Schriftliche Anfrage „Abfragen beim Landesamt für Verfassungsschutz vor begünstigenden Entscheidungen“
Mit dem sogenannten Haber-Verfahren des Bundesministeriums des Innern (BMI) besteht für Bundesministerien die Möglichkeit, zivilgesellschaftliche Projekte und ihre Träger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz überprüfen zu lassen, um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel durch extremistische Organisationen entgegenzuwirken. Vor diesem Hintergrund sorgte die Entscheidung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), nach Durchführung eines Haber-Verfahrens drei Buchhandlungen vom Deutschen Buchhandlungspreis auszuschließen, bundesweit für scharfe Kritik. Dabei wurde bemängelt, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Verfahren keine ausreichende Rechtsgrundlage für diesen Informationsaustausch und die daran geknüpften Rechtsfolgen darstellt. Diesen Sachverhalt nehmen wir zum Anlass, aufzuklären, ob und in welcher Form vergleichbare Verfahren in Bayern Anwendung finden und nach welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage sie durchgeführt werden.
Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie unter Einbindung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales auf eine Anfrage von meinem Kollegen Florian Siekmann und mir:
Vorbemerkung
Die Beantwortung der vorliegenden Schriftlichen Anfrage wurde auf den Kulturbereich fokussiert (vgl. insbesondere Fragen 4.1 bis 4.3). Ebenso erfolgt die Beantwortung unter Beschränkung auf die ministerielle Ebene, da eine Abfrage im gesamten nachgeordneten Bereich der betroffenen Ressorts, auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des sich aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV) ergebenden parlamentarischen Fragerechts der Abgeordneten des Landtags, einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.
1.1 Auf welche Rechtsgrundlagen stützen sich Abfragen von Staatsministerien sowie nachgeordneten Behörden oder öffentlichen Stellen beim Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) im Vorfeld begünstigender Entscheidungen (z. B. Zuwendungen, Preisverleihungen, Stipendien)?
Das Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) darf nach Art. 25 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter an öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies der Erfüllung eigener Aufgaben des BayLfV dient oder der Empfänger die Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben benötigt. Spezialregelungen finden sich insbesondere in Art. 25 Abs. 2 Nr. 3 b) bb) BayVSG für im besonderen Interesse liegende Überprüfungen von Personen, so insbesondere im Rahmen der als Regelbeispiel genannten Förderung mit Landesmitteln.
Ob eine öffentliche Stelle das BayLfV um Auskunft ersuchen kann, richtet sich entsprechend der sogenannten „Doppeltür-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungs- gerichts nach dem für die abfragende Stelle jeweils geltenden Fachrecht. Eine solche Anfragebefugnis kann sich beispielsweise im Falle einer Übermittlung in Ordensangelegenheiten nach Art. 25 Abs. 2 Nr. 3 a) Var. 3 BayVSG für den Verleihungsberechtigten aus den speziellen datenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnissen zur Vorbereitung und Durchführung von Auszeichnungen und Ehrungen ergeben. Für Stellen des Freistaates Bayern auf Ebene des Landes und der Kommunen wurden diese in Art. 27 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) normiert, „um den besonderen Umständen des Ordens- und Auszeichnungsverfahrens Rechnung zu tragen“ (Drs. 17/19628, 45).
1.2 Wie werden die in diesem Zusammenhang bestehenden Informationsrechte der Betroffenen konkret umgesetzt (z. B. nachträgliche Unterrichtung, Auskunftsansprüche, Rechtsschutzmöglichkeiten)?
Der Rechtsschutz und die sonstigen Rechte der Betroffenen richten sich auch im Fall der Beteiligung des BayLfV bei Sachentscheidungen anderer Behörden im Grundsatz nach den für diese geltenden Regeln des Fach-, Verwaltungsverfahrens- und Prozessrechts.
Zusätzlich sieht Art. 25 Abs. 2 Nr. 3 b) 2. Halbsatz BayVSG eine Mitteilungspflicht vor. Demnach ist die Herkunft der Daten den Betroffenen mitzuteilen, soweit diese nicht bereits vorher über die Anfrage informiert wurden und die Übermittlung zu einem rechtlichen Nachteil führt. Diese Mitteilung obliegt der anfragenden und über die Förderung entscheidenden Behörde.
1.3 Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass keine faktische Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen auf den Verfassungsschutz erfolgt?
Die Übermittlung von Daten nach dem in der Antwort zu Frage 1.1 dargestellten Maßstab stellt eine Beteiligungsaufgabe des BayLfV dar. Dabei fließen eventuell vorliegende Erkenntnisse des BayLfV in den Entscheidungsprozess der anfragenden Behörde mit ein, die letztlich eigenverantwortlich eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall auf Grundlage der jeweils anwendbaren fachrechtlichen Voraussetzungen zu treffen hat. Die Entscheidung über eine Zuwendung etc. verbleibt allein bei der zuständigen Stelle.
2.1 Teilt das BayLfV den anfragenden Stellen lediglich das Vorliegen von Erkenntnissen im Sinne eines „Treffer/kein Treffer“ mit oder werden darüber hinausgehende inhaltliche Informationen übermittelt?
2.2 Falls inhaltliche Informationen übermittelt werden, welcher Art sind diese?
Die Fragen 2.1 und 2.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Art. 25 Abs. 2 BayVSG berechtigt das BayLfV zur Übermittlung inhaltlicher Informationen z. B. zu Einzelpersonen oder Gruppierungen unabhängig von deren möglicher Gewinnung mit nachrichtendienstlichen Mitteln, soweit die Übermittlung mit Blick auf den Geheimschutz zulässig ist. Dabei wird durch das BayLfV keine Bewertung jenseits seines gesetzlichen Auftrags vorgenommen und kein Votum abgegeben.
2.3 Inwiefern ermöglichen diese Informationen den anfragenden Stellen eine eigenständige Ermessensentscheidung?
Auf die Antworten zu den Fragen 1.3, 2.1 und 2.2 wird verwiesen.
3.1 In wie vielen Fällen haben öffentliche Stellen in den letzten fünf Jahren vor begünstigenden Entscheidungen eine Anfrage beim BayLfV gestellt (bitte aufgeschlüsselt nach anfragender Stelle)?
3.2 In wie vielen dieser Fälle lagen „verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse“ vor?
Die Fragen 3.1 und 3.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Das BayLfV führt keine Statistik in Bezug auf entsprechende Anfragen. Für eine weiter gehende Beantwortung müsste insofern eine umfangreiche manuelle (Einzel-)Auswertung von Akten und Datenbeständen im BayLfV erfolgen, die schon wegen des erheblichen zeitlichen und personellen Aufwands, auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des sich aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 Bayerische Verfassung (BV) ergebenden parlamentarischen Fragerechts der Abgeordneten des Landtags, unverhältnismäßig wäre.
3.3 Werden dabei auch Informationen aus mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnenen Quellen übermittelt?
Auf die Antwort zu den Fragen 2.1 und 2.2 wird verwiesen.
4.1 In welchem Umfang erfolgen entsprechende Abfragen im Bereich der Kulturförderung mit Landesmitteln (z. B. Projektförderungen, institutionelle Förderung, Stipendien)?
4.2 In welchem Umfang erfolgen Abfragen im Zusammenhang mit Preisvergaben des Freistaates im Kulturbereich?
4.3 Wie oft erfolgten solche Abfragen vor der Auswahl oder Ehrung von Preisträgerinnen und Preisträgern (bitte unter Nennung des jeweiligen Anlasses in den vergangenen fünf Jahren)?
Die Fragen 4.1 bis 4.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 3.1 und 3.2 wird verwiesen.
5.1 Wird das BayLfV auch in Verfahren eingeschaltet, in denen unabhängige Jurys oder Gremien über Nominierungen oder Entscheidungen befinden?
5.2 Wenn ja, welche Auswirkungen haben diese Anfragen auf Juryentscheidungen?
5.3 Inwiefern können solche Prüfungen dazu führen, dass Entscheidungen unabhängiger Jurys faktisch übersteuert oder revidiert werden?
Die Fragen 5.1 bis 5.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Dem BayLfV liegen bei einer Erkenntnisanfrage im Sinn der Antwort zu Frage 1.1 keine Hintergrundinformationen zu dem jeweiligen Verfahren bei der anfragenden öffentlichen Stelle und zu dessen Ausgestaltung vor.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1.3, 2.1 und 2.2 verwiesen.

