Schriftliche Anfrage „Demokratie verteidigen – Finanzierung des Bayerischen Rundfunks sicherstellen“
Am 25.10.2025 haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder den Reformstaatsvertrag beschlossen. Dieser soll – sofern alle 16 Landesparlamente der Ratifizierung zugestimmt haben und die Länderchefs ihn unterzeichnet haben – die Grundlage für den Auftrag, die Ausgestaltung und das Bestehen des staatsfernen öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland bilden, also der ARD, des ZDF und des Deutschlandradios.
In den vergangenen Monaten hat die Debatte um eine von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) – dem unabhängigen, von den Ländern eingesetzten Fachgremium zur Prüfung der für die Erfüllung des Auftrags nötigen Finanzbedarfe der Rundfunkanstalten – empfohlene Anpassung des Rundfunkbeitrags zu hitzigen Diskussionen geführt. Mehrere Länderchefs haben ihre Zustimmung zu einer Erhöhung ausgeschlossen. Dies geschah, obwohl es ein klares, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Beitragsanpassung gibt und obwohl das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit der Umsetzung der jeweiligen KEF-Empfehlung sowie die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zur Finanzierung mehrfach höchstrichterlich bestätigt hat.1
Die Länderchefs haben bisher weder ihrer gesetzlichen Aufgabe entsprechend einen Finanzierungsstaatsvertrag ausgehandelt noch die wichtige Frage des künftigen Systems zur staatsfernen Festlegung einer bedarfsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in ihrem aktuellen Beschluss zum Reformstaatsvertrag adressiert. Die Frage zur Finanzierung ab dem 01.01.2025 wurde ebenso wie die Frage nach dem künftigen System der staatsfernen Festlegung der Rundfunkfinanzierung auf Dezember vertagt. Das nimmt den Anstalten – und auch dem Bayerischen Rundfunk (BR) – die notwendige Planungssicherheit. Da etwaige Beschlüsse ein Zustimmungsverfahren in allen 16 Landesparlamenten durchlaufen müssen, ist eine bedarfsgerechte Finanzierung ab dem 01.01.2025 bereits jetzt nicht mehr umsetzbar. In der Konsequenz haben die Öffentlich-Rechtlichen, die ihren Auftrag gesetzlich erfüllen müssen, Klage eingereicht.
Im Zuge der Reform- und Finanzierungsdiskussion gab es viele differenzierte Vorschläge, um die Transformation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hin zu einem staatsfernen und marktunabhängigen, agilen und modernen Medienunternehmen zu gewährleisten, die Inhalte zu stärken und somit auch den Rückhalt in der Bevölkerung zu fördern. Dieses Vertrauen spiegelt sich im großen Zuspruch wider, den die Angebote der Öffentlich-Rechtlichen genießen.2
Gerade in Zeiten, in denen Polarisierung, Populismus, Falschnachrichten und gezielte Desinformation immer mehr Raum gewinnen, sowie in Zeiten, in denen private Medienunternehmen – trotz exzellenter Arbeit – aufgrund zu globalen Plattformen abwandernder Werbebudgets massive Refinanzierungsprobleme haben, ist ein solide aufgestellter öffentlich-rechtlicher Rundfunk im fairen Wettbewerb mit den freien Medien unerlässlich. Eine breite und ausgewogene Berichterstattung, die der gesamten Gesellschaft zugutekommt, den demokratischen Diskurs stärkt und gesellschaftliche Stabilität fördert, ist heute wichtiger denn je – auch als Basis für eine stabile Wirtschaft.
Der nun vorgelegte Reformstaatsvertrag stößt bei aller Bedeutung der Reform auf Kritik von vielen Seiten. Insbesondere die geplanten Kürzungen im Programm- und Kulturbereich der Rundfunkanstalten werfen Fragen auf. Diese Einschnitte gefährden nicht nur die kulturelle Vielfalt und den Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern treffen ihn in einer Zeit, in der seine Rolle als verlässliche Informationsquelle und Garant der demokratischen Meinungsbildung wichtiger denn je ist. Außerdem stellt sich die Frage, inwieweit der Reformstaatsvertrag einerseits mit dem Bayerischen Rundfunkgesetz und andererseits mit der Bayerischen Verfassung konform ist.
Antwort der Staatskanzlei:
1.1 Wie sieht der genaue Zeitplan für die Ratifizierung des Reformstaatsvertrags und eines neuen, noch nicht ausgehandelten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags aus (bitte Daten für die vorgesehenen Beratungen in den Landesparlamenten, insbesondere in Bayern, sowie das geplante Datum des Inkrafttretens angeben – sofern konkrete Daten nicht bekannt sind, bitte die von der Staatsregierung anvisierten Quartale nennen)?
1.2 Falls – wie absehbar – ein Inkrafttreten des Reformstaatsvertrags zum 01.01.2025 nicht mehr möglich ist, wie sollen dann die Erfüllung des Auftrags, der Bestand und die Entwicklung des BR – also sowohl des Bayerischen Fernsehens als auch der acht Radioprogramme und des telemedialen Angebots, das in Bayern durch Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG) festgeschrieben ist – ab dem 01.01.2025 gewährleistet werden?
1.3 Wenn, wie absehbar, ein Inkrafttreten eines neuen Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags zum 01.01.2025 zeitlich nicht mehr möglich ist, wie sollen Erfüllung des Auftrags, Bestand und Entwicklung des BR – also sowohl des Bayerischen Fernsehens als auch der acht Radioprogramme und des telemedialen Angebots, das in Bayern durch Art. 1 Abs. 2 BayRG festgeschrieben ist – ab dem 01.01.2025 gewährleistet werden?
Die Fragen 1.1 bis 1.3 werden wegen des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Konferenz vom 23. bis 25.10.2024 den Entwurf für einen „Staatsvertrag zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag)“ beschlossen. Sie haben auf ihrer Konferenz vom 12.12.2024 in Aussicht genommen, den Entwurf bis zu ihrer Konferenz im März 2025 zu unterzeichnen. Dem Landtag wird der Entwurf zuvor zur Vorunterrichtung zugeleitet. Der Reformstaatsvertrag soll am 01.12.2025 in Kraft treten, wenn bis zum 30.11.2025 die Ratifikationsurkunden aller Länder vorliegen.
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Konferenz vom 12.12.2024 zudem den Entwurf eines „Staatsvertrages zur Reform des Verfahrens zur Festsetzung des Rundfunkbeitrages (Rundfunkfinanzierungsänderungsstaatsvertrag)“ beschlossen. Der Entwurf sieht vor, dass der Vorschlag der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) zur Anpassung des Rundfunkbeitrags künftig unmittelbar in Bestandskraft erwächst, wenn nicht ein staatsvertraglich bestimmtes Quorum aus dem Länderkreis diesem Vorschlag widerspricht.
Die Länder sind der Auffassung, dass durch die Sonderrücklage III, die aus Beitragsüberschüssen der Jahre 2021 bis 2024 angesammelt wurde, eine funktionsgerechte Finanzierung der Rundfunkanstalten bis Ende 2026 gewährleistet werden kann. An der aktuellen Höhe des Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro monatlich wird daher für einen Zeitraum von zwei Jahren festgehalten. Die Länder Bayern und Sachsen-Anhalt haben im Rahmen einer Protokollerklärung zum Ausdruck gebracht, den Entwurf des Rundfunkfinanzierungsänderungsstaatsvertrages erst zu paraphieren und dem Landtag zur Anhörung zuzuleiten, nachdem ARD und ZDF ihre Verfassungsbeschwerden auf Erhöhung des Rundfunkbeitrags zurückgenommen haben.
2.1 Wie lässt sich die Kürzung auf maximal vier Radioprogramme pro Landesanstalt plus je ein weiteres pro 6 Mio. Einwohner (das entspricht sechs für Bayern), die in § 29 Abs. 2 Reformstaatsvertrag festgeschrieben ist, nach Ansicht der Staatsregierung mit dem BayRG vereinbaren, laut dem die verschiedenen Radiosender Schwerpunkte in zehn Bereichen, und zwar populäre Musik und Unterhaltung, Kultur, Musik für ein jüngeres Publikum, klassische Musik, Nachrichten und Informationen, Inhalt für ein älteres Publikum, Bildung, Wissen und Gesellschaft, Service, Beratung und Ereignisse, Bayern und Regionales sowie Jugend vorweisen müssen und dieser programmatische Auftrag aktuell durch neun Sender abgedeckt ist?
2.2 Wie sind die geplanten Kürzungen und die Zusammenlegung von Programmen mit anderen Landesrundfunkanstalten nach Ansicht der Staatsregierung mit dem Auftrag, der Eigenart Bayerns gerecht zu werden, den der BR laut Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayRG erfüllen muss, zu vereinbaren?
2.3 Wie sieht die Staatsregierung die Einschränkungen und engen Vorgaben der digitalen Verbreitungsmöglichkeiten gerade vor dem Hintergrund von der in Art. 1 Abs. 2 BayRG festgelegten Weiterentwicklung des BR, der sich aufgrund verändernder Hör- und Sehgewohnheiten vor allem bei einer jüngeren Zielgruppe deutlich digitaler aufstellen und vor allem auch Kooperationen mit Drittanbieterplattformen eingehen werden muss?
Die Fragen 2.1 bis 2.3 werden wegen des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Der Bayerische Rundfunk (BR) soll und wird auch in Zukunft die Eigenart Bayerns abbilden können. Durch den Reformstaatsvertrag ist keine Zusammenlegung von Programmen vorgesehen. Der Reformstaatsvertrag sieht ein Mehr an Zusammenarbeit der Landesrundfunkanstalten auch im programmlichen Bereich vor, allerdings nur soweit die Auftragserfüllung der beteiligten Rundfunkanstalten damit nicht gefährdet wird.
Der Reformstaatsvertrag verfolgt das Ziel, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch mit Blick auf die Verbreitung seiner Inhalte zukunftsfähig aufgestellt ist. Die Regelungen sollen die digitale Verbreitung stärken und zugleich fokussieren sowie Kooperationen mit privaten Rundfunkveranstaltern fördern. Zudem sollen die Angebote einheitlich und leicht auffindbar sein, um die Nutzerfreundlichkeit, auch für die jüngere Generation, zu stärken.
3.1 Wie will die Staatsregierung die eigene Forderung nach einer Stagnation des Rundfunkbeitrags rechtlich durchsetzen, wenn es im nun beschlossenen Reformstaatsvertrag laut Sonderbericht der KEF keinerlei kurzfristige Einsparungsmöglichkeiten durch den Reformstaatsvertrag gibt und die Maßnahmen, die Potenzial für kurzfristiges Sparen bringen, wie die Einstellung des Simulcasts, also die gleichzeitige Verbreitung von Hörfunkangeboten über DAB+ und UKW, von der Staatsregierung nicht in Erwägung gezogen werden?
3.2 Welche Strategie verfolgt die Staatsregierung, um Ansehen und Vertrauen in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als einen Grundpfeiler unserer Demokratie mit ihren Mitteln zu sichern und verlorenes Vertrauen wiederherzustellen?
3.3 Was ist die rechtliche Grundlage für die Position der Staatsregierung, der Empfehlung der KEF, die in einem unabhängigen, von den Ländern selbst festgelegten Verfahren erarbeitet wird, nicht Folge zu leisten und auf ein Einfrieren der Beiträge ab 01.01.2025 zu plädieren?
Die Fragen 3.1 bis 3.3 werden wegen des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Bezüglich der Fragen 3.1 und 3.3 wird auf die Antwort zu den Fragen 1.1 bis 1.3 verwiesen.
Der Reformstaatsvertrag soll den öffentlich-rechtlichen Rundfunk digitaler, schlanker und moderner aufstellen. Ziel der Reformen ist es, die Qualität der Angebote zu stärken, aber auch die Rundfunkanstalten zu befähigen, ihre Strukturen zu verschlanken und Kosten zu senken. Aus Sicht der Staatsregierung sind ein qualitativ hochwertiges Programm sowie schlanke und effektive Strukturen entscheidend für die Akzeptanz und das Vertrauen der Bürger in das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem.
4.1 Inwieweit besteht nach Ansicht der Staatsregierung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und explizit den BR nach Art. 111a Abs. 2 Bayerische Verfassung ein verfassungsrechtlich festgelegter Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen, wie z. B. gegen eine massive Unterfinanzierung?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1.1 bis 1.3 verwiesen.
4.2 Was umfasst in den Augen der Staatsregierung der allgemeine Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im demokratischen Mediensystem auf Basis von Art. 5 Grundgesetz?
Der Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Aus Sicht der Staatsregierung steht vor allem der Informationsauftrag im Vordergrund. Dieser sollte langfristig gestärkt werden.
4.3 Welchen Nachbesserungsbedarf sieht die Staatsregierung derzeit für den Schutz der Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und explizit des BR vor dem Hintergrund ständig wiederkehrender politischer Debatten um eine bedarfsgerechte Finanzierung und insbesondere des Missbrauchs der Beitragsdebatten von Extremen aller Seiten, allein mit dem Ziel, einem staatsfernen Rundfunksystem zu schaden, insbesondere vor dem Hintergrund der Zugriffe von Regierungen abseits der demokratischen Mitte in Europa, die unabhängigen, staatsfernen Öffentlich-Rechtlichen in vielen EU-Ländern bereits massiv schadeten?
Ein unabhängiger und funktionsgerecht finanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist ein wichtiges Anliegen der Staatsregierung.
5.1 Was spricht laut Staatsregierung gegen eine Entpolitisierung der Beitragsbemessung für den Rundfunkbeitrag in Deutschland, beispielsweise durch automatisierte Festlegung innerhalb eines von der KEF festgelegten Korridors?
5.2 Welche Vorschläge gibt es vonseiten der Staatsregierung für ein angemessenes und verlässliches staatsfernes System zur Festlegung und Erhebung bedarfsgerechter Rundfunkbeiträge ab 01.01.2025?
Die Fragen 5.1 und 5.2 werden wegen des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1.1 bis 1.3 wird verwiesen.
5.3 Wie bewertet die Staatsregierung steuerbasierte Ansätze als Mittel der Rundfunkfinanzierung mit Blick auf die Staatsferne, insbesondere auch die Übernahme von Kosten für Gebührenbefreiungen aus den staatlichen Haushalten, wie von der KEF zur Reduktion des Beitrags vorgeschlagen?
6. Welche rechtlichen Hindernisse gibt es nach Ansicht der Staatsregierung für eine sozial gerechte Staffelung der Rundfunkbeiträge in mehr Stufen als nur „zahlungspflichtig“ und „befreit“, insbesondere mit Blick auf Nutzung bereits erfolgter Einstufungen in finanziell mehr und weniger leistungsfähige Gruppen, z. B. mittels Heranziehung der Tarifzonen der Einkommensteuer?
Die Fragen 5.3 und 6 werden wegen des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1.1 bis 1.3 wird verwiesen. Die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden durch die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, wie die Staatsferne, gesetzt.
7.1 Wie lautet die juristische Einschätzung der Staatsregierung zur Position der Länder, die durch ihre Weigerung, den Beitrag entsprechend der Empfehlung der KEF anzupassen, ihren politischen Willen erzwingen und damit eine Art rechtsfreien Raum für sich verlangen vor dem Hintergrund der grundgesetzlich garantierten Rundfunkfreiheit und den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, die festsetzten, dass der Empfehlung der KEF Folge zu leisten ist?
7.2 Mit welchen Kosten rechnet die Staatsregierung, falls der Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten vom Bundesverfassungsgericht stattgegeben wird?
Die Fragen 7.1 und 7.2 werden wegen des thematischen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1.1 bis 1.3 wird verwiesen. Eine Abweichung von der KEF-Empfehlung ist laut Bundesverfassungsgericht in begründeten Fällen möglich.
Die Kosten des Verfahrens richten sich nach §§ 34, 34a Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG).
8.1 In welchem Maße dürfen Parteien und parteinahe Organisationen wirtschaftliche Anteile an Medienunternehmen in Bayern besitzen?
Für den privaten Rundfunk gelten die Regelungen in § 53 Medienstaatsvertrag sowie Art. 24 Abs. 3 Bayerisches Mediengesetz. Für Zeitungen und Zeitschriftenverlage gilt Art. 8 Bayerisches Pressegesetz.
8.2 Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung bzgl. der Einflussnahme ausländischer Staaten wie etwa Russlands auf den deutschen Medienbereich, vor allem in Bayern, vor?
Die Frage wird so verstanden, dass sie sich auf Erkenntnisse zu illegitimer, verdeckter Einflussnahme fremder Staaten bezieht. Dem Landesamt für Verfassungsschutz (BayLfV) liegen wesentliche Erkenntnisse zur Desinformationskampagne „Doppelgänger“ vor. Die groß angelegte Kampagne verfolgt das Ziel, durch die Verbreitung bewusster Falschinformation und prorussischer Narrative in westlichen Gesellschaften Zweifel an liberalen demokratischen Werten zu säen. Die Analysen konnten u. a. aufdecken, dass die verantwortlichen Akteure tagesaktuelle Themen aufgriffen und insbesondere über X (vormals Twitter) und Facebook Desinformation sowie aus dem Kontext gerissene Nachrichten verbreiteten, die in das russische Narrativ passen. So verbreiteten die Kampagnenverantwortlichen insbesondere gefälschte Artikel namhafter Publikationen. Davon waren auch deutsche und bayerische Medien betroffen. Für weitere Details wird auf die ausführlichen Darstellungen des BayLfV verwiesen (abrufbar unter: www.verfassungsschutz.bayern.de3).
8.3 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um gute Rahmenbedingungen für die publizistische Vielfalt in Bayern zu gewährleisten?
Die Staatsregierung setzt sich auf Bundesebene und auf europäischer Ebene für die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für die bayerischen Medienunternehmen ein. Im Rahmen der staatsfernen Medienförderung unterstützt die Staatsregierung mit einem breiten Maßnahmenbündel den Erhalt der Medienvielfalt in Bayern mit Mitteln in Höhe von rd. 60 Mio. Euro in 2024.
1 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html
2 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/827630/umfrage/vertrauenswuerdigkeit-ausgewaehlter-mediengattungen-in-deutschland/
3 https://www.verfassungsschutz.bayern.de/ueberuns/medien/pressemitteilungen/desinformationskampagne-doppelgaenger/


