Bayerisches Lobbyregister
Im Land des Schwarzen Filzes und der Maskendeals haben wir Grüne lange für ein Lobbyregister gekämpft. Jetzt kam es zum 1. Januar 2022. Es ist sehr umfassend. Gut möglich, dass es auch Dich betrifft! Lies hier nach, was du tun musst, damit keine Geldbuße von bis zu – Obacht! – 50.000€ auf Dich zukommt. Genau. Fünfzig. Tausend. *schluck* – Für den Kulturbereich exorbitant viel. Für Millionen jonglierende Maskendealer*innen wohl eher Peanuts. Im Post erkläre ich alles.
Kennt Ihr das? Man kennt sich, man weiß, was der oder die andere so macht und wofür er oder sie steht. Man hat vielleicht noch ähnliche Ziele und will Ideen austauschen. Wenn das für ein Kulturprojekt passiert, ist das ganz normal. Wenn es aber zwischen einem Großkonzern mit knallharten Gewinninteressen und der Politik, die eigentlich die Allgemeinheit vertreten sollte passiert, ist das ein Problem. Man nennt das Lobbyismus. Oder schicker: „Politische Kommunikation“.
Lobbyismus ist dabei an und für sich genommen nichts Schlechtes. Es ist wichtig, dass Verbände, Gewerkschaften, Vereine, aber auch Einzelpersonen und, ja, auch Unternehmen sich Gehör verschaffen, sich mit ihren Interessen vorstellen und den Austausch suchen. Niemand weiß alles. Ich bin darum immer froh und dankbar, wenn sich Menschen melden, um mich auf Defizite hinzuweisen, ihre Positionen darzulegen, mich um Hilfe zu bitten oder mir schlicht ihre Ideen mit auf den Weg zu geben. Diesen Austausch würde ich als Kern meiner Arbeit beschreiben, begreife ich doch meine Tätigkeit als Arbeit für andere – und nicht als Vertretung meiner eigenen Interessen.
Mit guter Interessensvertretung wird politische Arbeit besser, weil die Politik mehr und breitere Bedarfe kennt.
Aber: Wer da mit wem redet und warum, das sollte bitte auch klar und transparent einsehbar sein. Ein Lobbyregister muss her! Eine Grüne Forderung wird endlich auch in Bayern Gesetz. Zum 1.1.2022 startet das Bayerische Lobbyregister.
Auch vermeintliche „Freunde“ brauchen seit dem 1. Januar einen Eintrag im Bayerischen Lobbyregister. Alle Infos hier:
https://www.bayern.landtag.de/lobbyregister/
Eintragen kostet nichts; nicht eintragen kann aber sehr, sehr teuer werden – bis zu 50.000€ – Fünfzig. Tausend. Genau.
Im Grunde müssen sich da alle eintragen, die mit mir reden.
Registrieren muss sich, laut FAQ, wer mindestens eines dieser Dinge erfüllt, also wer z.B.
- Interessenvertretung regelmäßig betreibt,
- Interessenvertretung auf Dauer anlegt,
- Interessenvertretung für Dritte (z.B. Mitglieder, Kollegium, Nachbarschaft) macht,
- innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 20 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte hatte.
Als Interessensvertretung im Sinne des Gesetzes gilt:
- die zweckentsprechende Kontaktaufnahme, egal ob per Mail, Post oder Telefon,
- die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Informationsmaterial, Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapieren,
- die Einladungen zu Veranstaltungen, Treffen, Werbemaßnahmen und Konferenzen,
- freiwillige Beiträge zu Anhörungen oder in der Beratung befindlichen Gesetzgebungsvorhaben.
Ich finde es gut, dass es ein Lobbyregister gibt, und hoffe, die CSU wirbt genau wie ich dafür, dass sich da auch wirklich alle eintragen – für eine transparentere Politik.
Falls Ihr Lobbyregister auch für eine generell gute Idee haltet, hier drei Bilder für Eure Social-Media-Arbeit. Kann man z.B. posten mit #WeDidIt und sich so als klar Pro-Transparenz positionieren. Also, tragt Euch gleich hier ins Lobbyregister ein, macht einen Post und vertaggt mich gerne, dann teile ich Eure Posts und helfe bei der Reichweite der Transparenz-Offensive: Twitter @sannekurz – Instagram @sannekurz_mdl – Facebook @sannekurz.mdl
P.S. – Das Procedere zur Registrierung haben nicht wir Grüne erfunden. Trotzdem nehme ich Anregungen und Verbesserungsideen gerne entgegen.
P.P.S. – Was wäre Bayern ohne Ausnahmeregelung … Ich zitiere im Folgenden aus den FAQs Lobbyregister. Lustig übrigens, dass der Unternehmer, der Masken verticken will und damit nur persönliche (Gewinn-)Interessen formuliert, oder die Fabrikbesitzerin, die eine Ausnahmegenehmigung für Ihren Neubau im Landschaftsschutzgebiet will und damit nur persönliche Interessen verfolgt, lustig, dass die das weiter dürfen. Siehe unten Punkt 1. Ganz ohne Registerpflicht… Manche Ausnahmen sind aber auch ganz sinnvoll. Macht Euch hier selbst ein Bild:
Gibt es Ausnahmen von der Registerpflicht?
Ja. Das Gesetz sieht in Art. 2, S. 1 auch bei Vorliegen der grundsätzlichen Registerpflicht Ausnahmen für bestimmte Fälle und Personengruppen vor. Danach besteht wiederum keine Registerpflicht:
- bei Eingaben oder Anfragen von natürlichen Personen, die ausschließlich persönliche Interessen formulieren, unabhängig davon, ob es sich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt;
- bei ausschließlich lokalem Charakter, soweit nicht mehr als zwei Stimmkreise unmittelbar betroffen sind. Eine Liste der Stimmkreise findet sich in der Anlage zu Art. 5 Abs. 4 des Bayerischen Landeswahlgesetzes;
- im Rahmen
a) von Petitionen nach Art. 115 der Verfassung, also schriftlichen Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag mit dem Zweck, dass dieser die vorgetragene Angelegenheit überprüft,
b) der Mitwirkung an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Landtags,
c) der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandates,
d) der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, wie beispielsweise im Rahmen der Prozessvertretung vor Gericht oder der rechtlichen Beratung in einem Genehmigungsverfahren,
e) der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellungen und Erörterungen von Rechtsfragen,
f) von Expertisen, die direkt oder individuell zur Erlangung von Sachinformationen, Daten oder Fachwissen angefordert wurden,
g) der nach Art. 110, 111 und 111a der Verfassung geschützten Tätigkeiten der Medien, wie etwa das Führen von Interviews und Hintergrundgesprächen oder Rundfunkübertragungen aus den Sitzungen des Bayerischen Landtags; - im Rahmen der Tätigkeit
a) der Kirchen, sonstiger Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit religionsspezifische oder weltanschauliche Belange betroffen sind,
b) der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, soweit sie ihre Funktion als Tarifpartner wahrnehmen,
c) des diplomatischen und konsularischen Verkehrs,
d) der kommunalen Spitzenverbände, also des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Städtetags und des Bayerischen Bezirketags,
e) der politischen Parteien nach dem Parteiengesetz,
f) der politischen Stiftungen, denen aus dem Bundes- oder Landeshaushalt Globalzuschüsse zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gewährt werden; - bei Einrichtungen, die über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland verfügen und sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen von Nachhaltigkeit einsetzen und deren Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausgerichtet ist.