Logo Bayerischer Landtag Sanne Kurz Grüne Fraktion Bayerischer Landtag Kultur Film

Schriftliche Anfrage „Musikland Bayern – Situation der Freien Orchester im Kulturstaat II“

Bayern ist Musikland. Neben den vielen Blasmusikkapellen, Posaunenchören, Bands, Solistinnen und Solisten, Musikvereinen, den staatlichen Orchestern und den Rundfunkorchestern gibt es auch eine große Anzahl an freien Orchestern und Projektorchestern, die unsere bayerische Musiklandschaft bereichern. Mit dem Bayerischen Musikplan gibt es bereits tragfähige Leitlinien, um die Musiklandschaft und damit auch die nichtstaatlichen und die freien Orchester langfristig zu fördern. Inwieweit mit den dort gesetzten Zielen die Musikförderung im Freistaates stattfindet, ist nicht immer transparent kommuniziert.

Antwort des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

1.1 Inwieweit werden im Rahmen der Förderprogramme für nichtstaatliche Profiorchester bzw. nichtstaatliche Profiprojektorchester die im Bayerischen Musikplan festgeschriebenen Vorschläge zu Weiterentwicklung des professionellen Musizierens wie die gezielte Förderung für Projekte, die dem Brückenschlag zwischen dem pädagogischen Setting und dem rein künstlerischen Bereich dienen, abgebildet z.B. durch die Bereitstellung von Mitteln, Förderprogrammen oder Personalstellen?

Der Bayerische Musikplan der Staatsregierung stellt ein einheitliches und zusammenhängendes Entwicklungsprogramm für die Musiklandschaft im Freistaat in all ihren Facetten und Ausprägungen dar. Der kulturelle Auftrag erstreckt sich dabei auf die Musikpflege inklusive der Nachwuchsförderung, aber auch auf Musikerziehung und Musikausbildung in ihrer gesamten Breite und Vielfalt. Viele nichtstaatliche Profiorchester und Profiprojektorchester widmen sich erfreulicherweise in besonderem Maße engagiert und erfolgreich der Umsetzung von Angeboten der Musik-/Kulturvermittlung bzw. der musikalischen Bildung bzw. Vernetzung. Aufgrund des allgemein hohen künstlerischen Niveaus der musikalischen Orchester bzw. Ensembles in Bayern und deren Kompetenzen und Erfahrungen im Musikvermittlungsbereich stellen sie insoweit ein wichtiges Zugangstor für die junge Generation dar, um eigene unmittelbare Erfahrungen mit musikalischen Angeboten sammeln zu können. Die staatlichen Förderprogramme berücksichtigen die im Rahmen des Kulturauftrags für die Gesellschaft erbrachten Aktivitäten auch angemessen. Für die Förderung maßgeblich ist stets der sich aus dem Förderantrag ergebende konkrete finanzielle Unterstützungsbedarf – dies ist der verbleibende, anderweitig nicht zu bewältigende Fehlbetrag, nachdem die insoweit generierten Einnahmen berücksichtigt wurden. Bei Ausgaben im musikpädagogischen Bereich und der Vermittlungsarbeit handelt es sich grundsätzlich um förderfähige Kosten.

Die Orchester und Ensembles haben dabei die Flexibilität, wie sie ihre Aktivitäten realisieren – möglich sind sowohl interne Strukturen mit eigenem Personal wie auch die Kooperation mit externen Honorarkräften bzw. Dienstleistern. Je nach individuellem Profil bieten sich hier unterschiedliche Vorgehensweisen an, die im Rahmen der staatlichen Förderungen grundsätzlich praxisgerecht und wohlwollend berücksichtigt werden.

Insgesamt zählt der Bereich der kulturellen Bildung zu den Schlüsselthemen der bayerischen Kulturpolitik und ist derzeit Gegenstand besonders nachhaltiger Handlungsansätze.

1.2 Inwieweit wird der Vorschlag aus dem Bayerischen Musikplan, bei der „Bemessung der öffentlichen Zuschüsse unter Berücksichtigung der tarifrechtlichen Vorschriften“ zu handeln, derzeit umgesetzt (bitte mit Angabe der Orchester und Programme, bei denen bzw. für deren Förderung bereits unter Berücksichtigung tarifrechtlicher Vorschriften angesetzt wird, und Überblick der Entwicklung der Bemessung der öffentlichen Zuschüsse unter Berücksichtigung der tarifrechtlichen Vorschriften in den letzten fünf Jahren)?

Es wird auf die Antwort zu Frage 4.3 der Schriftlichen Anfrage vom 22.02.2024 mit dem Betreff „Musikland Bayern – Situation der Freien Orchester im Kulturstaat I“ verwiesen.

2.1 Wie schätzt die Staatsregierung die aktuelle räumliche Situation für Proben- und Aufführungsorte für nichtstaatliche professionelle Orchester und Ensembles ein (bitte für die Kommunen München, Nürnberg, Ingolstadt, Bamberg, Coburg, Regensburg, Würzburg und Augsburg gesondert angeben)?

Es wird auf die Antwort zu Frage 6.3 der Schriftlichen Anfrage vom 22.02.2024 mit dem Betreff „Musikland Bayern –Situation der Freien Orchester im Kulturstaat I“ verwiesen.

2.2 Welche Maßnahmen verfolgt die Staatsregierung, um sowohl in Ballungsräumen als auch außerhalb von Zentren dafür zu sorgen, dass ausreichend adäquate Probe- und Aufführungsorte, z. B. vonseitens der staatlichen Schlösser- und Seenverwaltung, zur Verfügung gestellt werden können?

Die Schlösserverwaltung bietet in ihren Objekten verteilt über ganz Bayern eine Vielzahl von Veranstaltungsflächen zur Anmietung an. Die Veranstaltungsflächen befinden sich dabei sowohl in Ballungsräumen (z. B. Residenz München) als auch im ländlichen Raum (z. B. Schloss Höchstädt). Soweit die Veranstaltungsflächen in den Objekten der Schlösserverwaltung für Musikproben und Musikaufführungen geeignet sind, können sie dafür auch angemietet werden.

Neben den staatlichen Förderprogrammen für kommunale Investitionen und Städtebau können im Rahmen des Kulturfonds Bayern investive Maßnahmen bei ausschließlich als Konzert- bzw. Probenraum genutzten Räumlichkeiten finanziell mit bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten bzw. maximal 1 Mio. Euro unterstützt werden; in gleicher Weise besteht auch im Bereich der Laienmusik für die Ertüchtigung bzw. die Errichtung von für Proben­ und Veranstaltungsaktivitäten genutzten Räumen grundsätzlich die Möglichkeit einer staatlichen Kulturfondsförderung.

2.3 Welche staatlichen Liegenschaften können für die in den Fragen 1.1 und 2.2 genannten Gruppierungen für Aufführungen oder auch für Proben angemietet werden?

Eine vorübergehende, mietweise Überlassung staatlicher Liegenschaften zur Nutzung durch Dritte ist grundsätzlich möglich, wenn und soweit die konkrete grundbesitzbewirtschaftende Dienststelle ihr Einverständnis erklärt. Auf die Art. 63 und 64 Bayerische Haushaltsordnung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften wird hingewiesen.

Die im Bereich der Schlösserverwaltung zur Verfügung stehenden Veranstaltungsräume und ihre Nutzungsmöglichkeiten können auf der Internetseite der Schlösserverwaltung abgerufen werden: www.schloesser.bayern.de1

3. Wie gestaltet die Staatsregierung den Bürokratieabbau bei Anfragen zur Nutzung staatlicher Liegenschaften für Probe- bzw. Aufführungszwecke (bitte nach Nutzungsart und Liegenschaftsart alle Maßnahmen zum Bürokratieabbau getrennt einzeln aufführen)?

Siehe Antwort zu Frage 2.3.

Die Vermietung kann auf Basis standardisierter Verträge erfolgen.

4.1 Inwieweit spielt Förderung bestimmter Musikrichtungen oder Aufführungspraktiken, etwa Neuer Musik, zeitgenössischer Musik oder historischer Aufführungspraxis, wie zum Teil im Musikplan ausdrücklich erwähnt, bei Entscheidungen über Förderungen eine Rolle?

Die Musiklandschaft in Bayern zeichnet sich durch ihre eigene besondere Vielfältigkeit und Qualität aus. Die Angebote finden grundsätzlich in allen Regionen des Freistaates statt und beleben das kulturelle, aber auch das gesellschaftliche Leben vor Ort. Mit seinen flexiblen und praxisgerecht ausgestalteten Förderinstrumenten setzt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (StMWK) die notwendigen Rahmenbedingungen, damit die verantwortlichen Akteure ihre Aktivitäten mit verlässlicher Unterstützung und mit größtmöglicher programmatischer Freiheit umsetzen können. Die Impulse und Entwicklungen in der Musikszene haben ihren Ursprung stets unmittelbar auf der Ebene der Träger der Einrichtungen, Institutionen und Veranstaltungen. Sofern musikalische Aktivitäten engagiert und inhaltlich professionell mit einem überregionalen Anspruch umgesetzt werden, stehen die staatlichen Förderinstrumente im Sinne einer Freisetzung kreativer Potenziale und der Ermöglichung ihrer Bemühungen zur Verfügung.

Eine steuernde Bevorzugung bestimmter musikalischer Schwerpunkte, Genres oder Aufführungspraktiken innerhalb des Kreises der förderfähigen Inhalte durch den Fördergeber erfolgt explizit nicht. Ausdrücklich werden auch musikalische Bereiche wohlwollend in den Blick genommen, die besonders auf die Bereitstellung öffentlicher Zuwendungen angewiesen sind, weil sie etwa typischerweise nur überschaubare Publikumszahlen und damit Ticketerlöse generieren können. Generell ausgenommen von der staatlichen Förderung ist in jedem Fall die kommerzielle musikalische Branche.

4.2 Welche der Förderungen sind mit einem Fachjuryverfahren verbunden?

Die Einbindung eines Gremiums mit mehreren Fachexperten findet im Rahmen der Musikförderverfahren derzeit allein bei der Jazzfestivalförderung und der Jazzprogrammprämierung statt. Insgesamt hat sich die Förderabwicklung ohne Fachjuryverfahren in der Praxis uneingeschränkt bewährt; die fachliche Bewertung von Förderanträgen erfolgt insoweit über ausführliche fachliche Stellungnahmen, die sorgfältig in die Entscheidungsfindung Eingang finden. Das Verfahren ohne Fachjury ist somit der Maßstab im staatlichen Musikförderbereich, da dieses insbesondere deutlich unbürokratischer und kosteneffizienter ist und für die Antragsteller auch zu zügigeren Entscheidungen führt, was wiederum im musikalischen Veranstaltungsbereich einen sehr hohen Stellenwert hat.

4.3 Wie wird im Falle, dass es mehr Anträge als Fördermittel für die Unterstützung von nichtstaatlichen Profiorchestern, Ensembles und Projektorchestern gibt, über Förderung da entschieden, wo es keine Fachjuryverfahren oder Gutachtenverfahren gibt?

Die Entscheidung erfolgt wie bei allen Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung aller maßgeblichen Aspekte durch den Fördergeber. Grundsätzlich ist es das Ziel, die Haushaltsansätze angemessen zu dotieren, um dem tatsächlichen Förderbedarf angemessen Rechnung tragen zu können.

Im Sinne des Wirtschaftlichkeits­ und Sparsamkeitsgebotes sind auch die Antragsteller bei der von ihnen beantragten, freiwilligen, staatlichen Leistung gehalten, geeignete Einsparungen vorzunehmen oder weitere Einnahmequellen zu erschließen, wenn sich eine Situation nicht ausreichender Fördermittel ergeben sollte. In einer solchen Konstellation würde ein intensiver Dialog stattfinden mit dem Ziel, die Substanz nicht zu gefährden.

5. Wer trifft da, wo Fachjurys oder Gutachterinnen und Gutachter nur ein beratendes Votum abgeben, die letztliche Entscheidung über Förderung (bitte angeben pro Förderprogramm)?

Die Letztentscheidung über die Verteilung und Zuweisung der staatlichen Fördermittel im Bereich der Kulturfondsförderung bis 25.000 Euro sowie der musikalischen Festivalund Orchesterförderung wird jeweils im StMWK auf Grundlage eines umfangreichen und intensiven Verwaltungsverfahrens getroffen; Entscheidungen über Zuwendungen des Kulturfonds über 25.000 Euro werden durch den Ministerrat mit Billigung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen und unter Beteiligung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst des Landtags getroffen.


1 https://www.schloesser.bayern.de/deutsch/raeume/index.asp