewerbung für die bay-
erischen Coworking Spaces des Media Labs qualifiziert (bitte be-
gründen)?

Filmschaffende können die kostenlosen Coworking Spaces in München und Ansbach nutzen. Bislang konnten sämtliche Anfragen nach Büroraum von Medienschaffenden bewilligt werden.

2.2 Wenn ja, wie viele Filmschaffende sind derzeit Teil der Bürogemeinschaften?

In Ansbach nutzen derzeit zwei und in München derzeit sechs Medienschaffende die Coworking Spaces.

2.3 Welche Weiterführung des Büro-Raum-Stipendiums, das es am Bayerischen Filmzentrum in Geiselgasteig gab, existiert derzeit für Filmschaffende?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

3.Spezifische Förderprogramme für Filmschaffende
3.1 Welche Programme in Bayern, insbesondere des bayerischen Media Labs, richten sich explizit an Filmschaffende mit Filmprojekten, die klassische Kino- oder Fernsehfilme realisieren möchten (bitte tabellarisch oder als Liste aufzählen und mit jeweiligen Fördersummen bzw. Beistellungen ergänzen, bitte ausweisen, wo das Media Lab Projektträger ist bzw. wo andere die Projekte tragen)?

Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

3.2 Gibt es Planungen, gezielt Förderprogramme für Frauen im Filmbereich aufzulegen, um deren Anteil an Unternehmensgründungen und Führungspositionen zu erhöhen (wenn nein, bitte begründen)?

Beim FFF Bayern wurde im Jahr 2023 ein deutschlandweit einmaliges Förderprogramm zur Stärkung von Frauen in Schlüsselpositionen in der Filmproduktion eingeführt. Seit Januar 2025 gilt dieses Programm auch für Debütfilme, damit neue Talente ebenfalls davon profitieren können. Das Media Lab Bayern hat 2018 in seinen Förderprogrammen zudem eine Quote für
die weibliche Beteiligung bei Gründungen eingeführt.

4.Förderung interdisziplinärer Vernetzung und Standortbewertung
4.1 Inwieweit sind in Bayern Programme geplant, die explizit den trans- und interdisziplinären Austausch zwischen etablierten Filmschaffenden und Nachwuchs fördern?


Der Austausch zwischen etablierten Filmschaffenden und Nachwuchskräften ist ein wichtiger Teil bei filmspezifischen Veranstaltungen und Initiativen. Beispielhaft seien die Formate „Alpendating“ (Forum aufstrebender Produktionstalente aus dem Alpenraum), „Encourage“ (Initiative für Austausch und Vernetzung von Nachwuchsfilmemacherinnen und Nachwuchsfilmemachern im DACH-Raum [DACH = Deutschland, Österreich und Schweiz]) und die „CineCoPro Conference“ beim Filmfest München (Teilnahmemöglichkeit für Nachwuchsproduzenten und Nachwuchsproduzentinnen zur Vernetzung auf internationaler Ebene) genannt.

4.2 Wie bewertet die Staatsregierung die Rolle des Bayerischen Filmzentrums rückblickend und in Bezug auf die Standortförderung und Nachwuchsarbeit im Filmbereich (bitte in der Evaluation tabellarisch oder als Liste die jeweiligen jährlichen Fördersummen bzw. Beistellungen ergänzen sowie Zahlen, wie beispielsweise geförderte Firmen und Einzelpersonen, und ggf. Ergebnisse ergänzen)?

Das Bayerische Filmzentrum war insgesamt erfolgreich und diente als Sprungbrett für den Filmnachwuchs. Zum Ende der 30-jährigen Laufzeit wurde die Situation evaluiert und festgestellt, dass sich infolge der Marktveränderungen und der digitalen Transformation die Schwerpunkte verschoben haben. Nachwuchskräfte sind insbesondere nicht mehr in dem Maße auf feste, staatlich geförderte Büroräume angewiesen. Gegen Ende der Laufzeit war daher das BFZ nur noch sehr begrenzt als Gründerzentrum für junge Start-ups aus dem Filmbereich tätig.

Die Maßnahmen und Programme wurden in der Folge noch zielgenauer auf den Bedarf einzelner Zielgruppen zugeschnitten. Programme des BFZ konnten auf bestehende
Einrichtungen, insbesondere die Drehbuchwerkstatt München, konzentriert werden. Insbesondere die Drehbuchwerkstatt München hat Teile der Programme des BFZ übernommen und weiterentwickelt, darunter das Debütfilm-Programm „1STMOVIE“ und das „Audience:first storytelling lab“.

4.3 Welche Maßnahmen sind derzeit in Planung, um die Bedeutung Bayerns als Medienstandort durch die Förderung junger Filmschaffender zu sichern und auszubauen?

Bayern hat nicht nur renommierte Kreative, führende Produktions- und Verleihunternehmen, Postproduktion, VFX (Visual Effects) und Studios sondern ist auch weiterhin dank einer hervorragend ausgestatteten Talentfilmförderung beim FFF Bayern, einer prestigeträchtigen staatlichen Hochschule für Fernsehen und Film (HFF) sowie weiterer Ausbildungseinrichtungen ein erstklassiger Standort für junge Talente im Filmbereich. Die Staatsregierung wird den erfolgreich eingeschlagenen Weg daher konsequent weiterführen.

5. Förderung von Unternehmensgründungen im Filmbereich
5.1 Welche Programme in Bayern existieren bereits, um die Gründung neuer Produktionsunternehmen im Filmbereich aktiv zu fördern und zu erleichtern (bitte tabellarisch oder als Liste aufzählen und mit jeweiligen Fördersummen bzw. Beistellungen ergänzen)?

Insbesondere das „Media Startup Fellowship“ des Media Lab Bayern (siehe Antwort zu Frage 1) sowie das „Venture Team“ (Verbundstelle Kunsthochschule Bayern) unterstützen bei der Unternehmensgründung.

5.2 Inwieweit hat die Staatsregierung geprüft, in welcher Form die Idee des Bayerische Filmzentrums als Nachwuchs-Ort und -Förderung wiederbelebt oder in anderer Form Nachwuchs-Orte und Nachwuchs-Förderung im unternehmerischen Bereich neu geschaffen werden könnten, um die Lücke in der Förderung junger Filmschaffender zu schließen (bitte begründen)?

Es wird auf die Antwort zu Frage 4.2 verwiesen.

6.Evaluierung und Finanzierung bestehender Förderprogramme
6.1 Wie bewertet die Staatsregierung den Erfolg bestehender Förderprogramme zur Etablierung von Start-ups im Filmbereich in den Jahren seit 2018?

Seit 2018 wurden zahlreiche bereits innerhalb kurzer Zeit erfolgreiche Filmunternehmen insbesondere von Absolventen und Absolventinnen der HFF gegründet (u. a.
Kalekone Film GmbH und Maverick Film GmbH). Dies kann als Erfolg der laufenden Fördermaßnahmen bewertet werden.

6.2 Wie hoch sind die Mittel, die im aktuellen Haushalt speziell für Programme zur Förderung des Filmnachwuchses und zur Unterstützung bei der Unternehmensgründung bereitgestellt wurden im Verhältnis zu früheren Haushalten (bitte für die Haushaltsjahre ab 2018 jeweils aus den unterschiedlichen Einzelplänen die veranschlagten Summen zu einer Gesamtsumme pro Jahr zusammenfassen, bitte dabei zusätzlich jeweils zusammengefasste Haushaltstitel nennen)?

Die Gesamtausgaben für die Bereiche, die unmittelbar dem Filmnachwuchs zugutekommen (Drehbuchwerkstatt München, Praktikumsincentive und Talentfilmförderung
des FFF Bayern) betrugen 1.718.900,00 Euro (2018), 1.545.446,00 Euro (2019), 2.029.215,00 Euro (2020), 2.049.906,00 Euro (2021), 2.367.378,91 Euro (2022), 2.334.994,00 Euro (2023), 2.535.900,00 Euro (2024). Für 2025 sind 2.431.400,00 Euro vorgesehen. Es sei dabei angemerkt, dass die Mittel für die Talentfilmförderung und das Praktikumsincentive des FFF Bayern im Haushaltstitel der Bayerischen Filmförderung (Kap. 02 04 Tit. 861 01) enthalten sind. Die Zahlen beziehen sich daher auf die tatsächlichen Förderempfehlungen.

6.3 Gibt es Überlegungen, in Zusammenarbeit mit der Hochschule für Fernsehen und Film oder anderen bayerischen Institutionen spezielle Gründungsförderprogramme oder Start-up-Inkubatoren für Filmschaffende einzurichten (bitte begründen)?

Es wird auf Antwort zu Frage 1 verwiesen.

7. Maßnahmen zur Standortattraktivität und internationalen Vernetzung
7.1 Welche konkreten Schritte plant die Staatsregierung, um die Abwanderung junger Talente aus Bayern zu verhindern und den Standort Bayern für Filmschaffende attraktiver zu gestalten?

Derzeit gibt es keinen Trend zur Abwanderung junger Talente aus Bayern.

7.2 Inwieweit ist eine stärkere Einbindung der Filmindustrie in die Planung, Bewertung und laufende Erneuerung der Programme der bayerischen Wirtschaftsförderung angedacht, um die Finanzierung und Markteinführung von Filmprojekten und Gründungen von Film-Start-ups zu erleichtern?

Die Staatsregierung setzt bei der zielgerichteten Unterstützung der Filmbranche weiter ihren Schwerpunkt auf die projektbezogene Filmförderung beim FFF Bayern.

7.3 Welche Maßnahmen plant die Staatsregierung, um den Zugang zu internationaler Vernetzung und Finanzierungsmöglichkeiten für bayerische Filmschaffende zu verbessern?

Die Staatsregierung will das 2013 eingeführte und deutschlandweit einmalige, erfolgreiche Förderprogramm „Internationale Koproduktion“ noch weiter stärken und attraktiver gestalten und arbeitet diesbezüglich gemeinsam mit dem FFF Bayern an einem umfassenden Konzept.
Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 4.1 verwiesen.

Kleine Anfrage – AzP „Vorwürfe gegen die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen“

Vor dem Hintergrund häufigen und wiederholten Organisationsversagens im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK) (Fälle wie Bose, Mauser, vergangene Fälle im Haus der Kunst) sowie der aktuell laut mehrfacher Berichte des Deutschlandfunks im Raum stehenden Vorfälle an den Häusern der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen (BStGS) wie sexueller Übergriffe auch auf Minderjährige, Bespitzelung, Videoüberwachung von Mitarbeiterverhalten, Missachtung von Sicherheitsroutinen, fehlender Ombudsstellen und nicht vorhandener Schulungen zu Sicherheit auch weiblicher und minderjähriger Personen, fragt mein Kollege Toni Schuberl die Staatsregierung,


seit welchem länger zurückliegenden Zeitpunkt es dem Ministerium bekannt ist, dass, wie dem Deutschlandfunk vorliegende Unterlagen nahelegen, es Vorwürfe zu oben
genannten Vorfällen in den BStGS gibt, was das Ministerium seither unternommen hat, um die Missstände aufzuklären, wie die Staatsregierung, in Zukunft häufiges und wiederholtes Organisationsversagen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verhindern plant?

Hier geht’s zur Antwort:

Kleine Anfrage – AzP „Sanierung der Sammlung Goetz“

Ich frage die Staatsregierung:

Welche konkreten Sanierungsmaßnahmen sind bis zur Wiedereröffnung der Sammlung Goetz in der Oberföhringer Straße 103 in München geplant, wie begründet die Staatsregierung die Verzögerung der Sanierung und die seit April 2023 andauernde Schließung, und wie gestaltet sich der Zeitplan bis zur Wiedereröffnung?

Hier geht’s zur Antwort:

Kleine Anfrage – AzP „Kooperation der Museumsagentur mit der Taskforce NS-Raubkunst“

Ich frage die Staatsregierung, wie wird die Museumsagentur, die laut Pressemeldung vom 13.11.20241 zum ersten Quartal 2025 die Arbeit aufnehmen sollte, in Kooperation mit der Landesstelle für nichtstaatliche Museen die flächendeckende Versorgung mit Kultur auch mit nichtstaatlichen Museen voranbringen, welche Aufgaben wird die Museumsagentur bzgl. NS-Raubgut haben (beispielsweise Kooperation mit der am
25.02.2025 angekündigten „Task-force“2 NS-Raubkunst oder Übernahme der Funktion der juristischen Bewertung der Ergebnisse von Provenienzforschung aus Sicht der Staatsregierung oder Kooperation mit dem Forschungsverbund Provenienzforschung Bayern (FPB) – bitte alle geplanten zukünftigen Aufgaben der Museumsagentur im Feld NS-Raubgut angeben), in welcher Form wird die Expertise des seit 2015 tätigen FPB und das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste mit in die Bemühungen nach „mehr Tempo, maximale Transparenz und die Anpassung der Provenienzforschung in den Staatsgemäldesammlungen an die gängigen Standards“3 mit einfließen?

Hier geht’s zur Antwort:


1 https://www.stmwk.bayern.de/pressemitteilung/12841/.html
2 https://www.stmwk.bayern.de/kunst-und-kultur/meldung/7230/mehr-transparenz-und-tempo-bei-provenienzforschung-und-restitution-statement-des-staatsministers-fuer-wissenschaft-und-kunst-markus-blume-mdl.html
3 Rede des Staatsministers Markus Blume am 27.02.2025 sowie Pressemitteilung vom 25.02.2025

Schriftliche Anfrage „Spitzenreiter Bayern? Die Rolle des Freistaats bei der Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, insbesondere aus jüdischem Besitz“

Vorbemerkung

Der Bayerische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 27.02.2025 auf Antrag der CSU und FW (Nachzieher zu 19/5199) und Antrag der SPD (19/5200) eine umfassende Berichterstattung durch die Bayerische Staatsregierung zum Thema Provenienzforschung und Restitutionspraxis beschlossen. Darüber hinaus hat Staatsminister Markus Blume im Bayerischen Landtag angekündigt, dass eine unabhängige Untersuchungskommission („Task Force“) eingerichtet wird. Unabhängig davon beantwortet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Fragen im Einzelnen wie folgt, wobei sich die Antworten im Wesentlichen auf den Fokus der Schriftlichen Anfrage und somit auf den staatlichen Bereich der Kunstmuseen sowie die staatlichen Archive und Bibliotheken beziehen:

1.1 Für wie viele Fälle von Kulturgütern, die sich im Besitz des Freistaats Bayern befinden sind laufen derzeit Restitutionsverfahren bzw. gibt es offene Forderungen zur Restitution (bitte Objekt, geschätzter Wert des Werkes und Institution, die das jeweilige Objekt aktuell verwahrt, benennen)?

Als offene Forderung auf Restitution im Sinne dieser Anfrage werden Forderungen auf die Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut verstanden, die aktuell aktiv verfolgt werden und die noch nicht beschieden wurden (z.B. keine Empfehlung der Beratenden Kommission; aus Sicht der Zentralen Dienste (ZD) liegt kein verfolgungsbedingter Entzug vor). Den BStGS liegen aktuell nach deren Angaben drei offene Forderungen zu Restitutionen vor. Dazu gehören die in dieser SANFR genannten Restitutionsfälle nach Alfred Flechtheim (drei Werke) und den Gebrüdern Lion (vier Werke). Dem Bayerischen Nationalmuseum (BNM) liegen na dieser Definition vier Forderungen vor, der Staatlichen Graphischen Sammlung (SGSM) zwei Forderungen.

In neun weiteren Fällen, die die BStGS (8 Fälle) und die SGSM (1 Fall) betreffen, wurde in der Sache bereits auf Restitution entschieden. Die Restitutionen der Kunstwerke an die jeweiligen Erben als nächster Schritt ist in Vorbereitung, wobei sich die ZD in engem Austausch mit jenen Personen und Stellen befinden, die zur Prüfung der Rechtsnachfolge beitragen können, um diese einer möglichst raschen Klärung zuzuführen. Dazu gehören das in der SANFR erwähnte Waldmüller-Gemälde „Junge Bäuerin mit drei Kindern im Fenster” sowie die 4 Gemälde und 12 Aquarelle (fünf Fälle), deren Restitution Staatsminister Blume am 04.12.2024 bekannt gegeben hat. Im BNM laufen derzeit nach dessen Angaben aktuell 17 Restitutionsverfahren.

Angaben zum Wert von Kulturgütern sind ohne entsprechende Wertgutachten nicht substantiiert, so dass hierzu keine validen Aussagen möglich sind.
Zum Bereich der Bayerischen Staatsbibliothek (BSB) hat diese folgende aktuelle Rückmeldung gegeben:
An der BSB liegt ein Verfahren im Umfang von 4 Objekten vor. Vier weitere Verdachtsfälle befinden sich derzeit in der weiteren Recherche-/ Abstimmungsphase, teilweise sind auch noch die Rechtsnachfolger zu ermitteln.
Gegenüber den Staatlichen Archiven Bayerns werden derzeit keine Forderungen zur Restitution geltend gemacht.
In sechs Fällen mit ca. 1500 Objekten (davon ein umfangreiches Archiv mit rund 1450 Objekten) bemühen sich die Staatlichen Archive Bayerns proaktiv um eine Restitution.
Dabei befinden sich die Staatlichen Archive Bayerns in zwei Fällen in einem Austausch mit potentiellen Anspruchsberechtigten und in den übrigen vier Fällen laufen interne Ermittlungen bzw. handelt es sich um Fundmeldungen auf der Lost-Art-Datenbank.

1.2 Wie schätzt die Staatsregierung die kunsthistorische Bedeutung dieser Objekte ein?

Prinzipiell sind alle Objekte in staatlichen Museen und Sammlungen als kunsthistorisch bedeutsam zu betrachten, da sie genau aus diesem Grund Eingang in eine öffentliche kulturgutbewahrende Einrichtung gefunden haben. Deshalb gilt Kulturgut, das sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer das öffentlich-rechtliche Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, auch als nationales Kulturgut i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 KGSG. Es erfährt damit durch die §§ 69 ff. KGSG einen besonderen Schutz vor Verbringung.

1.3 Von welcher Stelle werden diese Fälle aktuell geprüft?

Die Fälle in den staatlichen Museen und Sammlungen werden in einem mehrstufigen Verfahren geprüft. Die Sachverhaltsermittlung erfolgt durch die Provenienzforschung in den jeweiligen Häusern, die Bewertung des so ermittelten Sachverhalts auf Grundlage der Handreichung zur Umsetzung der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom Dezember 1999 („Handreichung zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung“) wird durch das juristische Referat der Zentralen Dienste bei den BStGS vorgenommen. Nach Vorliegen dieser Sachverhaltsermittlung und rechtlichen Prüfung erfolgt die Vorlage mit der Empfehlung zu einer abschließenden Entscheidung für oder gegen eine Restitution an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das auf dieser Grundlage entscheidet.
Künftig sollen die Provenienzforschung und die juristische Expertise für alle bayerischen Museen und Sammlungen in der Museumsagentur konzentriert werden, die am 1. Juli 2025 ihren Dienst aufnehmen wird.
In den Fällen der BSB gilt: Das aktuelle Restitutionsverfahren wird zentral über die Deutsche Nationalbibliothek in Leipzig koordiniert. Ziel ist ein Verbleib der Objekte an den jeweiligen Kultureinrichtungen im Rahmen eines Rückkaufs. Dieses Verfahren konnte für die BSB entsprechend im Februar 2025 abgeschlossen werden.
In den weiteren Fällen ist die Abteilung Handschriften und Alte Drucke der Bayerischen Staatsbibliothek prüfend / koordinierend tätig.

In den Fällen der Staatlichen Archive Bayerns erfolgt die Prüfung federführend durch die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns.

2.1 In wie vielen Fällen hat die Staatsregierung seit der Unterzeichnung der Washingtoner Prinzipien Objekte restituiert (Bitte jeweils einzeln Objekte, geschätzter Wert der Objekte und Dauer der Restitutionsprozesse angeben)?

Zum Bereich der staatlichen Museen kann Folgendes gesagt werden: Aus den staatlichen Museen wurden in 80 Fällen 139 Werke an die Nachfahren der Opfer der NS-Herrschaft zurückgegeben.
Die Dauer der Restitutionsprozesse ist nicht einheitlich zu bestimmen, da insbesondere für die Beendigung des Verfahrens auf unterschiedliche Zeitpunkte (Entscheidung über die Restitution oder Übergabe des Objekts an die Eigentümer) abgestellt werden kann. Zudem liegt die Beendigung nicht alleine in der Hand des Freistaats, da sie im Fall einer Entscheidung auf Restitution vom Nachweis der persönlichen Berechtigung der Restitutionsempfänger und deren Inbesitznahme des Objekts abhängt. Restitutionen sollen mit Blick auf den in der Vorbemerkung genannten Prozess beschleunigt werden. Dazu soll bei den BStGS bei allen gemäß DZK-Standard auf rot stehenden Werken, also bei Fällen mit hohem Verdachtsgrad hinsichtlich NS-verfolgungs-bedingten Entzugs, schnellstmöglich eine Tiefenrecherche eingeleitet und ein verbindlicher Zeitplan für die systematische Ersteinschätzung aller noch nicht geprüften Werke bis zum Jahr 2026 vorgelegt werden. Die Einrichtung einer unabhängigen Kommission wird weitere Möglichkeiten zur Systematisierung und Effizienzsteigerung prüfen. Außer- dem werden die Ressourcen erhöht und 1 Million Euro und zwei Stellen zusätzlich kurzfristig zur Verfügung gestellt.
Zum Bereich der Staatlichen Bibliotheken kann Folgendes gesagt werden:
Die BSB sucht bereits seit dem Jahr 2003 systematisch und kontinuierlich mit Autopsie der Bestände nach NS-Raubgut in ihren Beständen. Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurden seit 2006 in 27 Fällen insgesamt 809 Bände restituiert.

Zudem hat die Landesbibliothek Coburg im Jahr 2024 eine Restitution größeren Umfangs von NS-Raubgut durchgeführt (89 Titel in 109 Bänden). Die Erbin hat die noch überlieferten 109 Bände der Landesbibliothek Coburg wiederverkauft, damit die Sammlung am ursprünglichen Entstehungsort verbleiben und einer weiteren Erforschung zur Verfügung stehen kann.
Zum Bereich der Staatlichen Archive Bayerns kann Folgendes gesagt werden:
Aus dem Besitz der Staatlichen Archive Bayerns sind seit der Unterzeichnung der Washingtoner Erklärung am 3. Dezember 1998 insgesamt 42 Objekte (41 Handschriften und ein Schreiben) restituiert worden.

2.2 Bei welchen Objekten hat die Staatsregierung in den letzten 10 Jahren auf Restitutionsersuchen hin oder auf Bitten der Anrufung der Beratenden Kommission hin die Zusammenarbeit verweigert, also z.B. die Restitution von Objekten oder die Anrufung der Kommission abgelehnt (bitte ebenfalls jeweils einzeln Objekte und den geschätzten Wert dieser Objekte sowie Datum der Erstanfrage der Anspruch stellenden Personen oder Stellen angeben)?

Die staatlichen Museen und Sammlungen nehmen jedes einzelne Restitutionsbegehren ernst und unterziehen es einer Prüfung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse. Ob die Voraussetzungen für eine Restitution erfüllt sind, ergibt sich aus der Subsumtion der Fakten unter die Handreichung zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung.
In den letzten zehn Jahren wurde in zehn Fällen keine Restitutionsempfehlung ausgesprochen und im Ergebnis die Restitution abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Restitution nicht vorlagen. In einem dieser Fälle ging der Ablehnung ein Verfahren vor der Beratenden Kommission und eine entsprechende Empfehlung gegen eine Restitution voraus.
Der Forderung, die Beratende Kommission anzurufen, wurde im Fall von Pablo Picassos „Madame Soler“ aus den wiederholt dargelegten Gründen nicht entsprochen (siehe dazu u.a.: Drucksache 18/29289, ausführlich: Drucksache 18/30390).

Den Erben nach Alfred Flechtheim wurde nach Abschluss der Prüfung der Restitutionsforderung in Bezug auf Picassos Bronze-Büste der „Fernande/Beatrice“ sowie der beiden Gemälde von Paul Klee („Grenzen des Verstands“, „Sängerin der Komischen Oper“) unmittelbar die Befassung des in Errichtung befindlichen Schiedsgerichts NS-Raubgut angeboten. Eine Anrufung der Beratenden Kommission zum jetzigen Zeitpunkt wäre angesichts der bevorstehenden Einrichtung der Schiedsgerichtsbarkeit, der Verfahrensdauer vor der Beratenden Kommission, der Zahl von dort noch anhängigen Fällen und der Unverbindlichkeit ihrer Empfehlung nicht zielführend.
Aus dem Bereich der Staatlichen Bibliotheken und der Staatlichen Archive Bayerns ist kein Fall bekannt.

2.3 Welchen Einfluss hat die persönliche Situation der Personen, die Restitutionsansprüche stellen, auf die Entscheidungen des Freistaats vor dem Hinblick der Selbstverpflichtung im Rahmen der Washingtoner Prinzipien, faire und gerechte Lösungen zu finden?

Entschieden wird ohne Ansehung der Person auf Grundlage der Washingtoner Prinzipien, der Gemeinsamen Erklärung und der Orientierungshilfe der Handreichung.

3.1 Welche der in 2.1 und 2.2 aufgelisteten Werke schätzt die Staatsregierung als kunsthistorisch besonders wertvoll und welche als weniger wertvoll ein (bitte alle angegebenen Objekte tabellarisch nach angenommenem kunsthistorischem Wert einordnen)?

Auf die Antwort zu Frage 1.2 wird verwiesen.

3.2 Wie erklärt die Staatsregierung, dass es trotz seit 1999 bestehender Forschungsarbeit bisher keine gesicherten Erkenntnisse zur Provenienz des Werkes „Junges Mädchen mit Strohhut“ von Friedrich von Amerling gibt, das sich um 1935 im Besitz der jüdischen Kunsthandlung Brüder Lion befunden hat?
3.3 Welche Bemühungen haben die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen seit 1998 selbst proaktiv entfaltet, um die Erben der Kunsthandlung BRÜDER LION am Maximiliansplatz, deren Sammlung von den Nationalsozialisten im Jahr 1935 enteignet wurde, zu finden (Bitte konkrete Fälle und Bemühungen in den jeweiligen Fällen darlegen)?

Aktuell wird die Tiefenrecherche anlassbezogen durchgeführt; ein Restitutionsantrag für das Gemälde „Junges Mädchen mit Strohhut“ wurde Anfang April 2024 gestellt. Auf drei weitere Gemälde mit derselben Provenienz haben die ZD den rechtlichen Vertreter der Antragsteller mit der Eingangsbestätigung der Restitutionsforderung im April 2024 schriftlich proaktiv hingewiesen.

Zur Erläuterung des Verfahrens:
Die BStGS haben in den vergangenen Jahren im Zuge ihrer proaktiven Provenienzrecherche gemäß der Verpflichtung nach den Washingtoner Prinzipien die Zugehörigkeit mehrerer Gemälde zum ehemaligen Bestand der Kunsthandlung der Gebrüder Lion identifiziert. Drei davon sind in der Lost-Art-Datenbank des Deutschen Zentrums für Kulturgutverluste als Fundmeldungen registriert, das vierte Werk wird in Kürze auf LostArt eingetragen werden. In der Online-Datenbank der BStGS sind alle vier Werke veröffentlicht. Die bislang bekannten Fakten sind in den jeweiligen Einträgen genannt und die Brüder Lion in der Provenienzkette angegeben.
Die Tiefenrecherche im Fall der Gebrüder Lion dauert für die vier Werke noch an, wird jedoch bald abgeschlossen sein. Bei Werken, die aus der Provenienz von Kunsthändlern stammen, stellt sich zusätzlich regelmäßig die Frage, ob die betreffenden Werke in ihrem Eigentum standen oder ob es sich um Kommissionsware handelte, die dem Eigentum Dritter zuzurechnen war. Eng verknüpft ist damit die Frage nach möglichen Einlieferern als Voreigentümer der Werke, die als potentielle Erstgeschädigte bei Restitutionen prioritär zu berücksichtigen wären.

4.1 Was hat der Freistaat Bayern in den vergangenen Jahren dazu beigetragen, dass die Beratende Kommission gut und effizient arbeiten
konnte?

Die Beratende Kommission ist keine Einrichtung des Freistaats Bayern. Die Kommissionsmitglieder werden von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Einvernehmen mit der Kultusministerkonferenz und den kommunalen Spitzenverbänden für eine Zeitdauer von zehn Jahren (bei Neuberufung) berufen. Der Freistaat hat im Rahmen der Kultusministerkonferenz die Einrichtung und die Entwicklung der Verfahrensgrundlagen der Beratenden Kommission begleitet.

4.2 Wie erklärt die Staatsregierung den Sinneswandel des Direktors der Bayerischen Staatsgemäldesammlung, der sich, in Bezug auf die Restitution dreier Werke an die Erben des jüdischen Kunsthändlers Alfred Flechtheims, zunächst für ein direkte Restitution dieser Objekte ausgesprochen hatte, wie von unabhängigen Forschern empfohlen und mit Blick auf die Tatsache, dass in einem sehr ähnlichen gelagerten Fall aus derselben Sammlung vom Walraff-Richartz-Museum in Köln bereits restituiert wurde?

Die Rechtsposition der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen wie auch des Freistaats Bayern insgesamt gründet auf Erkenntnissen, die einen NS- verfolgungsbedingten Entzug nicht eindeutig belegen. Es liegt bei allen drei Werken für unterschiedliche Zeitpunkte vor dem 30. Januar 1933 ein Nachweis des Eigentums Alfred Flechtheims vor. Gleichwohl besteht wegen dokumentierter Hinweise auf Verkaufsabsichten bzw. Verkäufe noch vor der sog. Machtergreifung Unklarheit über die Eigentümerstellung Alfred Flechtheims an den von ihm gehandelten Kunstwerken in dem relevanten Zeitraum nach dem 30. Januar 1933. Gerade für solche Fälle, deren Sachverhalt und Bewertung uneindeutig sind, bietet das Schiedsgericht NS-Raubgut künftig ein rechtsförmiges und rechtsverbindliches Verfahren. Aus diesem Grund strebt das StMWK eine Anrufung des Schiedsgerichts an.
Das im Zusammenhang mit der Restitutionsforderung der Erben Alfred Flechtheims zitierte interne Schreiben des Generaldirektors der BStGS an das StMWK vom Sommer 2023 gibt dessen an museumsethischen Grundsätzen orientierte, ergänzende Einschätzung wieder. Diese deckt sich nicht mit der abschließenden hausinternen juristischen Bewertung der Ergebnisse der Provenienzforschung in den BStGS (Zentrale Dienste).

Die Restitution des Gemäldes „Tilla Durieux“ aus dem Walraff-Richartz-Museum in Köln, das ehemals im Eigentum der Galerie Alfred Flechtheims stand, ist bekannt. Sie war Gegenstand einer Empfehlung der Beratenden Kommission vom 09.04.2013. Es bestehen in den Provenienzen Unterschiede, die entscheidungserhebliche Tatsachen betreffen. Daher kann die Restitutionsempfehlung der Beratenden Kommission nicht als Blaupause dienen.

4.3 Wie erklärt die Staatsregierung die Tatsache, dass die seit 2016 existierenden Ergebnisse der Provenienzforschung im Falle Flechtheim laut Presseberichten noch nicht mit der Erbenvertretung geteilt wurde, obwohl ein solches Teilen von Erkenntnissen den Washingtoner Prinzipien, die ein proaktives Veröffentlichen jeglicher Informationen einfordern, mehr als entspräche?

Die Ergebnisse der Provenienzrecherche zu Picassos Bronze-Büste der „Fernande/Beatrice“ sowie den beiden Gemälden von Paul Klee („Grenzen des Verstands“, „Sängerin der Komischen Oper“) wurden den Antragstellern im September 2023 in einem umfangreichen Dossier durch die BStGS mitgeteilt; zugleich erhielten die Antragsteller die Möglichkeit zu Korrekturen und Ergänzungen. Der in der Folge finalisierte Provenienzbericht wurde den Antragstellern Ende 2023 übermittelt.

5.1 Wie erklärt die Staatsregierung die Auslegung des Bayerischen Haushaltrechts, die laut Minister Blume eine Restitution nur zulässt, wenn der NS-verfolgungsbedingte Entzug eindeutig festgestellt werden könne, vor dem Hintergrund, dass es international und bundesweit geübte Praxis ist, im Zweifel im Sinne der Erbinnen und Erben zu entscheiden, da wegen der verstrichenen Zeit und der besonderen Umstände des Holocaust Lücken und Unklarheiten in der Frage der Herkunft unvermeidlich sind, was ebenso auch in den Washingtoner Prinzipien, zu denen sich auch der Freistaats bekannt hat, vereinbartist?

Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 des Bay. Haushaltsgesetzes 2024/2025 i.V.m. Art. 8 Abs. 11 Satz 1 des Bay. Haushaltsgesetzes 2021 gestattet eine Restitution, wenn das betreffende Kulturgut entsprechend der Gemeinsamen Erklärung als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten hat. Ob es als NS-verfolgungsbedingt entzogen gelten kann, ist durch eine Subsumtion auf Grundlage der Handreichung zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung zu bewerten. Die Handreichung nimmt eine Beweislastverteilung vor, die der Verfolgungssituation und der großen zeitlichen Entfernung zum damaligen Geschehen Rechnung trägt. Die Vielzahl der einvernehmlich restituierten Kunstwerke belegt, dass – entgegen der Unterstellung der Fragestellung – diese erleichterte Beweislastverteilung gelebte Praxis ist.
Wenn trotz dieses restitutionsfreundlichen Bewertungsmaßstabes Zweifel verbleiben, weil die Tatsachenüberlieferung zu wesentlichen, entscheidungserheblichen Fragen lückenhaft bleibt, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit von einem NS-verfolgungsbedingten Entzug ausgegangen
werden.
Gerade für solche Zweifelsfälle wurde die Beratende Kommission eingerichtet, deren Empfehlung nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 des Bay. Haushaltsgesetzes 2024/2025 i.V.m. Art. 8 Abs. 11 Satz 1 des Bay. Haushaltsgesetzes 2021 in diesen Fällen die Grundlage einer Restitution darstellte. In Zukunft wird das einseitig anrufbare, auf Grundlage eines Bewertungsrahmens ent- scheidende Schiedsgericht NS-Raubgut mit seinen Schiedsurteilen an die Stelle der Beratenden Kommission mit ihren Empfehlungen treten.

5.2 In welchen Fällen hat die Staatsregierung schon davon gebraucht gemacht, dass der Artikel 8 Absatz 11 des Haushaltsgesetzes vergangener Jahre das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ausdrücklich ermächtigt, Kulturgüter, die nach den Washingtoner Prinzipien als „verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, den Berechtigten unentgeltlich zu übertragen“?

In allen Fällen, in denen seit der Aufnahme dieser Regelung in das Bay. Haushaltsgesetz auf Restitution entschieden wurde, wurde von der Ermächtigung Gebrauch gemacht.

5.3 Welche Argumente gibt es aus Perspektive der Staatsregierung für und gegen eine Restitution des Objektes Madame Soler (bitte auch angeben, welche Argumente vor der Schiedsgerichtsbarkeit ins Feld geführt werden sollten, falls diese angerufen würde)?

Die Argumente wurden in der Vergangenheit schon vielfach vorgetragen (siehe dazu u.a.: Drs. 18/29289, ausführlich: Drs. 18/30390). Eine Stellungnahme wird in das schiedsgerichtliche Verfahren eingebracht, dem nicht vorgegriffen wird.

6.1 Welche Argumentation will die Staatsregierung vor dem Schiedsgericht im Falle der Picasso-Bronzen, die laut Einschätzung von Sachverständigen Teil der Sammlung Flechtheims waren, vorbringen, damit die Bronzen im Besitz des Freistaats bleiben?
6.2 Sollte die Staatsregierung auf die Frage 6.1 keine valide Argumentationsstrategie haben, warum werden die Bronzen nicht zeitnah und im Falle von 6.1 zu Lebzeiten des Erben restituiert?

Die aktuelle Restitutionsforderung der Erben nach Alfred Flechtheim bezieht sich auf eine Bronze-Büste und zwei Gemälde. Solange das Vorliegen eines NS-verfolgungsbedingten Entzugs nicht ausreichend geklärt ist, steht eine unmittelbare Restitution im Widerspruch zu den Vorgaben des bayerischen Haushaltsrechts (siehe dazu im Detail Antwort zu Frage 5.1).

Der Freistaat hat bereits angekündigt, den Fall dem Schiedsgericht NS-Raubgut zur Entscheidung vorzulegen. Der Freistaat verfolgt mit der Anrufung allein das Ziel, unter den gegebenen Umständen und unter Vorlage der vorliegenden Ergebnisse der Provenienzforschung eine Entscheidung für eine faire und gerechte Lösung durch das Schiedsgericht herbeizuführen. Jede Entscheidung des Schiedsgerichts wird selbstverständlich akzeptiert.

7.1 Was sind die Gründe dafür, dass sich das Restitutionsverfahren im Fall des Waldmüllergemäldes “Junge Bäuerin mit drei Kindern im Fenster”, dass vor über 2 Jahren, im August 2022 beschlossen wurde und auf Basis der Washingtoner Prinzipien schon abgeschlossen sein müsste immer noch nicht abgeschlossen ist, und dass trotz der Tatsache, dass die Erben positiv bekannt sind und von den Rechtsanwältender Erben Freistellungserklärungen angeboten wurden, um die Bayerischen Gemäldesammlungen von jedweden Ansprüchen weiterer Erben abzusichern?

Das StMWK hat im August 2022 für die Restitution des Gemäldes entschieden und steht uneingeschränkt zu dieser Entscheidung. Die für den Abschluss der Restitution noch zu klärenden Fragen betreffen das Zivilrecht, namentlich im Bereich des Erbrechts. Sie können als Gegenstand eines noch laufenden Verfahrens mit Rücksicht auf die beteiligten Parteien nicht kommentiert werden. Die Zentralen Dienste stehen mit den Parteien und ihren jeweiligen rechtlichen Vertretern im engen Austausch.

7.2 Wie erklärt Staatsminister Blume die Diskrepanz zwischen seiner jahrelangen Forderung nach gesetzlicher Lösung und der Tatsache, dass er gleichzeitig mehrere Erbenfamilien hinhalten lässt und kaum Kunstwerke mit kunsthistorischer Relevanz zurückgibt?

Zur kunsthistorischen Relevanz der Werke siehe die Antwort zu Frage 1.2.
Die Bayerische Staatsregierung hat sich stets für eine Verrechtlichung eingesetzt, für die auch die jüdischen Verbände eintreten. Diesem Ziel dient die in Errichtung befindliche Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut. Die strittigen Fälle durch das Schiedsgericht NS-Raubgut entscheiden zu lassen, ist damit nur konsequent und folgerichtig. Eine Restitution auf Grundlage eines Schiedsspruchs des Schiedsgerichts NS-Raubgut erfährt ihre Legitimation durch ein rechtsverbindliches, transparentes und vorhersehbares Verfahren.

7.3 Wie erklärt die Staatsregierung die Nutzung der Villa in der Möhlstraße 12a, die von Heinrich Himmler 1941 per Zwangskauf erworben und dann gegen die alliierte Kontrollratsdirektive an sich selbst überschrieb hat und seit nun fast 80 Jahren kostenlos nutzt bzw. aktuell schlicht weiter vermietet, ohne die Hinterbliebenen des NS-Entzug des Baudenkmals zu suchen, vor dem Hintergrund der Selbstverpflichtung zur Restitution und den wiederholten Bekundungen, der Freistaat tue sein Möglichstes für eine gerechte und umfassende Restitution?

Es lagen keine Hinweise vor, dass die Liegenschaft entgegen der Vorgaben der Kontrollratsdirektive Nr. 50 in das Eigentum des Freistaates über-
ging.

8.1 Gehören Kunstwerke, die als NS-verfolgungsbedingt entzogene Raubkunst einzustufen sind, zum Grundstockvermögen des Freistaats?

Alle Objekte im Bestand der staatlichen Museen und Sammlungen gehören zum Grundstockvermögen des Freistaats, auch wenn sie als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben. Ihre Restitution erfolgt daher auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 des Bay. Haushaltsgesetzes 2024/2025 i.V.m. Art. 8 Abs. 11 Satz 1 des Bay. Haushaltsgesetzes 2021.

8.2 Inwieweit wirkt sich die Restitution von Kunstwerken aus dem Besitz des Freistaats auf den Grundstock im Zusammenhang mit Art. 81 der Bayerischen Verfassung und den Staatshaushalt aus?

Mit Abschluss der unentgeltlichen Übertragung an die Restitutionsberechtigten sind sie nicht länger Teil des Grundstockvermögens, aus dem sie ersatzlos entnommen werden.

8.3 Was ist der Grund dafür, dass sich Art. 8 Punkt 11 aus dem Haushaltsgesetz 2021, welches eine Ermächtigung des Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorsieht, so dass Eigentum an zum Grundstockvermögen gehörigen und in seiner Verwaltung befindlichen Kulturgütern, die entsprechend der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ von 1999 als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, den Berechtigten unentgeltlich zu übertragen werden kann nicht in das aktuelle Haushaltsgesetz Eingang gefunden hat?

Das aktuell gültige Bay. Haushaltsgesetz 2024/2025 verweist in Art. 8 Abs. 1 Nr. 6 auf die Ermächtigung aus Art. 8 Punkt 11 des Bay. Haushaltsgesetzes 2021. Der Entwurf für ein Nachtragshaushaltsgesetzes 2025 sieht in § 1 Nr. 5 vor, Art. 8 des Bay. Haushaltsgesetzes 2024/2025 um einen Absatz 24 zu ergänzen, der der bisherigen Ermächtigungsgrundlage des Art. 8 Punkt 11 Bay. Haushaltsgesetz 2021, ergänzt um die Schiedssprüche des Schiedsgerichts als Grundlage für Restitutionen, entspricht und diese künftig ersetzen soll.